Sitzung vom 28. Januar 2021

Erlass der Regierung zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018.

In Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Staatsratsgutachten verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  • die beiden Gemeinden Lontzen und Raeren nach erfolgreich abgelegter Testphase im Laufe des Jahres 2020 nunmehr zum 1. Januar 2021 die im Dekret vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 aufgeführten Buchhaltungsregeln mittels eines neuen Informatiksystems anwenden sollen;
  • es nicht angebracht ist, innerhalb eines Buchhaltungsjahres zwei unterschiedliche gesetzliche Regelwerke und zwei verschiedene Informatiksysteme in der täglichen Buchführung einer Gemeinde einzusetzen, da ansonsten Kohärenz und Vergleichbarkeit von Finanzkennzahlen innerhalb eines Buchhaltungsjahres verloren gehen;
  • die operative Wirksamkeit der täglichen Buchhaltungs- und Zahlungsprozesse innerhalb der Gemeinden nicht gefährdet werden darf;
  • der im Jahr 2020 angestoßene Change-Management-Prozess auf Ebene des Gemeindepersonals durch das Inkrafttreten des erwähnten Dekrets zum 1. Januar 2021 konsequent und zeitnah abgeschlossen werden kann, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Der Ministerpräsident, Minister für Lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch das Dekret vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um das geltende Regelwerk der Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft fast vollständig in das Gemeindedekret vom 23. April 2018 zu integrieren und somit auf die Gemeinden anwendbar zu machen. Nach Verabschiedung des Dekretes soll die Anwendung dieser Buchhaltungsregeln mittels einer dedizierten EDV-Anwendung realisiert werden.

Artikel 90 des besagten Dekrets sieht vor, dass dieses „an einem von der Regierung festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2024“ in Kraft tritt. Tatsächlich soll der Regierung die Möglichkeit eingeräumt werden, für die einzelnen Gemeinden ein differenziertes Inkrafttreten vorzusehen. Dieses schrittweise Vorgehen ermöglicht eine enge Begleitung der einzelnen Gemeinden bei der Einführung der neuen Buchhaltungsregeln und der erwähnten EDV-Anwendung.

So haben sich die Pilotgemeinden Lontzen und Raeren bereit erklärt, diesen Schritt als erste ab dem 1. Januar 2021 zu gehen. Die anderen sieben Gemeinden des deutschen Sprachgebiets sollen sukzessive folgen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Verabschiedung des vorliegenden Erlassentwurfs hat keine unmittelbaren finanziellen Konsequenzen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung hat den Gemeinden jedoch ihre Unterstützung, sowohl bei der Anschaffung und Implementierung der neuen Buchhaltungssoftware als auch bei der Durchführung des internen Audits zugesagt. Hierdurch werden mittelfristig für Softwareentwicklungen und -lizenzen sowie ggf. Honorare externer Revisoren für die Deutschsprachige Gemeinschaft diverse Kosten anfallen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beziffern sind.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors wurde beantragt.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018, Artikel 90