Sitzung vom 7. Januar 2021

Erlass zur Festlegung der Sozialhilfedotation der neun Öffentlichen Sozialhilfe-zentren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Jahr 2021

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt den neun Öffentlichen Sozialhilfezentren der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Sozialhilfedotation in Höhe von 2.286.759,70 € für das Jahr 2021 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Die Mittel werden wie folgt verteilt:

 

 

Gesamtanteil der Sozialhilfedotation 2021

Monatliche
Zahlungen

Jan. – Nov. 2021

Zahlung

Dezember 2021

Amel

106.054,22 EUR

8.840,00 EUR

8.814,22 EUR

Büllingen

109.211.37 EUR

9.101,00 EUR

9.100,37 EUR

Burg-Reuland

81.310,53 EUR

6.776,00 EUR

6.774,53 EUR

Bütgenbach

113.536,46 EUR

9.462,00 EUR

9.454,46 EUR

St.Vith

238.939,74 EUR

19.912,00 EUR

19.907,74 EUR

Eupen

980.717,31 EUR

81.727,00 EUR

81.720,31 EUR

Kelmis

392.991,39 EUR

32.750,00 EUR

32.741,39 EUR

Lontzen

80.491,67 EUR

6.710,00 EUR

6.681,67 EUR

Raeren

183.507,01 EUR

15.293,00 EUR

15.284,01 EUR

Total

2.286.759,70 EUR

2.096.281,00 EUR

190.478,70 EUR

 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

Das Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffentlichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft legt die Kriterien zur Verteilung unter den neun ÖSHZ fest. Diese Kriterien finden auf die Verteilung der Sozialhilfedotation für das Jahr 2021 Anwendung.

Die Sozialhilfedotation wird in Anwendung der Artikel 14 und 15 dieses Dekretes gemäß folgenden Kriterien zwischen den Öffentlichen Sozialhilfezentren verteilt:

  • fünf Prozent zu gleichen Teilen (Basisdotation);
  • sieben Prozent im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, die als negative Kreditnehmer registriert sind;
  • acht Prozent im Verhältnis zur Anzahl Empfänger der gleichgestellten Sozialhilfe;
  • zehn Prozent im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, deren Alter über der durchschnittlichen Lebenserwartung der belgischen Bevölkerung liegt;
  • zwölf Prozent im Verhältnis zur Anzahl Notaufnahmewohnungen auf dem Gemeindegebiet;
  • zwanzig Prozent im Verhältnis zur Anzahl anerkannter Altenheimbetten und anerkannter Alten- und Pflegeheimbetten in Einrichtungen, deren Defizit ganz oder teilweise durch das Öffentliche Sozialhilfezentrum oder die Gemeinde getragen wird;
  • achtunddreißig Prozent im Verhältnis zur Anzahl Einwohner, die Eingliederungseinkommen erhalten.

Für die verwendeten Messgrößen gelten die Durchschnittszahlen der letzten sechs Jahre.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Eine Gesamtsumme in Höhe von 2.286.759,70 EUR wird für die Sozialhilfedotation an die neun ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.

Der Betrag geht zu Lasten des Haushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2021 OB 50, Pr. 15, Zw. 43.21.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffentlichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 14 und 15.