Sitzung vom 25. Februar 2021

Dekretvorentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Dekretes über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Aufbau des vorliegenden Dekretvorentwurfs erfolgt nach gewohntem Muster: Jedes Kapitel passt einen bestimmten Regeltext an und dies in chronologischer Reihenfolge.  

Um einen besseren und schnelleren Überblick zu erhalten, erfolgt nachstehende Begründung nicht strikt pro Kapitel, sondern pro Themenbereich beziehungsweise pro Maßnahme und beinhaltet gleichzeitig auch den Kommentar zu den einzelnen Artikeln. Die verschiedenen zusammengehörenden Artikel werden aufgezählt. 

Bezeichnungen bzw. Einstellungen auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn (Art. 5-15, 21 Nummer 2, 30 Nummer 3, 31 Nummer 3, 35, 45 Nummer 2, 47, 48, 49, 60-90, 93, 94, 95, 105, 106, 117, 118 Nummer 1, 119, 146-153, 154 Nummer 1, 155, 162 Nummer 2, 172 Nummer 3, 174 Nummer 3, 179, 189 Nummer 2, 190-194, 200, 202-204, 207, 209-219, 224, 241 Nummer 2, 245 Nummer 2, 246-249, 258-268, 270, 271, 279, 283 Nummer 2 Buchstaben a)-e) und g)-k), 284 und 308-318)

  • 1. September 2021 mit Ausnahme der Artikel 15, 193, 219 und 265, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten

Im Sektorenabkommen vom 16. Mai 2019 für den Zeitraum 2019 bis 2024 wurde die Einführung von unbefristeten Verträgen ab Dienstbeginn für qualifizierte Personalmitglieder im Unterrichtswesen vereinbart. Die Regierung schlägt vor, diese Maßnahme durch den vorliegenden Dekretentwurf umzusetzen.

Die Regierung schlägt vor, dass fortan alle Personalmitglieder, die über den erforderlichen und im subventionierten Unterrichtswesen über den für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis verfügen sowie die Unterrichtssprache beherrschen, wie sie gemäß Sprachendekret für das betroffene Amt festgelegt ist,, eine Bezeichnung oder Einstellung auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn erhalten, wenn die betreffende Stelle für ein Schuljahr zu besetzen ist. Mit dieser Bezeichnung oder Einstellung auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn geht eine erhöhte Stellensicherheit für das betreffende Personalmitglied einher, weil es sich in dem darauffolgenden Schuljahr nicht mehr neu bewerben muss. Der Träger muss – vorausgesetzt natürlich die Stelle wird weiterhin organisiert – das Personalmitglied bei der Stellenvergabe berücksichtigen. Für den Träger bringt die Maßnahme eine erhöhte Planungssicherheit mit sich und verringert zusätzlich den Rekrutierungsaufwand.

Personalmitglieder, die entweder nicht über den erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis verfügen, nicht den verlangten Sprachennachweis erbringen können oder deren Stelle nicht für ein vollständiges Schuljahr zu besetzen ist, erhalten weiterhin eine befristete Bezeichnung oder Einstellung.

Im Gegensatz zu der üblichen unbefristeten Bezeichnung oder Einstellung gehen mit der neuen unbefristeten Bezeichnung oder Einstellung ab Dienstbeginn keine erweiterten Rechte einher in Bezug auf die Inanspruchnahme von Urlaubsformen, die Beurteilung, die Anwendung der Disziplinarordnung oder den Kündigungsschutz. In diesen Bereichen unterliegen die Personalmitglieder mit einer unbefristeten Bezeichnung oder Einstellung ab Dienstbeginn denselben Regeln wie die befristeten Personalmitglieder:

  • Sie haben Zugang zu den einschlägigen Urlaubsformen (z.B. Gelegenheitsurlaub, thematische Laufbahnunterbrechung usw.), zu denen auch befristete Personalmitglieder Zugang haben.
  • Sie werden jährlich durch den Schulleiter beurteilt.
  • Sie unterliegen nicht der Disziplinarordnung.
  • Sie unterliegen denselben Kündigungsfristen wie befristete Personalmitglieder.

Kündigungsmodalitäten

Im Bereich der Kündigungsmodalitäten gelten für die befristeten Personalmitglieder und die auf unbestimmte Dauer bezeichneten oder eingestellten Personalmitglieder Kündigungsfristen. Es wird allerdings vorgeschlagen, diese Kündigungsfristen im Unterrichtswesen zu vereinheitlichen und auf jeweils 30 Tage zu verlängern. Im Gemeinschaftsunterrichtswesen sowie im subventionierten Unterrichtswesen galt bislang eine Kündigungsfrist von 15 Tagen im Falle der vorzeitigen Kündigung durch den Schulträger und eine Frist von 8 Tagen im Falle einer Kündigung durch das Personalmitglied. Diese Kündigungsfristen erweisen sich oftmals als zu kurz, um einen Ersatz für das scheidende Personalmitglied anzuwerben oder sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen. Bei Kaleido galt bislang eine Kündigungsfrist von 15 Tagen im Falle der Kündigung durch das Personalmitglied und von 30 Tagen im Falle der Kündigung durch den Träger. Bei der AHS galt bereits in beiden Fällen die 30-Tage-Regel. Im Sinne der Vereinheitlichung und der besseren Handhabe von Kündigungen wird daher vorgeschlagen, die 30 Tage in beiden Fällen und für alle Einrichtungen im Unterrichtswesen einheitlich vorzusehen. Eine umgehende Entlassung wegen eines schwerwiegenden Fehlers bleibt weiterhin für alle zeitweiligen Personalmitglieder möglich.

Definitiv ernannte Personalmitglieder können freiwillig aus dem Dienst ausscheiden, wenn eine ordnungsgemäße Genehmigung vorliegt und eine Kündigungsfrist beachtet wird. Bei der AHS und bei Kaleido gilt auch hier eine Frist von 30 Tagen für alle ernannten Personalmitglieder in einem Anwerbungsamt. Im Rahmen einer breiteren Vereinheitlichung der Kündigungsmodalitäten im Unterrichtswesen wird vorgeschlagen, die Frist im Falle einer freiwilligen Kündigung durch ein ernanntes Personalmitglied ebenfalls für das Gemeinschaftsunterrichtswesen und das subventionierte Unterrichtswesen auf 30 Tage zu verlängern.

Folgen einer negativen Beurteilung

Ein befristetes Personalmitglied, dass einen Beurteilungsbericht mit dem Vermerk „ungenügend“ erhält, verliert bei einer Neubewerbung jedes Vorrecht gegenüber anderen Bewerbern, auch wenn diese nicht über einen verlangten Befähigungsnachweis verfügen.

Um diese Bestimmung auf die auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn bezeichneten bzw. eingestellten Personalmitglieder anwendbar zu machen, wird vorgeschlagen, dass ihre Bezeichnung bzw. Einstellung im Falle einer Beurteilung mit dem Vermerk „ungenügend“ zum 30. Juni endet und sie dadurch gezwungen sind, sich für das folgende Schuljahr neu zu bewerben. Bei der Neubewerbung verlieren auch diese Personalmitglieder dann das Vorrecht vor Personalmitgliedern, die nicht den verlangten Befähigungsnachweis vorweisen können.

Versetzung und Urlaub zur Ausübung desselben oder eines anderen Amtes

Die aktuellen Bestimmungen sehen vor, dass eine Stelle, die von einem auf unbestimmte Dauer bezeichneten oder eingestellten Personalmitglied besetzt ist, nicht zur Versetzung freigegeben werden darf und nicht von einem Personalmitglied bekleidet werden darf, das einen Urlaub zur Ausübung desselben oder eines anderen Amtes in Anspruch nimmt. Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmung auf die Stellen zu erweitern, die von Personalmitgliedern bekleidet werden, die auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn bezeichnet oder eingestellt sind, um deren Arbeitsplatzsicherheit zusätzlich zu erhöhen.

Berufseinstiegsphase

Parallel zur Einführung der unbefristeten Bezeichnungen bzw. Einstellungen ab Dienstbeginn wird vorgeschlagen, eine Berufseinstiegsphase als Schnittstelle zwischen einer befristeten oder unbefristeten Bezeichnung oder Einstellung ab Dienstbeginn und der bereits bekannten unbefristeten Bezeichnung oder Einstellung mit erweiterten Rechten in Bezug auf Urlaubsformen, Disziplinarordnung und Kündigung einzuführen. Die Berufseinstiegsphase dient der Einfindung in den Beruf und beginnt dann, wenn ein Personalmitglied, das über den erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis verfügt, erstmalig bezeichnet wird. Die Berufseinstiegsphase fußt auf dem Modell der aktuellen Vorrangsregelung und gilt als abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die Bezeichnungsbedingungen, d.h. auch die vorgesehenen Sprachenerfordernisse, müssen vollständig erfüllt sein;
  • das Personalmitglied kann mindestens 720 Diensttage in dem betreffenden Amt bei dem betreffenden Träger aufweisen;
  • der letzte Beurteilungsbericht des Personalmitglieds endet mindestens mit dem Vermerk „ausreichend“ (oder „gut“ bei Kaleido und an der AHS);
  • das Personalmitglied war in den letzten fünf Schuljahren bei dem betreffenden Schulträger im aktiven Dienst.

Um eine zeitweilige Bezeichnung oder Einstellung auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn zu erhalten, muss neben dem verlangten Diplom auch die für das jeweilige Amt gemäß Sprachendekret definierte erforderliche Kenntnis der Unterrichtssprache vorliegen, d.h. in der Regel Deutsch oder Französisch, in den Grundschulabteilungen, in denen Deutsch nicht die Unterrichtssprache ist. Die Sprachabweichung gemäß Artikel 25 des Dekrets vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen in Ermangelung von Personalmitgliedern mit den erforderlichen Sprachkenntnissen kann in Bezug auf den Erhalt einer Bezeichnung oder Einstellung auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn nicht geltend gemacht werden. Ein Nachweis über elementare oder ausreichende Deutschkenntnisse, wie er beispielsweise bei Fremdsprachenlehrern verlangt wird, ist für die Bezeichnung oder Einstellung auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn nicht erforderlich. Die Berufseinstiegsphase hingegen kann nur abgeschlossen werden, wenn alle sprachlichen Anforderungen, die an das jeweilige Amt gestellt werden, erfüllt sind.

