Sitzung vom 28. Januar 2021

Addendum zum Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe für das Jahr 2020 sowie Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 9. Januar 2020 zur Gewährung eines Zuschusses an die VoG Familienhilfe für das Jahr 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Addendum zum Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Die Regierung gewährt der VoG Familienhilfe einen Zuschuss in Höhe von 3.277.113,21 EUR und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Da sich die Personalsituation der Familienhilfe seit dem 30. Juni 2018 verändert hat, wurden die Mehrkosten, die durch Erhöhung der Gehaltstabelle der Familien- und Seniorenhilfe ab 1. September 2018 in Anwendung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2018 vorgesehen wurden, anhand des Personalstades zum 30. Juni 2019 neu simuliert, und die Erhöhung des Stundensatzes dementsprechend in der Anlage 1 bis zum Addendum zum Vertrag vom 10. März 2020 angepasst. Somit liegt der in der Anlage verwendete Basisstundensatz der Familien- und Seniorenhelfer, der zur Berechnung des Zuschusses dient, bei 25,16 EUR statt bei 24,87 EUR. Für die gesamten Stunden der Familien- und Seniorenhelfer führt dies zu einer Erhöhung des Zuschusses von 25.270,82 EUR.

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Sanitären Krise und der hauptsächlichen föderalen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) hat die Regierung ein Krisendekret verabschiedet. Dieses sieht insbesondere Maßnahmen, zur Unterstützung der im nichtkommerziellen Sektor tätigen Einrichtungen, vor.

  1. Zuschussgarantie

Auf Grund der Corona-Krise wurde im Zeitraum zwischen den 11 März 2020 und dem 31. Mai 2020 zum Schutz der Hochrisikogruppe nicht dringend notwendige Hilfen durch den Dienst oder die Nutznießer eingestellt. Ein Teil der dadurch freigemachten Personalressourcen wurden den Wohn- und Pflegezentren für Senioren (WPZS) zur Verfügung gestellt. Sowohl die abgesagten Dienstleistungsstunden als auch die, mit dem zur Verfügung stehenden Personal geleisteten Stunden in den WPZS, gelten als geleistete Dienstleistungsstunden des entsprechenden Angebotes und werden in der entsprechenden Quartalsaufstellung der genutzten Stunden berücksichtigt

Die Tagesbetreuung des Seniorendorfhauses Schönberg ist auf Grund der durch die Föderalregierung festgelegten Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des
Covid-19 Virus und der Tatsache, dass die Besucher der Tagesbetreuung einer Hochrisikogruppe angehören, seit dem 13. März 2020 geschlossen. Da der Dienst für dieses Angebot fixe Kosten hat, wird dem Dienst der Zuschuss für die durchschnittliche Auslastung des Angebotes zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 29. Februar 2020, das heißt eine Belegung von 57%, für das Jahr 2020 garantiert.

Da in 2020, auf Grund der Corona-Krise und der dadurch entstandenen Situationen und Vorsorgemaßnahmen, kaum auf das Angebot der Betreuung kranker Kinder zurückgegriffen wurde, werden der VoG Familienhilfe im Rahmen der Zuschussgarantie ab dem 11. März mindestens die geleisteten Stunden aus dem gleichen Zeitraum des Vorjahres angerechnet.

  1. Zuschuss zur Abfederung der finanziellen Folgen der Sanitären Krise

Dieser setzt sich wie folgt zusammen

  • auf Grund von Covid-19 entstandenen Mehrkosten, beispielsweise für Schutzmaterial, 
  • Ausfällen der Nutznießerbeiträge durch abgesagte Dienstleistungen während der akuten Phase der Krise sowie der in den Wohn- und Pflegezentren für Senioren, zu deren Unterstützung geleisteten Stunden

Mehrkosten

9.425,40 EUR

Ausgefallenen Nutznießerbeiträge

21.912,21 EUR

Durch das, zur Verfügung stehende Personal, der sozialen hauswirtschaftlichen Hilfe im Dienstleistungsschecksystem geleistete Stunden in den WPZS, die hier nicht über Dienstleistungsschecks finanziert wurden

4.867,44 EUR

Total

36.205,05 EUR

  1. Erhöhungen der Gehaltstabellen

Darüber hinaus wurde die Aufwertung der Gehaltstabelle für die Beschäftigten der VoG Familienhilfe um zwei Jahre vorgezogen. Die Erhöhungen der Baremen werden, laut Abkommen seit dem 1. September 2020 gewährt. Der Zuschuss für die aufgrund der Aufwertung der Gehaltstabellen entstandene Mehrkosten beläuft sich für die VoG Familienhilfe für die Monate September bis Dezember 2020 auf 7.954,50 EUR.

  1. Psychosoziale Begleitung des Personals

Ferner wurde ein Projektaufruf gestartet, um den Dienst bei der Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona Krise für die Mitarbeiter zu unterstützen. Projekte können für 2020 und in 2021 eingereicht werden. Die VoG Familienhilfe nutzt dieses Angebot in 2020 und erhält einen maximalen Zuschuss i. H. von 7.000 EUR.

Auf Grund der durch die Corona-Krise bedingte Steigerung der Nachfrage an Familien- und Seniorenhilfe und dem diesbezüglichen Antrage der VoG Familienhilfe wird das Stundenkapital der eigentlichen Familien- und Seniorenhilfe um 1.000 Stunden erhöht. Da das Angebot der Hilfe bei Mehrlingsgeburten im Jahr 2020 ihr vertraglich vereinbartes Stundekapital nicht erreichen wird; wird dieses um 1.000 Stunden gemindert und dient somit der Aufstockung der Stunden in der eigentlichen Familien- und Seniorenhilfe. Durch die Verschiebung der Stunden und der damit verbundenen Verteilung der Stunden auf die verschiedenen Personalmitglieder nach Dienstalter, verringert sich der Zuschuss um 43,91 EUR. 

Folgende Tabelle fasst die, durch vorliegendes Addendum geregelte Mehrkosten zusammen:

 

Begründung

Betrag

Mehrkosten durch die, Neuberechnung der Simulation zu den Mehrkosten aufgrund der Erhöhung der Gehaltstabellen der Familien- und Seniorenhelfer ab 1. September 2018

+ 25.270,82 EUR

Zuschuss zur Abfederung der finanziellen Folgen der Sanitären Krise

+ 36.205,05 EUR

Erhöhungen der Gehaltstabellen ab dem 1. September 2020

+ 7.954,50 EUR

Psychosoziale Begleitung des Personals

+ 7.000 EUR

Verschiebung der Stunden vom Angebot der Hilfe bei Mehrlingsgeburten zur eigentlichen Familien- und Seniorenhilfe

- 43,91 EUR

Total

76.386,46 EUR

 

Die durch dieses Addendum geregelten Mehrkosten belaufen sich somit auf insgesamt 76.386,46 EUR.

Demzufolge erhält die VoG Familienhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 einen maximalen Zuschuss i. H. von 3.277.113,21 EUR.

Die Auszahlung erfolgt nach den in Kapitel V, Punkt 2, angepassten Modalitäten des Addendums zum Vertrag zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe für das Jahr 2020.

3. Finanzielle Auswirkungen:

 

Haushaltsjahr:                            2020

Finanzstelle:                              50.17

Finanzposition:                           33.00

Zuschuss:                  3.277.113,21 EUR

 

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. Januar 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.
  • Krisendekret II vom 27. April 2020
  • Programmdekret vom 10. Dezember 2020
  • Erlass der Regierung vom 19. Juli 2018 zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich.
  • Erlass Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020
  • Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe für das Jahr 2020.