Sitzung vom 4. Februar 2021

Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer Frist von fünf Arbeitstagen zu beantragen, ggf. im Rahmen einer gemeinschaftlichen Beantragung dieses Gutachtens mit den anderen am Zusammenarbeitsabkommen beteiligten Parteien. Die Dringlichkeit ist wie folgt begründet:

  • Der vorliegende Entwurf zielt auf die Impfung von möglichst vielen Personen ab, die sich auf dem belgischem Grundgebiet aufhalten. Eine möglichst umfassende Impfung ist ein wesentliches und dringendes Ziel, um die vorherrschende COVID-19-Pandemie bekämpfen zu können und die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten. Diese Impfkampagne beinhaltet die Registrierung der durchgeführten Impfungen in einer Datenbank und die Sicherstellung der Unterstützung bei der Organisation der Impfkampagnen auf der Grundlage eines Impfcodes.
  • Eine genaue rechtliche Regelung für die Organisation und den Ablauf der Impfung gegen COVID-19 konnte erst ausgearbeitet werden, als ein ausreichend stabiles wissenschaftliches Verständnis der Eigenschaften und Anwendungsverfahren der betreffenden Impfstoffe vorlag. Darüber hinaus muss die Impfstrategie in der Lage sein, flexibel auf die epidemiologische Situation und die sich weiterentwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu reagieren.
     
  • Die Interministerielle Konferenz für Volksgesundheit vom 3. Dezember 2020 sieht vor, dass die Registrierung von Impfungen und die Unterstützung von Impfkampagnen durch einen Impfcode kurzfristig durch einen königlichen Erlass und langfristig durch ein Zusammenarbeitsabkommen geregelt wird, das im Sinne von Artikel 92bis §1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen  der Zustimmung der Parlament bedarf. Der Königliche Erlass sieht jedoch nicht die Unterstützung der Impfkampagnen durch einen Impfcode vor, was im  Zusammenarbeitsabkommen sehr wohl geregelt wird und für einen korrekten rechtlichen Rahmen für den Erhalt und die Aktualisierung von Kontaktdaten in der Impfcode-Datenbank, die Zuweisung eines Impfcodes mit Impfstatus und die Aufbewahrung von Mindestinformationen über die Impfung (für deren Organisation) notwendig ist.
     
  • Der Königliche Erlass vom 24. Dezember 2020 über die Registrierung und Verarbeitung von Daten bezüglich der Impfungen gegen COVID-19 aufgrund der bestehenden Dringlichkeit vorerst eine vorläufige Regelung dieser Frage vorsieht, bis eine dauerhaftere Lösung mit Rechtssicherheit in Form eines Zusammenarbeitsabkommens gefunden ist, wobei der Königliche Erlass keine Unterstützung der Impfkampagne durch eine Datenbank mit Kontaktinformationen und Impfcodes vorsieht.
     
  • Für das ordnungsgemäße Funktionieren, die Kontinuität und das Vertrauen der Bürger in Impfkampagnen ist es wichtig, so schnell wie möglich die notwendige Rechtssicherheit in Bezug auf die betreffende Datenverarbeitung zu schaffen;
     
  • Daher ist es wichtig, dass dieses Zusammenarbeitsabkommen so schnell wie möglich und gleichzeitig mit den verschiedenen Billigungsakten im belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Impfung der belgischen Bevölkerung ist ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie. Bei der Umsetzung der Impfstrategie werden nacheinander verschiedene Personenkategorien zur Impfung eingeladen.

In vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen wird ein gemeinsames Informationssystem festgelegt, das für die Einladung, die Organisation und die Registrierung der Impfung eingerichtet werden soll.

Um die Einladung von zu impfenden Personen und die Organisation der Impfung zu unterstützen, wird in erster Linie ein gemeinsames Informationssystem benötigt, um unkoordinierte Einladungen von Personen oder doppelte Einladungen von bereits geimpften Personen zu vermeiden. Darüber hinaus muss das System die Bestimmung des geeigneten Dosierungsschemas ermöglichen, einschließlich der verschiedenen zu verabreichenden Dosen eines Impfstoffs (korrektes Intervall im Falle eines Mehrfachdosis-Impfstoffs), und sicherstellen, dass die Impfung je nach Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstung und des (medizinischen) Personals ordnungsgemäß organisiert wird.

Die Registrierung von Impfungen in einem gemeinsamen Informationssystem (Vaccinnet) durch flämische, Brüsseler, wallonische und deutschsprachige Impfberechtigte ist u.a. notwendig, um ein optimales Krisenmanagement zu betreiben, die Pharmakovigilanz zu ermöglichen, die Durchimpfung der Bevölkerung zu überwachen und die Auswirkungen auf die Krankenversicherung zu erfassen.

Eine solche Registrierungspflicht erfordert angesichts der Tatsache, dass sie die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, eine solide Rechtsgrundlage.

Die Datenbank wird in sehr enger Zusammenarbeit zwischen den Teilstaaten und dem Föderalstaat entwickelt und verwaltet.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass dieses Abkommen im Detail vorsieht, dass für alle  Bewohner Belgiens ein Impfcode erstellt wird und das alle Impfungen in Vaccinnet registriert werden (Artikel 2), welche Daten genau verarbeitet werden (Artikel 3), zu welchen Zwecken die daten verarbeitet werden (Artikel 4), welche Befugnisse der Informationssicherheitsausschuss hat (Artikel 5), wie lange die Daten aufbewahrt werden (Artikel 6), wer die Verarbeitungsverantwortlichen sind (Artikel 7), wie Streitigkeiten bezüglich des Abkommens geregelt werden (Artikel 8), wie die Anwendung des Abkommens kontrolliert wird (Artikel 9), unter welchen Umständen die Daten in andere Datenbanken übertragen werden können (Artikel 10), dass die aktuelle föderale Rechtsgrundlage aufgehoben wird (Artikel 11) und wann das Abkommen in Kraft tritt (Artikel 12).

Durch vorliegenden Beschluss soll dieses Abkommen per Dekret gebilligt werden.

Um zwischen den Parteien bereits jetzt ein politisches Engagement über den Inhalt des Abkommens zu schaffen, wird zusätzlich ein Vereinbarungsprotokoll geschlossen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Vaccinnet ist eine flämische Datenbank, die zu einer interföderalen Datenbank umgebaut wird, damit diese von allen für die Impfung zuständigen Teilstaaten genutzt werden kann. Hier fallen nicht nur Kosten für die Umwandlung, sondern auch für den laufenden (juristischen und informatischen) Unterhalt und den Roll-Out (d.h. die Markteinführung) an. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 2.819.068,53 €. Die Deutschsprachige Gemeinschaft beteiligt sich grundsätzlich zu 0,68 % an diesen Kosten, allerdings nur für die Posten, an denen auch Flandern beteiligt ist. An anderen Posten fällt die Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft etwas höher aus, da sich Flandern nicht an Kosten für Leistungen beteiligt, die in Flandern keinen Nutzen haben (wie etwa die Übersetzung ins Französische) und deshalb von den übrigen Teilstaaten allein getragen werden müssen. Die einzelnen Kostenpunkte können wie folgt beziffert werden:

 

Posten

Gesamtbudget (MwSt. inkl.)

Anteil Deutschsprachige Gemeinschaft (ca. 0,68 %)

Vaccinnet + Plattform

476.374,22 €

5.116,82 €

Umbau Vaccinnet für andere Teilstaaten (französische Version)

63.462,75 €

1.018,76 €

Implementierung Daten-Export für Berichte

17.342,00 €

117,93 €

Unterstützung und Begleitung „go-live“ und Post-Produktion

17.940,00 €

287,99 €

Korrigierender Unterhalt (Anpassungen für andere Teilstaaten als Flandern)

29.900,00 €

479,98 €

Evolutiver Unterhalt (für alle Teilstaaten)

136.125,00 €

925,65 €

Technischer Support

35.282,00 €

566,38 €

Vergrößern Infrastruktur (2021)

56.322,47 €

904,14 €

Sicherheitsaudit

30.000,00 €

204,00 €

Juristische Unterstützung über Rahmenvertrag

90.000,00 €

612,00 €

Roll-Out (Kommunikation, Ausbildungsmaterial, Helpdesk, Hotline)

2.342.694,31 €

15.930,32 €

Startphase (Dez. 2020 – Jan. 2021)

557.851,14 €

3.793,39 €

Kommunikation, Helpdesks, Hotline für 11 Monate (Feb. 2021 – Dez. 2021)

1.784.843,17 €

12.136,93 €

Total

2.819.068,53 €

21.047,14 €

 

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.