Die Modalitäten zur Berechnung der erforderlichen 720 Diensttage bleiben im Vergleich zur bisherigen Vorrangsregelung unverändert:

  • Diensttage bis zum 30. April des betreffenden Schuljahres werden berücksichtigt;
  • Diensttage, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis geleistet wurden, werden mit 1,2 multipliziert (mit Ausnahme der Dienste in Ämtern, in denen die Bezeichnung oder Einstellung erst am 31. August endet);
  • von den 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein; der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub aus prophylaktischen Gründen und der Zeitraum, während dessen das Personalmitglied im Rahmen des Mutterschaftsschutzes oder der Bedrohung durch eine Berufskrankheit von der Ausübung jeglicher Tätigkeit freigestellt ist, werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Bezeichnung bzw. Einstellung fallen;
  • neben den Diensten in dem betreffenden Amt werden auch Dienste in einem anderen Amt derselben Kategorie berücksichtigt, für das das Personalmitglied den erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis hat, vorausgesetzt es weist mindestens 360 Tage in dem Amt auf, in dem es die Berufseinstiegsphase abschließen möchte (Prinzip des Auffüllens);
  • werden mindestens halbzeitige Dienste in dem betreffenden Amt geleistet, werden die Diensttage vollständig berücksichtigt;
  • umfasst die Dienstleistung weniger als einen halben Stundenplan, werden die Diensttage zur Hälfte berücksichtigt;
  • die Summe der in zwei oder mehreren gleichzeitig ausgeübten Ämtern berücksichtigten Dienststage darf nie höher liegen als die Anzahl Tage, die für denselben Zeitraum für eine vollzeitige Tätigkeit berücksichtigt worden wären.

Die Regierung schlägt vor, diese Berechnungsmodalitäten in einem Punkt zu erweitern und die in technischen, technisch-beruflichen und berufspraktischen Kurse einer Studienrichtung im technisch-beruflichen Unterrichtswesen gesammelten Diensttage zur Berechnung des zum Abschluss Berufseinstiegsphase erforderlichen Dienstalters zu bündeln. Insbesondere im technisch-beruflichen Sekundarunterricht werden die Personalmitglieder häufig in mehreren Ämtern geführt, in denen Sie mitunter weniger als einen halben Stundenplan leisten. Dies führt dazu, dass sie bedeutend länger brauchen, um in einem Amt die erforderlichen 720 Tage zu erreichen. Daher wird vorgeschlagen diesen Nachteil abzuschwächen, in dem Ämter einer Studienrichtung (Holz, Hauswirtschaft, Mechanik, Elektrotechnik, Pflege, Erziehung…) zur Berechnung der 720 Tage gruppiert werden. Demzufolge werden beispielsweise in der Studienrichtung Holztechnik die Diensttage, die in technischen Kursen, technisch-beruflichen Kursen und Berufspraxiskursen geleistet wurden, zusammengezählt, sodass das erforderliche Dienstalter schneller erreicht werden kann. Dies hätte sowohl administrative Vorteile, da nur eine Berechnung für alle technischen Kursen, technisch-beruflichen Kurse und Berufspraxiskurse einer Studienrichtung erfolgen muss, sofern das Personalmitglied für all diese Ämter den Titel hat, als auch dienstrechtliche Vorteile für das Personalmitglied, das schneller die erforderlichen 720 Diensttage erreichen kann. Es wird jedoch weiterhin nach Ober- und Unterstufe differenziert.

Berufseinstiegsphase abgeschlossen aber noch keine UZW-Bezeichnung

Die Regierung schlägt vor, Personalmitglieder, welche die Berufseinstiegsphase abgeschlossen aber noch keine Bezeichnung oder Einstellung auf unbestimmte Dauer erhalten haben, mit Blick auf die Rekrutierung, die Beurteilung und den Zugang zur Einspruchskammer weiterhin so zu behandeln wie die Personalmitglieder, die bislang den Vorrang in ihrem Amt erreicht aber noch keine unbefristete Bezeichnung oder Einstellung erhalten haben:

  • bei der Rekrutierung werden sie vorrangig zu anderen Bewerbern berücksichtigt;
  • sie werden alle zwei Jahre durch den Schulleiter beurteilt;
  • im Falle einer Kündigung haben sie Zugang zur Einspruchskammer.

Arbeits- bzw. Verwaltungspersonal (Art. 54, 55, 57, 58 und 324 Nummer 1)

Inkrafttreten: 1. September 2021

2019 wurde das letzte ernannte Personalmitglied des Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals im Gemeinschaftsunterrichtswesen in den Ruhestand versetzt. Infolgedessen schlägt die Regierung vor, den Königlichen Erlass zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise für diese Personalkategorie vom 19. Juni 1967 aufzuheben. Da darin allerdings ebenfalls die Befähigungsnachweise für die Ämter der Kategorie des Verwaltungspersonals festgelegt sind, wird vorgeschlagen diese in den Erlass über die erforderlichen Befähigungsnachweise vom 22. April 1969 aufzunehmen. Dieser Erlass umfasst dann die erforderlichen Befähigungsnachweise aller Personalkategorien im Unterrichtswesen.

Praktikantenbetreuung (Art. 143 und 286-288)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die aktuell geltenden Bestimmungen über die Betreuung von Lehramtsstudenten im Unterrichtswesen bedürfen aus mehreren Gründen einer Überarbeitung:

  1. Es besteht Unklarheit dahingehend, ob Hörpraktika vergütet werden. Bisher wurde das Hörpraktikum nur in der amtlichen Mitteilung zur Einreichung der Anträge auf Vergütung für die Betreuung eines Praktikanten und auf dem entsprechenden Antragsformular ausgeschlossen.
    Im Sinne der Rechtsicherheit schlägt die Regierung vor, das Hörpraktikum, bei dem der Studierende eine Beobachterrolle einnimmt und im Unterricht hospitiert, ohne dabei eine aktive Rolle zu übernehmen, von der Vergütung auszuschließen.
  2. Die von der Autonomen Hochschule für ihre Studierenden organisierten Laboratorien zur Verbindung von Theorie und Praxis haben sich in den letzten Jahren weiterentwickelt. Eine undifferenzierte Vergütung in Höhe von 15 € pro Laboratorium für den betreffenden Klassen- oder Fachlehrer ist demzufolge nicht mehr zeitgemäß. Die Regierung schlägt vor, die Vergütung je nach Format zu differenzieren.

Die Autonome Hochschule unterscheidet drei Formate:

  • Schulbesuch: Studierende besuchen in Begleitung eines Dozenten eine Schule, um im Rahmen von Hospitationen, Vorträgen und Gesprächen das Schulprojekt oder die Leitmethoden kennenzulernen. Da mehrere Klassen- und/oder Fachlehrer sowie in der Regel die Schulleitung in diese Besuche involviert sind, wird vorgeschlagen der Schule bzw. ihrem Träger finanzielle Mittel in Höhe von 50 Euro pro Unterrichtstag auszuzahlen.
  • Modellstunde: Studierende besuchen in Begleitung eines Dozenten ein oder mehrere Unterrichtsstunden eines Klassen- oder Fachlehrers mit dem Ziel, die in der Theorie behandelten inhaltlichen, fach- oder allgemeindidaktischen Methoden in der Praxis zu beobachten und im Anschluss darüber auszutauschen. Es wird vorgeschlagen dem betreffenden Klassen- oder Fachlehrer eine Vergütung in Höhe von 25 Euro pro Unterrichtstag zuzugestehen.
  • Studierende erteilen Unterricht: Studierende besuchen eine Schul- oder Kindergartenklasse und erteilen dort in Untergruppen Aktivitäten. Diese können sowohl ein bis zwei Stunden als auch einen ganzen Unterrichtstag in Anspruch nehmen. Es wird vorgeschlagen dem betreffenden Klassen- oder Fachlehrer eine Vergütung in Höhe von 25 Euro pro Unterrichtstag zuzugestehen.
  1. Den Trägern stehen finanzielle Mittel zu, wenn ein Studierender eine vollständige Unterrichtswoche lang in einer seiner Schulen als Praktikant aufgenommen wird. Bisher wurde allerdings zwischen Studierenden des zweiten Studienjahres, die Anspruch auf 30 Euro gaben, und Studierenden anderer Studienjahre, die Anspruch auf 20 Euro gaben, unterschieden. Weil diese Differenzierung unter Berücksichtigung des Aufwands der Schule nicht mehr nachvollziehbar ist, wird vorgeschlagen für jeden Studierenden, unabhängig davon, in welchem Studienjahr er sich befindet, finanzielle Mittel in Höhe von 25 Euro pro vollständige Unterrichtswoche auszuzahlen.
  2. Die Indexierung der jeweiligen Beträge sowie die Auszahlungsmodalitäten waren bisher nicht dekretal verankert, was mitunter zu Verzögerungen oder Missverständnissen führte. Es wird im Sinne der Rechtssicherheit vorgeschlagen, dass die Indexierungs – und Auszahlungsmodalitäten, die bisher in der Praxis Anwendung fanden, dekretal festgelegt werden:
  • Die Vergütung, die den betreuenden Klassen- oder Fachlehren zusteht, wird nach dem Modell der Gehälter im öffentlichen Dienst indexiert.
  • Die Vergütung an die Träger wird ebenfalls indexiert allerdings nach demselben Prinzip wie die Mittel für pädagogische Zwecke gemäß dem Dekret vom 16. Dezember 2002.
  • Die Frist zur Einreichung der Anträge auf Vergütung für die Betreuung eines Praktikanten, welche die betreffenden Klassen- oder Fachlehrer einreichen müssen, wird auf den 31. Juli, der dem betreffenden Schuljahr folgt, festgelegt. Anträge, die nach diesem Datum eingereicht werden, werden nicht mehr berücksichtigt.
  1. Da die Anzahl der Studierenden an der Autonomen Hochschule durch die Aufhebung der begrenzten Anzahl Aufnahmen im ersten Studienjahr ansteigt, wird es zunehmend schwieriger ausreichend Praktikumsplätze zu finden. Um darauf hinzuweisen, dass jedes einzelne Personalmitglied im Unterrichtswesen Verantwortung dafür trägt und Interesse daran hat, das künftige junge Kollegen und Berufseinsteiger im Allgemeinen, insbesondere in der Praxis gut ausgebildet und unterstützt werden, wird vorgeschlagen, die Begleitung, Beratung und Betreuung von Lehramtsstudenten und Berufseinsteigern in den Auftrag des Lehrpersonals aufzunehmen. 

Gewährung einer pauschalen Entschädigung zur Deckung der Bürokosten, die im Rahmen der mit der Tätigkeit als Lehrpersonal einhergehenden Heimarbeit entstehen (Art. 251-254)

Inkrafttreten: 1. Januar 2021

Zielgruppe der vorliegenden Maßnahme sind alle Personalmitglieder, die im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, ein Anwerbungsamt in der Kategorie des Lehrpersonals bekleiden.

Im Rahmen der Tätigkeit als Lehrpersonal fallen neben der Erteilung von Unterricht zahlreiche Arbeiten an, die aufgrund fehlender Büroarbeitsplätze in den jeweiligen Schulen üblicherweise in Heimarbeit erbracht werden, z.B. die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden, die Erstellung von didaktischem Material, die Verbesserung von Klassenarbeiten, Hausaufgaben, Prüfungen, die Erstellung von Berichten, Zeugnissen, usw.

Die betroffenen Personalmitglieder erbringen daher einen beträchtlichen Teil ihrer Arbeitszeit in Heimarbeit und nutzen in diesem Rahmen private Arbeitsmittel zu beruflichen Zwecken.

Die aus dieser Heimarbeit entstehenden Kosten für die Einrichtung und Nutzung eines Arbeitsplatzes am Wohnsitz der betroffenen Personalmitglieder (z.B. Immobiliensteuern, Kosten für Büromaterial und -möbel, Heiz- und Reinigungskosten, Versicherungskosten, Stromkosten usw.) als auch für die berufliche Nutzung der privaten Arbeitsmittel sind als arbeitgebereigene Kosten zu betrachten.

Im Rahmen des Sektorenabkommens 2019-2024 wurde vereinbart, den betroffenen Arbeitnehmern einen Teil dieser Kosten gemäß den Bedingungen der vorliegenden Regelung pauschal zu erstatten.

Die Höhe der Entschädigung wird, im Rahmen der budgetären Möglichkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, auf eine Pauschale von 15 €/Monat festgelegt. Damit diese Entschädigung sowohl von Sozial- als auch von Steuerabgaben befreit ist, bedarf es einer schriftlichen Bestätigung seitens des Finanzministeriums, dass die gewährte Entschädigung als Erstattung arbeitgebereigener Kosten zu betrachten ist und somit nicht Teil der steuerbaren Berufseinkünfte des Begünstigten ist. Sollte diese schriftliche Bestätigung nicht (mehr) vorliegen, kann keine Entschädigung gewährt werden.

Das Anrecht auf die pauschale Entschädigung wird auf Monatsbasis ermittelt. Die Berechnung des Entschädigungsbetrags sowie dessen Auszahlung findet einmal jährlich im Dezember statt.

Die Entschädigung wird grundsätzlich für die Monate Januar bis Juni und September bis Dezember gewährt. Für die Ferienmonate Juli und August besteht hingegen kein Anspruch auf die Gewährung der Entschädigung.

Der Anspruch auf Gewährung der Entschädigung besteht für jeden Referenzmonat, während dessen mindestens 15 Unterrichtsstunden in einem Anwerbungsamt der oben erwähnten Kategorie erbracht wurden. Unterrichtsstunden, die aufgrund von Ferienzeiten (Weihnachts-, Oster-, Karnevals- und Allerheiligenferien), an Konferenztagen oder freien Tagen ausfallen, gelten für die Berechnung des Anspruchs auf die Entschädigung als gleichgestellt mit tatsächlichen Unterrichtsstunden, insofern das Personalmitglied für diese Zeiträume ein Gehalt bezogen hat und keine Abwesenheitsform für diesen Zeitraum eingetragen ist.

Unterrichtsstunden, die aufgrund jeglicher Abwesenheitsformen (mit Ausnahme von Gelegenheitsurlauben und dem außergewöhnlichen Urlaub wegen höherer Gewalt) nicht erbracht wurden, werden hingegen nicht gleichgestellt, unabhängig davon ob diese Abwesenheit bezahlt wurde oder nicht. Diese Stunden finden somit keine Berücksichtigung bei der Berechnung.

Der Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens wird nur berücksichtigt, wenn das betreffende Personalmitglied im Rahmen der Freistellung eine pädagogische Tätigkeit für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erbringt, die es erfordert in Heimarbeit die eingangs genannten Tätigkeiten zu erledigen.

Aus Gründen der administrativen Vereinfachung basiert die Berechnung nicht auf der realen Stundenverteilung laut Stundenplan, sondern auf der gemittelten Angabe laut Bezeichnung. Die Bezeichnung beschreibt eine Wochenstundenzahl und jeder Werktag wird im Regel-, Förder- und Hochschulwesen sowie in der schulischen Weiterbildung gleich mit 1/5 bzw. im Teilzeit-Kunstunterricht mit 1/6 dieser Wochenstundenzahl gewertet. Pro Werktag wird also geschaut, in welcher Bezeichnung gearbeitet wurde. Da es mehrere gleichzeitige Bezeichnungen geben kann, die sich auf mehrere dienstrechtliche Situationen beziehen können, wird über alle Wochentage und alle Bezeichnungen summiert. Die Summe der so ermittelten geleisteten Unterrichtsstunden muss mindestens 15 ergeben, damit im Referenzmonat ein Anrecht auf die Entschädigung entsteht.

Beispiel:

Ein Personalmitglied hat im Februar 2020 wie folgt als Sekundarschullehrer gearbeitet:

  • vom 5. bis 9. Februar: 8/20 und 3/22
  • vom 10. bis 13. Februar: 12/20

Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden:

  • vom 5. bis 7. Februar: (8+3) x 3 = 6,6 Unterrichtsstunden                                                                                   5 
  • vom 10. bis 13. Februar   12 x 4 = 9,6 Unterrichtsstunden                                                                                                     5 

Das Personalmitglied hat insgesamt 16,2 Unterrichtsstunden im Monat Februar erbracht. Es hat somit für den Monat Februar Anrecht auf die Entschädigung von 15 €.

Aufwertung der Gehälter für Personalmitglieder in Führungspositionen (Art. 21 Nummer 1, 23, 24, 25, 30 Nummern 1 und 2, 31 Nummern 1 und 2, 32, 45, 50, 91, 92, 162 Nummer 1, 165-167, 172 Nummern 1 und 2, 174 Nummern 1 und 2, 175, 189 Nummer 1, 195, 199, 241 Nummer 1, 245 Nummer 1 und 250, 276, 293, 301 und 321)

Inkrafttreten: 1. September 2021 mit Ausnahme von Artikel 91 Nummer 5, der mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft tritt

Um das Amt des Schulleiters attraktiver zu gestalten und die mit der Ausübung dieses Amtes einhergehende Verantwortung entsprechend zu honorieren, wird eine Anhebung der Schulleitergehälter angestrebt. Gleichzeitig wird auch eine Gehaltsaufwertung vorgeschlagen für Personalmitglieder, die eine Leitungsfunktion im Rahmen eines Auswahlamtes im Unterrichtswesen bekleiden.

Konkret schlägt die Regierung vor, die Besoldung für die Personalmitglieder, die ein Führungsamt im Unterrichtswesen bekleiden, wie folgt zu gestalten:

Regelsekundarschulleiter (mit mind. 600 Schülern) – Fördersekundarschulleiter – Direktor einer Hochschule – Direktor des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen – Direktor einer Einrichtung des Teilzeitkunst-Unterrichts:

  1. Bei einem Amtsalter von weniger als 9 Jahren: Zuweisung der neuen Gehaltstabelle 589 (Erlasskode 489) + Gewährung einer monatlichen Prämie von 616,15 €/Monat (brutto, nicht indexiert)
  2. Ab einem Amtsalter von 9 Jahren: Zuweisung der neuen Gehaltstabelle 590 (Erlasskode 490) + Gewährung einer monatlichen Prämie von 616,15 €/Monat (brutto, nicht indexiert)

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag der Prämie anteilmäßig zur Beschäftigung gekürzt.

Bislang sah die Besoldung der betreffenden Personen wie folgt aus:

  • Regelsekundarschulleiter (mit mind. 600 Schülern), Leiter der Kunstakademie, Leiter des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen: Zuweisung der Gehaltstabelle 511 mit einem finanziellen Dienstalter von mindestens 19 Jahren, erhöht um eine monatliche Prämie von 428,48 € (brutto nicht indexiert).
  • Leiter einer Fördersekundarschule: Zuweisung der Gehaltstabelle 511 mit einem finanziellen Dienstalter von mindestens 19 Jahren, erhöht um eine monatliche Prämie von 800€ (brutto nicht indexiert).
  • Direktor der Hochschule: Gehaltstabelle I/11bis des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Hierunter zur Veranschaulichung die nicht indexierten Jahresbruttowerte der Gehaltstabellen 511, I/11bis, 589 und 590:

 

 

 

511

I/11bis

 

589

 

590

 

 

Min. 27.586,14

Max. 44.677,31

Min. 48.841,49

Max. 63.972,64

 

Min. 43.164,22

Max. 55.657,90

 

Min. 48.841,49

Max. 63.972,64

0

27.586,14

48.841,49

43.164,22

48.841,49

1

28.329,20

49.682,32

43.858,31

49.682,32

2

29.072,26

50.523,15

44.552,40

50.523,15

3

29.815,32

51.363,98

45.246,49

51.363,98

4

 

 

 

 

5

31.166,41

53.045,63

46.634,67

53.045,63

6

 

 

 

 

7

32.517,50

54.727,28

48.022,85

54.727,28

8

 

 

 

 

9

33.868,59

56.408,93

49.411,03

56.408,93

10

 

 

 

 

11

35.219,68

57.489,46

50.303,44

57.489,46

12

 

 

 

 

13

36.570,77

58.569,99

51.195,85

58.569,99

14

 

 

 

 

15

37.921,86

59.650,52

52.088,26

59.650,52

16

 

 

 

 

17

39.272,95

60.731,05

52.980,67

60.731,05

18

 

 

 

 

19

40.624,04

61.811,58

53.873,08

61.811,58

20

 

 

 

 

21

41.975,13

62.892,11

54.765,49

62.892,11

22

 

 

 

 

23

43.326,22

63.972,64

55.657,90

63.972,64

24

 

 

 

 

25

44.677,31

 

 

 

 

Sekundarschulleiter (weniger als 600 Schüler) – Leiter der Schulinspektion, der Schulentwicklungsberatung und der Schulberatung für Inklusion und Integration

  1. Bei einem Amtsalter von weniger als 9 Jahren: Zuweisung der neuen Gehaltstabelle 586 (Erlasskode 486) + Gewährung einer monatlichen Prämie von 616,15 €/Monat (brutto, nicht indexiert)
  2. Bei einem Amtsalter von mindestens 9 oder einem finanziellen Dienstalter von mindestens 25 Jahren: Zuweisung der neuen Gehaltstabelle 587 (Erlasskode 487) + Gewährung einer monatlichen Prämie von 616,15 €/Monat (brutto, nicht indexiert)
  3. Ab einem Amtsalter von mindestens 10 Jahren und einem finanziellen Dienstalter von mindestens 25 Jahren: Zuweisung der neuen Gehaltstabelle 588 (Erlasskode 488) + Gewährung einer monatlichen Prämie von 616,15 €/Monat (brutto, nicht indexiert)

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag der Prämie anteilmäßig zur Beschäftigung gekürzt.

Ist der Leiter der Schulinspektion zeitgleich als Fachbereichsleiter im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestellt und bezieht für die Ausübung dieser Tätigkeit bereits eine Zulage für Führungs- und Leitungsaufgaben in Höhe von 616,15€/Monat (brutto, nicht indexiert), so hat er kein Anrecht auf die hierüber angeführte monatliche Prämie.

Bislang sah die Besoldung der betreffenden Personen wie folgt aus:

  • Regelsekundarschulleiter (weniger als 600 Schüler): Zuweisung der Gehaltstabelle 511 mit einem finanziellen Dienstalter von mindestens 19 Jahren, erhöht um eine monatliche Zulage von 285,65 € (brutto nicht indexiert)
  • Leiter der Schulinspektion, der Schulentwicklungsberatung und der Schulberatung für Inklusion und Integration: Zuweisung der Gehaltstabelle 515bis

Hierunter zur Veranschaulichung die nicht indexierten Jahresbruttowerte der Gehaltstabellen 511, 515bis, 586, 587 und 588:

 

 

 

511

515bis

 

586

 

587

 

 

588

 

 

Min. 27.586,14

Max. 44.677,31

Min. 33.172,71

Max. 46.929,01

 

Min. 30.921,01

Max. 43.915,49

 

Min. 33.474,80

Max. 50.475,18

Min. 39.358,17

Max. 56.358,55

0

27.586,14

33.172,71

30.921,01

33.474,80

39.358,17

1

28.329,20

33.894,62

31.642,92

34.419,26

40.302,63

2

29.072,26

34.616,53

32.364,83

35.363,72

41.247,09

3

29.815,32

35.338,44

33.086,74

36.308,18

42.191,55

4

 

 

 

 

 

5

31.166,41

36.782,27

34.530,57

38.197,10

44.080,47

6

 

 

 

 

 

7

32.517,50

38.226,10

35.974,40

40.086,02

45.969,39

8

 

 

 

 

 

9

33.868,59

39.669,93

37.418,23

41.974,94

47.858,31

10

 

 

 

 

 

11

35.219,68

40.598,11

38.346,41

43.189,26

49.052,63

12

 

 

 

 

 

13

36.570,77

41.526,29

39.274,59

44.403,58

50.286,95

14

 

 

 

 

 

15

37.921,86

42.454,47

40.202,77

45.617,90

51.501,27

16

 

 

 

 

 

17

39.272,95

43.382,65

41.130,95

46.832,22

52.715,59

18

 

 

 

 

 

19

40.624,04

44.310,83

42.059,13

48.046,54

53.929,91

20

 

 

 

 

 

21

41.975,13

45239,01

42.987,31

49.260,86

55.144,23

22

 

 

 

 

 

23

43.326,22

46.167,19

43.915,49

50.475,18

56.358,55

24

 

 

 

 

 

25

44.677,31

46.929,01

 

 

 

 

Eine Übergangsregelung stellt sicher, dass ein Personalmitglied weiterhin die bisher gültige Besoldung bezieht, wenn die Besoldung auf Grundlage der neuen Regelung nicht mindestens gleich hoch sein sollte.

Grundschulleiter + Fachbereichsleiter des Zentrums für Förderpädagogik

Es wird vorgeschlagen den Regelgrundschulleitern, dem Direktor einer autonomen Fördergrundschule und den Fachbereichsleitern des Zentrums für Förderpädagogik die Gehaltstabelle 503 (Erlasskode 422/I) zuzuweisen.

Bislang sah die Besoldung der betreffenden Personen wie folgt aus:

  • Grundschulleiter:
    • bis 71 Schüler: Zuweisung der Gehaltstabelle 177
    • von 72 bis 140 Schüler: Zuweisung der Gehaltstabelle 178
    • von 150 bis 179 Schüler: Zuweisung der Gehaltstabelle 179
    • ab 180 Schülern: Zuweisung der Gehaltstabelle 180
  • Fachbereichsleiter des ZFP: Zuweisung der Gehaltstabelle 502

Hierunter zur Veranschaulichung die nicht indexierten Jahresbruttowerte der Gehaltstabellen 177, 178, 179, 180, 502 und 503:

 

 

 

177

 

178

 

179 bzw. 180

 

502

 

503

 

 

 

Min. 18.987,30

Max. 31.751,47

Min. 19.809,80

Max. 32.584,74

Min. 22.474,71

Max. 37.268,31

 

Min. 23.240,28

Max. 39.700,40

 

Min. 26.224,56

Max. 42.684,68

 

0

18.987,30

19.809,80

22.474,71

23.240,28

26.224,56

1

19.543,61

20.375,05

23.082,67

23.938,32

26.922,60

2

20.099,92

20.940,30

23.690,63

24.636,36

27.620,64

3

20.656,23

21.505,55

24.298,59

25.334,40

28.318,68

4

 

 

 

 

 

5

21.576,80

22.424,52

25.379,40

26.640,40

29.624,68

6

 

 

 

 

 

7

22.513,17

23.359,54

26.460,21

27.946,40

30.930,68

8

 

 

 

 

 

9

23.437,00

24.282,06

27.541,02

29.252,40

32.236,68

10

 

 

 

 

 

11

24.360,83

25.204,58

28.621,83

30.558,40

33.542,68

12

 

 

 

 

 

13

25.284,66

26.127,10

29.702,64

31.864,40

34.848,68

14

 

 

 

 

 

15

26.208,49

27.049,62

30.783,45

33.170,40

36.154,68

16

 

 

 

 

 

17

27.132,32

27.972,14

31.864,26

34.476,40

37.460,68

18

 

 

 

 

 

19

28.056,15

28.894,66

32.945,07

35.782,40

38.766,68

20

 

 

 

 

 

21

28.979,98

29.817,18

34.025,88

37.088,40

40.072,68

22

 

 

 

 

 

23

29.903,81

30.739,70

35.106,69

38.394,40

41.378,68

24

 

 

 

 

 

25

30.827,64

31.662,22

36.187,50

39.700,40

42.684,68

26

 

 

 

 

 

27

31.751,47

32.584,74

37.268,31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterdirektoren/Provisoren – Middle Manager einer Regelsekundarschule – Werkstattleiter – Internatsverwalter – Koordinatoren einer Einrichtung des Teilzeitunterrichts – Koordinator einer Time Out-Einrichtung – paramedizinscher Koordinator für inklusive Schulen

Es wird vorgeschlagen, den Unterdirektoren/Provisoren, den Internatsverwaltern, den Koordinatoren einer Einrichtung des Teilzeitunterrichts, den Koordinatoren einer Time Out-Einrichtung, den vollzeitig beschäftigten Werkstattleitern sowie den bei Kaleido Ostbelgien bezeichneten Zweigstellenleitern und Koordinatoren für die Bereiche psychosoziale Entwicklung und frühkindliche Entwicklung künftig eine monatliche Zulage von 400 €/Monat (brutto, nicht indexiert) zuzuweisen bzw. – im Falle der Koordinatoren und Zweigstellenleiter – die bisherige Zulage auf diesen Betrag anzuheben.

Gleichzeitig wird vorgeschlagen, den Middle Managern einer Regelsekundarschule, den halbzeitig beschäftigten Werkstattleitern sowie den paramedizinischen Koordinatoren für inklusive Schulen künftig eine monatliche Zulage von 250 €/Monat (brutto, nicht indexiert) zuzuweisen bzw. – im Falle der Middle Manager und Koordinatoren – die bisherige Zulage auf diesen Betrag anzuheben.

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag der Prämie anteilmäßig zur Beschäftigung gekürzt.

Einführung von IT-Beauftragten in den Sekundarschulen (Art. 3 Nummer 3, 58, 96 Nummer 4, 108 und 144)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Zwecks Stärkung der Medienpädagogik wird in den Regel- und Fördersekundarschulen das Amt eines IT-Beauftragten geschaffen und das erforderliche Stellenkapital zur Verfügung gestellt. Diese Maßnahme ist Teil des Sektorenabkommens 2019-2024 und wird durch vorliegendes Kapitel umgesetzt.

Das Amt des IT-Beauftragten wird als Anwerbungsamt in der Kategorie des Verwaltungspersonals angesiedelt. Zugang zu diesem Amt erhalten Personen, die über einen der folgenden Nachweise verfügen:

  1. das Diplom eines Masters oder Bachelors in der Studienrichtung Informatik, Computerwissenschaften, Informations- und Kommunikationstechnik oder PC- und Netzwerktechnik;
  2. der Meisterbrief als Kommunikationstechniker;
  3. das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Informatik oder PC- und Netzwerktechnik, ergänzt um 3 Jahre nützliche Berufserfahrung;
  4. das Gesellenzeugnis als IT-Fachmann/-frau, ergänzt um 3 Jahre nützliche Berufserfahrung;
  5. eine vom Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes ausgestellte Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer oder mehrerer Fortbildungen in den Bereichen PC- und Netzwerktechnik von insgesamt mindestens 300 Stunden, ergänzt um 3 Jahre nützliche Berufserfahrung;

Als erforderlicher Befähigungsnachweis gilt ebenfalls jedes Diplom, das nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung des Hochschulwesens des ersten oder zweiten Grades oder einer Meisterausbildung ausgestellt wurde, deren Hauptkurse mit dem Amt des IT-Beauftragten im Zusammenhang stehen. Die Regierung entscheidet in diesem Fall auf der Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, ob das Diplom zur Ausübung des Amtes befähigt.

Die nützliche Berufserfahrung ist im Rahmen einer Tätigkeit zu erbringen, die im Zusammenhang mit dem Amt des IT-Beauftragten steht, wobei teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet werden.

In punkto Stellenkapital ist vorgesehen, dass jede Regel und Fördersekundarschule eine Vollzeitstelle im Amt des IT-Beauftragten organisieren darf.

Der IT-Beauftragte ist für die Erledigung nachfolgender Aufgaben zuständig:

  1. Fachliche Betreuung und Förderung des IT-gestützten Unterrichts an der Schule;
  2. Beratung und Hilfestellung des Lehrpersonals bei der Auswahl und beim Einsatz geeigneter Unterrichtssoftware;
  3. Verwaltung, Pflege und Wartung der in der Schule vorhandenen IT-Ausstattung;
  4. Beratung und administrative Unterstützung bei der Anschaffung von IT-Material;
  5. Hilfestellung bei der Fehleranalyse sowie Beratung und Unterstützung bei der Lösung von IT-Systemproblemen;
  6. Unterstützung und Hilfestellung bei der IT-gestützten Abwicklung von Verwaltungsaufgaben;
  7. Beratung im Hinblick auf Systemsicherheit, insbesondere Implementierung und Aktualisierung von Systemen zur Gewährleistung von Datensicherheit;
  8. Reparatur von Hard- und Software;
  9. Erstellung eines jährlichen Hardwareinventars;
  10. Betreuung, Pflege und Wartung der in der Schule vorhandenen technischen Ausstattung, insbesondere der Drucker, der Fotokopierer, der digitalen Tafelsysteme und der Bühnentechnik;
  11. Technische Betreuung der Mediothek;
  12. Teilnahme an Personalversammlungen und pädagogischen Konferenzen;
  13. Teilnahme an übergeordneten Koordinationsversammlungen der IT-Beauftragten im Unterrichtswesen;
  14. Zusammenarbeit mit dem schulischen Datenschutzbeauftragten;
  15. Zusammenarbeit mit externen Diensten und Firmen, insbesondere mit dem für Informatik zuständigen Fachbereich des Ministeriums;
  16. Persönliche Fort- und Weiterbildung;
  17. Aufgaben, die dazu beitragen, das Schulprojekt zu verwirklichen.

Reform des Amtes des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters (Art. 2, 17, 36-40, 51, 59, 110, 118 Nummer 2, 156, 181-185, 196, 235 und 236)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die Regierung schlägt vor, das Auswahlverfahren für das Amt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters analog zu den für die übrigen aktiven Auswahlämter geltenden Auswahlverfahren im Unterrichtswesen zu reformieren.

Das Amt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters wird seit Januar 2010 an den Förderschulen organisiert. Eine Förderschule, die mindestens 150 Schüler zählt, erhält eine Vollzeitstelle in diesem Amt. Zählt sie weniger als 150 Schüler, darf eine halbe Stelle in diesem Amt organisiert oder subventioniert werden.

Derzeit ist das Amt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters, das an einer Förderschule organisiert wird, die sowohl eine Grund- als auch eine Sekundarschulabteilung umfasst, als Auswahlamt konzipiert.

Das derzeit gültige Verfahren hinsichtlich der Auswahl von Kandidaten für das Amt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters bedarf allerdings aus mehreren Gründen einer dringenden Modernisierung:

  1. Momentan sieht das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens keine zeitweilige Bezeichnung, sondern lediglich eine definitive Ernennung in diesem Auswahlamt vor. Ein Personalmitglied, das das Auswahlamt bekleiden möchte, muss folglich seine Ursprungsernennung kündigen. Es besteht nicht die Möglichkeit das Auswahlamt im Rahmen eines Urlaubs zwecks Ausübung eines anderen Amtes zu bekleiden.
  2. Die Zugangsvoraussetzungen für das Auswahlamt sind recht einschränkend. So können derzeit weder externe Personen, noch Personen, die nicht im Gemeinschaftsunterrichtswesen definitiv ernannt sind, dieses Amt regulär bekleiden.
  3. Das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens sieht vor, dass die Auswahlkommission zur Einstufung der Bewerber lediglich das Dienstalter, das Amtsalter, die Beurteilungs- und Inspektionsbericht sowie die Befähigungsnachweise berücksichtigt. Die Motivation, die Sozialkompetenzen oder auch die Berufserfahrung des Kandidaten finden hingegen keine Berücksichtigung.

Es wird daher vorgeschlagen, das gültige Auswahlverfahren zu flexibilisieren.

Um das Amt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters bekleiden zu können, muss der Bewerber wie auch bisher über einen der nachfolgenden Befähigungsnachweise verfügen:

  1. Lizenz oder Master in Förderpädagogik;
  2. Lizenz oder Master in Heilpädagogik;
  3. Lizenz oder Master in Orthopädagogik;
  4. Lizenz oder Master in Pädagogik (Schwerpunkt Förderpädagogik);
  5. Lizenz oder Master in Psychopädagogik (Schwerpunkt Förderpädagogik);
  6. Lizenz oder Master in Psychologie (Schwerpunkt Förderpädagogik);
  7. Lizenz oder Master in Erziehungswissenschaften.

Als erforderlicher Befähigungsnachweis gilt ebenfalls jedes Diplom, das nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung des Hochschulwesens des zweiten Grades ausgestellt wurde, deren Hauptkurse mit dem Amt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters im Zusammenhang stehen. Die Regierung entscheidet in diesem Fall auf der Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, ob das Diplom zur Ausübung des Amtes befähigt.

Zugelassen sind sowohl im Unterrichtswesen tätige Personalmitglieder als auch externe Personen. Der Schulträger entscheidet, welcher Bewerber das Amt bekleiden soll. Er stützt sich bei seiner Auswahl auf das vom Bewerber eingereichte Motivationsschreiben, auf ein oder mehrere Bewerbungsgespräche, auf die fachliche Kompetenz und auf die Berufserfahrung. Die Bezeichnung bzw. Einstellung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Eine Ernennung ist ab dem Alter von 50 Jahren möglich, wenn das Personalmitglied ein Amtsalter von mindestens 5 Jahren aufweist und der letzte Beurteilungsbericht mindestens mit dem Vermerk ausreichend schließt.

Bislang war das Auswahlamt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters wie eingangs beschrieben nur an Förderschulen, die sowohl über eine Grund- als auch über eine Sekundarschulabteilung verfügen, als Auswahlamt konzipiert. In Förderschulen, die nicht über eine Sekundarabteilung verfügen, wurde das Amt als Anwerbungsamt vorgesehen. Im Sinne einer Harmonierung der Gesetzgebung wird daher gleichzeitig vorgeschlagen, dass auch in Förderschulen, die nur über eine Grundschule verfügen, das Amt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters künftig ein Auswahlamt und kein Anwerbungsamt mehr darstellt. Damit unterliegen künftig alle Schul- und Lernbegleiter einer einheitlichen Regelung in den Bereichen Anwerbung, Ernennung, Besoldung und Arbeitszeit. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass eine Förderschule, die weniger als 150 Schüler zählt, fortan eine Dreiviertelstelle im Amt des Schul- und Lernbegleiters erhält.

 

Eine Übergangsbestimmung legt fest, dass Personalmitglieder, die das Amt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters in einer Fördergrund- und -sekundarschule während des gesamten Schuljahres 2020-2021 zeitweilig bekleidet haben, zum 1. September 2021 auf unbestimmte Dauer in diesem Amt bezeichnet werden. Bereits definitiv ernannte Personalmitglieder werden in das reformierte Auswahlamt überführt.

Reform des Amtes des Kommis-Daktylographen (Art. 3 Nummern 1 und 2, 52, 53, 58, 96 Nummern 1-3 und 5-8, 97-100, 109, 122, 197 und 198)

Inkrafttreten: 1. Januar 2022

Die Regierung schlägt vor, das Amt des Kommis-Daktylographen zu reformieren und vor diesem Hintergrund sowohl die Amtsbezeichnung als auch die Zugangsbedingungen anzupassen.

Der Kommis-Daktylograph ist eine im Sekretariatsbereich der Regel- und Fördersekundarschulen eingesetzte Hilfskraft. Als neue Amtsbezeichnung wird der Begriff „Sekretariatsassistent“ vorgeschlagen.

Derzeit ermöglicht das Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarschulwesens (Mittlere Reife) den Zugang zum Amt des Kommis-Daktylographen. Da mittlerweile eine höhere Qualifikation vonnöten ist, um den Anforderungen, die auf Verwaltungsebene der Schulen anfallen, gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, dass künftig nachfolgende Diplome Zugang zum Amt des Sekretariatsassistenten geben:

  1. das Abitur in der Studienrichtung Sekretariat;
  2. jedes Diplom, das nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung der Oberstufe des Sekundarunterrichts ausgestellt wurde und deren Hauptkurse mit dem Amt des Sekretariatsassistenten in Zusammenhang stehen. Die Regierung entscheidet in diesem Fall auf Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, ob das Diplom zur Ausübung des Amtes befähigt;
  3. mindestens ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts ergänzt um 3 Jahre nützliche Berufserfahrung, die im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wurde, die im Zusammenhang mit dem Amt des Sekretariatsassistenten steht, wobei teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet werden.

Eine Übergangsbestimmung legt fest, dass Personalmitglieder, die am Tag vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Amt des Kommis-Daktylographen ernannt oder bezeichnet sind, zum 1. Januar 2022 in das Amt des Sekretariatsassistenten überführt werden. Die vorher erbrachten Dienste werden für das neue Amt berücksichtigt.

Um zu verhindern, dass ein bereits seit mehreren Jahren im Amt des Kommis-Daktylographen beschäftigtes Personalmitglied, das aufgrund der angepassten Titelgesetzgebung künftig nicht mehr über den erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt des Sekretariatsassistenten verfügt, seine Stelle verliert, legt eine weitere Übergangsbestimmung fest, dass bei Personalmitgliedern, die über einen am 31. Dezember 2021 gültigen erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt des Kommis-Daktylographen verfügen und das Amt des Kommis-Daktylographen in den Schuljahren 2019-2020, 2020-2021 und 2021-2022 während jeweils mindestens 15 Wochen bekleidet haben, der jeweilige Befähigungsnachweis auch in Zukunft als erforderlicher Befähigungsnachweis für das Amt des Sekretariatsassistenten gilt.

Abwesenheit und Ersatz von Personalmitgliedern in Auswahl- und Beförderungsämtern (Art. 18, 19 Nummern 2 und 3, 20, 22, 26, 27, 29, 42, 43 Nummern 1 und 2, 44, 46, 157, 158, 159 Nummern 1 und 2, 161, 163, 168, 169, 171, 173, 176, 180, 186, 187 Nummern 1 und 2, 188, 190, 220, 221, 222 Nummern 1 und 2, 223, 225, 226-234, 237, 238, 239 Nummern 1 und 2, 240, 242, 243 Nummern 1 und 2, 244, 272 Nummern 1 und 2, 275 Nummern 1 und 2, 277, 278, 302 Nummern 1, 2 und 3, 319 und 320 Nummern 1, 2, 3 und 5)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Personalmitglieder in Auswahl- und Beförderungsämtern dürfen, ungeachtet der Tatsache, ob sie in dem Amt auf unbestimmte Dauer bezeichnet oder definitiv ernannt sind, derzeit folgende Urlaube in Anspruch nehmen:

  • Jahresurlaub
  • Gelegenheitsurlaub (tageweise)
  • Außergewöhnlicher Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt (max. 5 – 8 Tage pro SJ)
  • Urlaub aus zwingenden familiären Gründen (max. 1 Monat pro Schuljahr)
  • Mutterschaftsurlaub (max. 105 Tage pro Kind)
  • Urlaub wegen Adoption oder Pflegschaft (max. 4 – 6 Wochen)
  • Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Dispo wegen Krankheit oder Gebrechen (nur für definitiv ernannte Personalmitglied)
  • Halbzeitige Wiederaufnahme (max. 3 Monate)
  • Vollzeitiger Vorruhestand (max. 28 Monate, nur für definitiv ernannte Personalmitglied)
  • Vollzeitiger Sonderauftrag (unbegrenzt)
  • Dispo aus persönlichen Gründen (max. 5 Jahre)
  • Vollzeitige klassische Laufbahnunterbrechung (max. 5 Jahre)
  • Sonderformen der Laufbahnunterbrechung:
    • Elternschaftsurlaub (4 Monate vollzeitig/8 Monate halbzeitig pro Kind)
    • Krankenpflege: (12 Monate vollzeitig/24 Monate halbzeitig pro Patient)
    • Palliativpflege: (max. 2 Monate vollzeitig pro Patient)
  • Urlaub zwecks Ausübung eines anderen Amtes (max. 5 Jahre – nur für definitiv ernannte PM)

In einigen Auswahlämtern (z.B. Schulinspektor, Schulentwicklungsberater, Zweigstellenleiter und Koordinatoren von Kaleido) ist ebenfalls die Inanspruchnahme von Teilzeitbeurlaubungen (Urlaub wegen verringerter Dienstleistung) gestattet.

Personalmitglieder, die das Amt des Direktionssekretärs, des Finanz- und Gebäudeverwalters, des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters, des förderpädagogischen Beraters (ZFP), des Referenten (AHS), des Forschungsbeauftragten, des externen Evaluators oder des Referenten zur Vorbeugung von gewaltsamem Radikalismus (Kaleido) bekleiden, dürfen dieselben Urlaubsformen wie Personalmitglieder in Anwerbungsämtern in Anspruch nehmen.

Bei Abwesenheit kann das Personalmitglied vorübergehend (d.h. ohne Bewerbungsaufruf) bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres durch ein Personalmitglied, das die Einstellungsbedingungen erfüllt, ersetzt werden. Spätestens nach Ablauf dieser Frist, muss die Stelle offiziell ausgeschrieben werden.

Erfolgt ein Aufruf, wird der neue Kandidat gemäß Statut auf unbestimmte Dauer bezeichnet.

Diese Gesetzgebung bedarf einer Präzisierung bzw. Anpassung, da folgende Aspekte sich in der konkreten Handhabung als problematisch erweisen:

  • Das Statut legt fest, dass das ersetzende Personalmitglied im Falle einer Anwerbung infolge eines Bewerbungsaufrufs auf unbestimmte Dauer eingestellt wird. Das Statut präzisiert nicht, was im Falle einer Rückkehr des Stelleninhabers geschieht.
  • Eine Bezeichnung auf unbestimmte Dauer des ersetzenden Personalmitglieds ergibt keinen Sinn, wenn der Stelleninhaber nur teilzeitig oder weniger als 1 volles Schuljahr vollzeitig abwesend ist.
  • Das ersetzende Personalmitglied erwirbt Diensttage und könnte bei Erfüllung der Ernennungsbedingungen (50 Jahre, 5 Jahre im Amt) ggf. vor dem beurlaubten Stelleninhaber ernannt werden. Das Statut regelt nicht, was in diesem Fall mit dem eigentlichen Stelleninhaber geschieht.
  • Ein Stelleninhaber kann sich über viele Jahre hinweg beurlauben lassen und blockiert damit die Stelle für den potenziellen Nachfolger. Dies erschwert ggf. die Suche nach einem Ersatz, da dem Nachfolger mitunter keine Perspektive geboten werden kann und die Stelle dadurch an Attraktivität verliert. Er riskiert über Jahre hinweg verdrängt zu werden, wenn der Stelleninhaber sich entscheiden sollte, in sein Amt zurückzukehren.

Vor diesem Hintergrund wird die Gesetzgebung wie folgt angepasst.

Besetzung des Auswahl- oder Beförderungsamtes durch ein Personalmitglied, das auf unbestimmte Dauer in diesem Amt bezeichnet ist

Wird ein Auswahl- oder Beförderungsamt durch ein Personalmitglied besetzt, dass auf unbestimmte Dauer hierin bezeichnet ist, wird die Bezeichnung dieses Personalmitglieds fortan von Amts wegen beendet, wenn es das Amt während 5 aufeinanderfolgenden Schuljahren auf Grund einer vollzeitigen Beurlaubung nicht ausgeübt hat.

Wird zwischen zwei Beurlaubungen der Dienst nicht während mindestens eines vollständigen Schuljahres wiederaufgenommen, wird die Dauer des neuen Urlaubs mit der Dauer des vorherigen Urlaubs kumuliert.

In punkto Ersatz bleibt es weiterhin möglich, die Stelle bei Abwesenheit des Stelleninhabers ad interim, d.h. befristet, an ein Personalmitglied zu vergeben, das die Bezeichnungsbedingungen erfüllt. Spätestens nach Ablauf des 2. Schuljahres muss ein Bewerbungsaufruf lanciert werden. In diesem Fall wird die Stelle des vollzeitig beurlaubten Personalmitglieds in Form einer unbefristeten Bezeichnung vergeben, insofern die Stelle für mindestens ein vollständiges Schuljahr zu besetzen ist. Diese Bezeichnung endet allerdings von Amts wegen, falls der Stelleninhaber vor Ablauf der o.a. 5 Jahre in sein Amt zurückkehren sollte.

Im Falle des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters, der förderpädagogischen Berater (ZFP), des Referenten für die Vorbeugung von gewaltsamem Radikalismus (Kaleido), der Referenten (AHS), der Forschungsbeauftragten (AHS) und der externen Evaluatoren (AHS), die im Gegensatz zu den in den übrigen Auswahl- und Beförderungsämtern zeitweilig beschäftigten Personalmitgliedern ebenfalls den Urlaub zwecks Ausübung eines anderen Amtes zeitlich unbegrenzt in Anspruch nehmen können, wird festgelegt, dass die unbefristete Bezeichnung in diesem Auswahlamt von Amts wegen endet, sobald das Personalmitglied eine unbefristete Bezeichnung in einem neuen Amt erhält.

Besetzung des Auswahl- oder Beförderungsamtes durch ein Personalmitglied, das bereits definitiv in diesem Amt ernannt ist

Wird das Auswahl- oder Beförderungsamt von einem definitiv ernannten Personalmitglied bekleidet, so bleibt eine vollzeitige Beurlaubung des Stelleninhabers während mehr als 5 aufeinanderfolgenden Schuljahren möglich. Das ersetzende Personalmitglied wird auf unbestimmte Dauer eingestellt, insofern ein Bewerbungsaufruf erfolgt und der Stelleninhaber während mindestens eines vollständigen Jahres abwesend ist. Bei Rückkehr des definitiv ernannten Stelleninhabers wird die Bezeichnung des ersetzenden Personalmitglieds von Amts wegen beendet.

Eine definitive Ernennung des ersetzenden Personalmitglieds ist möglich ab dem Zeitpunkt, an dem es die Ernennungsbedingungen erfüllt, die Stelle als vakant gilt und der Schulträger entscheidet, dass er die Stelle zur Ernennung freigibt. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Gesetzgebung gilt eine Stelle, auch wenn sie im Hintergrund von einem definitiven Personalmitglied besetzt wird, als vakant, wenn:

  • das definitive Personalmitglied während mindestens 2 aufeinanderfolgenden Schuljahren eine Disposition aus persönlichen Gründen in Anspruch genommen hat;
  • das definitive Personalmitglied während 6 aufeinanderfolgenden Schuljahren wegen eines Sonderauftrags freigestellt wurde (handelt es sich um ein Beförderungsamt, wird die Stelle bereits nach 1 Jahr Sonderauftrag vakant);
  • das definitive Personalmitglied während 6 aufeinanderfolgenden Schuljahren über Urlaub anderes Amt in einer anderen Einrichtung tätig war oder ein Auswahl- bzw. Beförderungsamt bekleidet hat;
  • das definitive Personalmitglied in den Vorruhestand/Ruhestand geht.

Ersatzmodalitäten bei teilzeitiger Beurlaubung eines Personalmitglieds

Es wird in allen Auswahl- und Beförderungsämtern vorgesehen, dass ein Personalmitglied, das ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleidet und teilzeitig abwesend ist, ersetzt werden kann durch ein Personalmitglied, das die Zulassungsbedingungen erfüllt, wobei kein offizieller Bewerbungsaufruf erfolgt. Die Einstellung des ersetzenden Personalmitglieds erfolgt grundsätzlich nur für eine befristete Dauer (max. 1 Schuljahr), kann allerdings immer wieder erneuert werden. Das ersetzende Personalmitglied kann nicht auf unbestimmte Dauer bezeichnet oder definitiv ernannt werden.

Erweiterung der Urlaubsmöglichkeiten in Leitungsämtern

Der vollzeitige Urlaub wegen Tätigkeit in einem ministeriellen Kabinett wird in die Liste der Urlaubsformen, die Personalmitgliedern im Auswahl- oder Beförderungsamt zugänglich sind, aufgenommen.

Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen (Art. 4, 56, 145 und 208)

Inkrafttreten: Tag der Verabschiedung

Durch vorliegende Maßnahme schlägt die Regierung vor, die Titelbedingungen für das Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen anzupassen. Da der Bedarf der Schulen nach Unterstützung im Bereich der niederschwelligen Förderung weiterhin hoch ist, wird vorgeschlagen, dass künftig auch das Diplom (Bachelor oder Master) des Logopäden ergänzt um eine Zusatzausbildung von mindestens 15 ECTS im Bereich Förder-, Heil- oder Orthopädagogik und um eine nützliche Berufserfahrung im Förderschulwesen von mindestens 2 Jahren Zugang zum Amt des Förderpädagogen gibt.

Als weitere Maßnahme zur Unterstützung der Schulen im Bereich der niederschwelligen Förderung wird vorgeschlagen, dass im Falle von Lehrermangel ebenfalls Personalmitglieder im Amt des Förderpädagogen bezeichnet bzw. eingestellt werden dürfen, die über das Diplom des Logopäden verfügen, eine nützliche Berufserfahrung im Förderschulwesen von mindestens 2 Jahren aufweisen und zum Zeitpunkt der Bezeichnung eine Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik im Umfang von mindestens 15 ECTS absolvieren. Als Nachweis dient eine von der Unterrichtseinrichtung, an der die Zusatzausbildung absolviert wird, ausgestellte Einschreibebestätigung. Die Bezeichnung bzw. Einstellung in diesem Amt endet nach Ablauf von 2 Jahren von Amts wegen, wenn das betreffende Personalmitglied die Zusatzausbildung nicht innerhalb dieser Frist erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich bei dieser Form der Bezeichnung bzw. Einstellung wohlgemerkt um eine Bezeichnung bzw. Einstellung über Abweichung, d.h. das betroffene Personalmitglied sammelt keine Diensttage, solange die Zusatzausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Es kann darüber hinaus nicht in den Vorrang gelangen oder eine Bezeichnung bzw. Einstellung auf unbestimmte Dauer erhalten.

Anpassung der Regelungen zur Berechnung von Krankentagen in den Monaten Juli und August (Art. 206)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Ein definitiv ernanntes beziehungsweise eingestelltes Personalmitglied, das mehr als 15 Tage krank ist, seinen Dienst weniger als 10 Tage vor den Schulferien (Weihnachtsferien, Osterferien, Sommerferien) wieder aufnimmt und seinen Dienst weniger als 15 Tage nach den Schulferien erneut für mindestens 10 Tage unterbricht, befindet sich während der betreffenden Ferienperiode im Urlaub oder zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen.

Damit die Sommerferien nicht als Krankentage angerechnet werden, kommt es immer häufiger vor, dass Personalmitglieder, die über einen längeren Zeitraum wegen Krankheit abwesend gewesen sind, den Dienst am 20. Juni wiederaufnehmen bzw. die Krankmeldung im neuen Schuljahr erst nach dem 15. September einreichen. Um dieser Vorgehensweise, die sowohl für das ersetzende Personalmitglied als auch für die Organisation des Schulbetriebs nachteilig ist, möglichst zu unterbinden, wird die Regelung dahingehend angepasst, dass die Ferienperiode als Abwesenheit wegen Krankheit gilt, wenn das mehr als 15 Tage abwesende Personalmitglied seinen Dienst weniger als 30 Tage vor den Schulferien wieder aufnimmt und seinen Dienst weniger als 15 Tage nach den Schulferien erneut für mindestens 10 Tage unterbricht.

Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Direktionssekretärs(Art. 33, 34, 177 und 178)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Derzeit geben folgende Diplome Zugang zum Auswahlamt des Direktionssekretärs im Sekundarschulwesen:

  1. mindestens einen Studiennachweis des Hochschulwesens kurzer Studiendauer;
  2. ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts, ergänzt um fünf Jahre nützliche Berufserfahrung, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erbracht wurde, die in Zusammenhang mit dem Amt des Direktionssekretärs steht, wobei teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet werden.

Um eine Steigerung der Qualität und eine Angleichung der Titelbedingungen zu erzielen, die für das Amt des Chefsekretärs gelten, schlägt die Regierung vor in Anlehnung an die für Chefsekretäre im Grundschulwesen gültigen Diplomanforderungen, die Bedingungen dahingehend anzupassen, dass nicht mehr jedes Bachelor- oder Masterdiplom, sondern ausschließlich Bachelordiplome in der Studienrichtung Sekretariat bzw. Bachelordiplome, die nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung des Hochschulwesens kurzer Studiendauer ausgestellt wurde, deren Hauptkurse mit dem Amt des Direktionssekretärs im Zusammenhang stehen, Zugang zum Amt des Direktionssekretärs geben. In letzterem Fall entscheidet die Regierung auf der Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, ob das Diplom zur Ausübung des Amtes befähigt. Das Abitur ergänzt um fünf Jahre nützliche Berufserfahrung gibt weiterhin wie bisher Zugang zum Amt des Direktionssekretärs.

Anpassung der Fristen zur Beantragung von Urlauben, Abwesenheiten und Zurdispositionstellungen (Art. 101, 102, 103, 121 Nummer 1 und 283 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe f))

Inkrafttreten: 1. Dezember 2021

Die Regierung schlägt vor, die Frist zur Beantragung bestimmter Urlaubs-, Abwesenheits- oder Dispositionsformen von 3 auf 4 Monate zu erhöhen. Dies bedeutet konkret, dass Urlaubs-, Abwesenheit- oder Dispositionsformen, die zum 1. September anlaufen sollen, bis spätestens 30. April zu beantragen sind. Um allerdings ein gewisses Maß an Flexibilität zu wahren, bleibt es den Schulträgern weiterhin gestattet, einen Urlaub auch dann noch zu genehmigen, wenn er nach der vorgesehenen Frist beantragt wird, insofern dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt.

Dies ermöglicht es den Schulträgern, frühzeitig mit der Organisation des nächsten Schuljahres zu beginnen und die damit einhergehende Personalrekrutierung früher als bisher in die Wege zu leiten.

Nachfolgende Urlaubs-, Abwesenheits- und Dispositionsformen sind von der Regelung betroffen:

  • Klassische Laufbahnunterbrechung;
  • Vollzeitiger und teilzeitiger Vorruhestand;
  • Altersteilzeit;
  • Urlaub wegen einer Gewerkschaftstätigkeit von mindestens einem Monat;
  • Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen;
  • Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen, der Personalmitgliedern ab dem Alter von 50 Jahren oder Personalmitgliedern, die zwei Kinder unter 14 Jahren zu Lasten haben, gewährt wird;
  • Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen;
  • Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen von mindestens einem Monat;
  • Abwesenheit längerer Dauer aus familienbedingten Gründen;
  • Urlaub zwecks Amtsausübung in einem ministeriellen Kabinett;
  • Urlaub zwecks Amtsausübung im Kabinett des Königs;
  • Urlaub wegen Tätigkeit bei einer anerkannten politischen Gruppierung;
  • Zurdispositionstellung wegen eines Sonderauftrags;
  • Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens;
  • Beurlaubung für Sonderaufgaben.

Anpassung der Bestimmungen zur Vergabe der Mandate an der Autonomen Hochschule (Art. 269, 273, 274 und 282)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Das Statut der Autonomen Hochschule sieht vor, dass das Amt des Fachbereichsleiters und des Direktors in Form eines Mandats vergeben wird. Die Dauer des Mandats beläuft sich auf fünf Jahre. Da es organisatorisch von Vorteil ist, wenn ein Mandat nicht im Laufe des Schuljahres, sondern vor Beginn des akademischen Jahres endet und entsprechend neu besetzt wird, wird vorgeschlagen, das Statut dahingehend anzupassen, dass dem Schulträger die Möglichkeit eingeräumt wird, die Dauer des Mandats aus organisatorischen Gründen um maximal sechs Monate zu verkürzen oder zu verlängern. Macht er von dieser Bestimmung Gebrauch, so teilt er dem Bewerber bei der Mandatserteilung das Datum, an dem das Mandat endet, mit und begründet seine Entscheidung.

