Sitzung vom 28. Januar 2021

Beschluss der Regierung zur Besetzung der Beiräte der verschiedenen Gemeinschaftszentren

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Zusammenstellung der jeweiligen Beiräte der Gemeinschaftszentren in Bütgenbach „Zentrum Worriken“, in Eupen „Besucherzentrum Wesertalsperre, Kloster Heidberg und Haus Ternell “ und in Burg-Reuland „das KUZ“.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Wie im Dekret vom 20. Dezember 1999 zur Abänderung des Dekretes vom 21. Januar 1991 zur Aufhebung und Reorganisation der Haushaltsfonds sowie zur Gründung der Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung „Sport-, Freizeit- und Touristikzentrum Worriken“, abgeändert durch das Dekret vom 4. Februar 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 1. März 2004, 20. Februar 2006, 16. Juni 2008 und vom 27. April 2009 vorgesehen, werden die einzelnen Zentren von einem Beirat begleitet.

Da die Zentren, die sich auf dem Territorium der gleichen Gemeinde befindet, von einem gemeinsamen Beirat begleitet werden, gibt es einen Beirat in Eupen für „Besucherzentrum Wesertalsperre, das Kloster Heidberg und Haus Ternell“, in Bütgenbach „Zentrum Worriken“ und in Burg-Reuland „KUZ und Burg“.

Die jeweiligen Vertreter bezeichneten ein effektives und ein Ersatzmitglied. Die Beiräte tagen mindestens 1-mal jährlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Jedem Mitglied des jeweiligen Beirates steht eine Vergütung in der Form eines Anwesenheitsgeldes in Höhe von 37,50 € zu. Dies gilt nicht für die Vertreter der Regierung und des Ministeriums.

Zusätzlich erhält jedes Mitglied eine Fahrtunkosten-entschädigung. Diese berechnet sich auf Basis der Entfernung von Wohnort und Tagungsort und der Kilometerpauschale, die vom Ministerium jeweils pro Semester festgelegt wird. Die Gesamtbelastung für die DgG Gemeinschaftszentren wird sich demnach auf rund 1.500,- € pro Jahr belaufen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 20. Dezember 1999 zur Abänderung des Dekretes vom 21. Januar 1991 zur Aufhebung und Reorganisation der Haushaltsfonds sowie zur Gründung der Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung „Sport-, Freizeit- und Touristikzentrum Worriken“, abgeändert durch das Dekret vom 4. Februar 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 1. März 2004, 20. Februar 2006, 16. Juni 2008 und vom 27. April 2009.