Sitzung vom 4. Februar 2021

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung von SURE

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung von SURE.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2020 hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung von SURE genehmigt.

Das Abkommen ist in der Folge durch die Regierungsvertreter unterzeichnet worden und bedarf nun noch der Billigung der zuständigen Parlamente.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die in Ausführung des Abkommens abgewickelten Darlehen können allerdings zu zusätzlichen Zinsaufwendungen führen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 22. Januar 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 92bis
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis