Sitzung vom 11. Februar 2021

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Armenien über die Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern des Personals der Diplomatischen Missionen und Konsularischen Posten, geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Armenien über die Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern des Personals der Diplomatischen Missionen und Konsularischen Posten, geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Armenien über die Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern des Personals der Diplomatischen Missionen und Konsularischen Posten, geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 11. Februar 2016 feststellte. Am 1. Januar 2016 trat die Übertragung bestimmter Beschäftigungskompetenzen von der Wallonischen Region auf die Deutschsprachige Gemeinschaft in Kraft. Aus diesem Grund wurde der gemischte Charakter (Föderalstaat/Regionen) auf die Deutschsprachige Gemeinschaft ausgedehnt.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2017. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 25. Januar 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 1. Februar 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1