Sitzung vom 11. Februar 2021

Erlass der Regierung zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für das akademische Jahr 2021-2022

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für das akademische Jahr 2021-2022.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen schreibt vor, dass die Regierung den ersten und den letzten Unterrichtstag, die unterrichtsfreien Tage (Allerheiligen-, Weihnachts-, Karnevals- und Osterferien) sowie die zusätzlichen freien Tage bestimmt. Dies gilt ebenfalls für den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten und subventionierten Teilzeitsekundarunterricht (Artikel 1 Absatz 2 des o.e. Dekrets).

Artikel 3.31 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule schreibt vor, dass die Regierung Beginn und Ende des akademischen Jahres bestimmt, wobei der Beginn des Jahres zwischen dem 1. und 15. September liegt und das Ende spätestens am ersten Freitag im Monat Juli. Die Regierung bestimmt ebenfalls Beginn und Ende des Schuljahres für die Brevetausbildung im ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterricht sowie das Vorbereitungsjahr, wobei es frühestens am letzten Montag im Monat August beginnt und spätestens am ersten Freitag im Monat Juli endet.

Artikel 3.32 §1 Absatz 3 desselben Dekrets schreibt vor, dass die Regierung Anfangs- und Enddaten der Ferien und Urlaube für die Hochschule festlegt, mit Ausnahme des Entspannungsurlaubs in der zweiten Hälfte des akademischen Jahres (Karnevalsferien), dessen Anfangs- und Enddatum von der Hochschule zu Beginn des betreffenden akademischen Jahres festgelegt werden. Was die Brevetausbildung und das Vorbereitungsjahr betrifft, legt die Regierung zusätzliche freie Tage fest (Artikel 3.32 §1 Absatz 4).

Wenngleich jede der drei belgischen Gemeinschaften für die Gestaltung ihres eigenen Schulkalenders zuständig ist, finden die Schulferien seit geraumer Zeit bis auf einige wenige Ausnahmen in allen drei belgischen Gemeinschaften zeitgleich statt.

In ihrem „Pacte d’excellence“ sieht die Französische Gemeinschaft jedoch neben der Reformierung des Schultagesablaufs auch eine Neugestaltung des Schuljahres vor. Daraufhin wurde eine diesbezügliche Machbarkeitsstudie durchgeführt, deren Ergebnisse jedoch bislang keine konkreten Entscheidungen in Bezug auf die zukünftige Schuljahrestaktung mit sich gebracht haben. Die Flämische Gemeinschaft hat ihren Schulkalender bereits bis zum Schuljahr 2026-2027 festgelegt.

Es ist wichtig die Entwicklungen in der Französischen Gemeinschaft in Bezug auf die Neutaktung des Schuljahres zu beobachten. Daher wird der Schuljahreskalender in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nur für ein Schuljahr festgelegt. Als Grundlage dient der Schulkalender der Flämischen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrats Nr. 68.667/2 vom 3. Februar 2021 liegt vor. Der Staatsrat hat keine Anmerkungen zum begutachteten Erlassvorentwurf mitgeteilt.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule
  • Dekret vom 23. März 2009 zur Organisation eines Teilzeit-Kunstunterrichts