Sitzung vom 11. Februar 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Am 27. März 2017 wurde ein Vereinbarungsprotokoll im Rahmen der medizinischen Notfallhilfe unterzeichnet.

In diesem Vereinbarungsprotokoll einigten sich der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen darauf, das Erscheinungsbild der Fahrzeuge für dringende und nicht dringende Krankentransporte zu vereinheitlichen.

Der dringende Krankentransport liegt in der Zuständigkeit des Föderalstaates. Die besonderen Merkmale der am 112-System beteiligten Ressourcen sind im Königlichen Erlass vom 12. November 2017 festgelegt.

Seit der 6. Staatsreform sind die Gemeinschaften für die Festlegung der Standards für die Krankenhausakkreditierung zuständig. Die Anpassung der einzigartigen äußeren Merkmale eines Mobilen Rettungsdienstfahrzeugs (SMUR), als Krankenhausfunktion, ist daher eine Aufgabe der Gemeinschaften.

Darüber hinaus wurde im Rahmen einer Übergangsbestimmung in Bezug auf die Krankenhausgesetzgebung festgehalten, dass es gestattet ist, dass neben den Notfallmedizinern auch andere Ärzte im Mobilen Rettungsdienst praktizieren dürfen. Diese Bestimmung betrifft den Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden. Die aktuellen Bestimmungen laufen zum 31. Dezember 2020 aus.

Angesichts der Schwierigkeit, Ende 2020 eine interföderale Arbeitsgruppe auf Ebene der Kabinette („GTI Hôpitaux“) auszurichten, und in Anbetracht der diesbezüglichen Einstimmigkeit innerhalb der interadministrativen Plattform Krankenhäuser wurde vereinbart, dass jede Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Normen und damit zur Verlängerung der Ausnahmeregelung ergreift.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 1. Februar 2021 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 2. Februar 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 15. Januar 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Krankenhausbeirates vom 29. Oktober 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 66
  • Königlicher Erlass vom 10. April 1995 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", Artikel 3