Damit diese Regelung auch für Mandate greift, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Maßnahme bereits laufen, wird in Form einer Übergangsbestimmung vorgeschlagen, dass der Schulträger beschließen kann, dass die Dauer der am 1. September 2021 laufenden Mandate des Direktors oder der Fachbereichsleiter aus organisatorischen Gründen um maximal sechs Monate verkürzt oder verlängert wird. Macht er von dieser Bestimmung Gebrauch, so teilt der den Mandatsinhabern bis spätestens 30. November 2021 das Datum, an dem das Mandat endet, mit und begründet seine Entscheidung.

Im Hinblick auf das Mandat des Direktors wird zusätzlich festgelegt, dass der Bewerbungsaufruf aus Gründen der administrativen Vereinfachung künftig nicht mehr im Belgischen Staatsblatt, sondern ausschließlich in der Presse, per Aushang in der Schule sowie in jeder anderen angemessenen Form zu veröffentlichen ist.

Anpassung der Bestimmungen zur Bezeichnung von Verwaltern im Gemeinschaftsunterrichtswesen (Art. 41)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Im Gemeinschaftsunterrichtswesen werden die Inhaber eines Beförderungsamtes (Schulleiter, Verwalter) durch den Schulträger bezeichnet, nachdem eine unabhängige Kommission ein Gutachten erstellt hat, das die geeigneten Bewerber klassiert. Die Kommission stützt sich dabei unter anderem auf den Strategie- und Aktionsplan der Bewerber und auf ein Bewerbungsgespräch.

Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Vorsitzender, der unter den Personalmitgliedern der Stufe I des für das Unterrichtspersonal zuständigen Fachbereichs des Ministeriums ausgewählt wird;
  • ein Personalmitglied des Ministeriums, das über Fachkenntnisse auf dienstrechtlicher Ebene verfügt;
  • ein Personalmitglied des Ministeriums, das über Fachkenntnisse auf pädagogischer Ebene verfügt;
  • ein Personalmitglied des Ministeriums, das über Fachkenntnisse im Bereich der Unterrichtsorganisation verfügt;
  • zwei Mitgliedern, die nicht zu den Personalmitgliedern des Ministeriums gehören und die über Fachkenntnisse im Bereich des Bildungswesens verfügen.

Da der Verwalter eines Internats, das einer Schule angegliedert ist, dem jeweiligen Schulleiter untersteht, schlägt die Regierung vor, dass bei der Rekrutierung von Verwaltern der Schulleiter der betreffenden Schule der Kommission ebenfalls als stimmberechtigtes Mitglied angehört.

Anpassung der Bestimmungen zur Versetzung im freien subventionierten Unterrichtswesen (Art. 154 Nummer 2)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Um Missverständnisse zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten, schlägt die Regierung vor, im Statut des freien subventionierten Unterrichtswesens zu präzisieren, dass Versetzungen ähnlich wie in den anderen Netzen zum 1. Oktober erfolgen.

Anpassung des Besoldungsstatuts (Art. 1)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Personalmitglieder in Auswahl- und Beförderungsämtern werden im Gegensatz zu den Personalmitgliedern in Anwerbungsämtern nicht nach Diplom besoldet. Ihr Barema ist abhängig vom ausgeübten Amt. In der Regel ist die Besoldung in den Auswahl- und Beförderungsämtern höher als die Besoldung in den Anwerbungsämtern. In Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, dass sich die Besoldung auf Grundlage des Diploms als günstiger erweist als die Besoldung auf Grundlage des Baremas, das dem Auswahl- oder Beförderungsamt zugeordnet ist. Um Situationen dieser Art zu vermeiden, sieht das Besoldungsstatut eine Abweichungsbestimmung vor, die besagt, dass ein Personalmitglied im Auswahlamt nach Diplom besoldet wird, wenn die entsprechende Gehaltstabelle über der Gehaltstabelle des Auswahlamtes liegt. Die Regierung schlägt vor, diese Regelung auch auf die Beförderungsämter auszudehnen, damit keinem Personalmitglied Nachteile entstehen.

Anpassung des Stellenkapitals und der Ämtergesetzgebung des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Art. 322 und 323)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die Prävention und Intervention im sozial-emotionalen Bereich ist eine der zentralen Aufgaben von Kaleido Ostbelgien. So hat Kaleido in den letzten Jahren wertvolle Arbeit in diesem Bereich geleistet und verschiedene Präventionsprogramme, wie beispielsweise Papilio, Eltern-Kind-Bildung, Fairplayer, … auf die Beine gestellt. Da die gesunde Entwicklung eines jungen Menschen ein sehr breites Themenfeld umfasst, ist Kaleido derzeit dabei, sich im Rahmen der Arbeit an der Grundstrategie insgesamt breiter aufzustellen.

Zur Wahrnehmung dieser Präventionsaufgaben hat Kaleido in den letzten Jahren zusätzliches Stundenkapital in Form von BVA-Stellen und Sonderaufträgen erhalten. Um die Personalmitglieder, die in diesem Bereich wertvolle Arbeit leisten, strukturell und dienstrechtlich abzusichern schlägt dir Regierung vor, das Stellenkapital des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen um vier Vollzeitstellen zu erhöhen, damit die Anwerbung der betroffenen Personen künftig auf statutarischem Weg erfolgen kann und nicht mehr über BVA-Stellen bzw. Sonderaufträge geschehen muss.

Um die Flexibilität im Rahmen der Stellenvergabe zu erhöhen, wird darüber hinaus vorgeschlagen, die beiden Stellen im Amt des Referenten, über die Kaleido verfügt, nicht mehr separat zu führen, sondern in das allgemeine Stundenkapital mit aufzunehmen.

Anpassung des Stellenkapitals des Zentrums für Förderpädagogik (Art. 111)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Das Zentrum für Förderpädagogik erhält derzeit eine Stelle im Amt der Chefsekretärin. Da das Aufgabenspektrum des ZFP und insbesondere des Kompetenzzentrums in den letzten Jahren stetig erweitert wurde und damit auch die administrativen Aufgaben zugenommen haben, schlägt die Regierung vor, dem ZFP künftig anderthalb Stellen im Amt des Chefsekretärs zur Verfügung zu stellen.

Laufbahnunterbrechung

Seit Verabschiedung des Erlasses der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtwesen und in den Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren hat sich die Rechtsprechung des Staatsrates wie auch die des Verfassungsgerichtshofes dahingehend verändert, dass diese Regelungen als wesentlich zu betrachten sind und nur vom Parlament verabschiedet werden können. Aufgrund dieser veränderten Rechtsprechung werden seitdem alle Anpassungen dieses Erlasses per Dekret vorgenommen.

Anpassung der Bestimmungen über die Laufbahnunterbrechung wegen Krankenpflege (Art. 121 Nummer 5)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Jedes Personalmitglied hat die Möglichkeit eine Laufbahnunterbrechung zur Pflege eines schwerkranken Haushaltszugehörigen oder Familienangehörigen bis zum zweiten Grad während 12 Monaten vollzeitig oder während 24 Monaten halbzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Dauer der Dienstunterbrechung beläuft sich dabei auf mindestens 1 Monate und höchstens drei Monate. Sie kann auf Anfrage des Personalmitglieds jeweils um Zeitspannen von einem bis drei Monate verlängert werden. Da die Verlängerung derzeit nicht unmittelbar an die vorherige Zeitspanne der Laufbahnunterbrechung anschließen muss, kommt es vor, dass Personalmitglieder den Urlaub zerstückeln und während Ferienzeiten den Dienst wieder vollzeitig aufnehmen. Diese Handhabung führt dazu, dass während dieser Ferienzeiten zum einen der Stelleninhaber und zum anderen das ersetzende Personalmitglied bezahlt werden müssen.

Die Regierung schlägt vor, die Regelung dahingehend anzupassen, dass die Verlängerung der Laufbahnunterbrechung wegen Krankenpflege unmittelbar an die Zeitspanne der vorherigen Laufbahnunterbrechung anschließen muss, es sei denn, das Personalmitglied nimmt den Dienst während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten wieder auf.

Einführung der Laufbahnunterbrechung für nahestehende Hilfspersonen (Art. 19 Nummer 3, 43 Nummer 3, 119, 120, 121 Nummer 3, 159 Nummer 3, 187 Nummer 3, 222 Nummer 3, 239 Nummer 3, 243 Nummer 3, 272 Nummer 3, 275 Nummer 3, 302 Nummer 4 und 313 Nummer 4)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die Föderalregierung hat durch ein Gesetz vom 17. Mai 2019, das am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten ist, eine neue Form der thematischen Laufbahnunterbrechung, nämlich die Laufbahnunterbrechung für nahestehende Hilfspersonen eingeführt. Diese Urlaubsform ermöglicht es einem Arbeitnehmer, seine Laufbahn vollzeitig oder teilzeitig zu unterbrechen, um sich um eine nahestehende Person, die auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustands oder ihrer Beeinträchtigung pflegebedürftig ist, zu kümmern. Der Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise mit der pflegebedürftigen Person verwandt sein oder mit ihr unter einem Dach leben. Voraussetzung ist allerdings, dass er als nahestehende Hilfsperson für die betreffende Person, um die er sich im Rahmen der beantragten Laufbahnunterbrechung kümmert, anerkannt ist. Diese Anerkennung erfolgt über die Krankenkasse.

Damit diese Urlaubsform auch auf die Personalmitglieder des von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtswesens Anwendung findet, wird eine Anpassung der Rechtsgrundlage vorgeschlagen. Die Urlaubsform ist definitiv ernannten, zeitweilig bezeichneten Personalmitgliedern und bezuschussten Vertragsarbeitnehmern zugänglich.

Ein Personalmitglied kann diese Sonderform der Laufbahnunterbrechung pro hilfsbedürftige Person während maximal einem Monat (vollzeitig) oder zwei Monaten (halbzeitig) in Anspruch nehmen. Im Rahmen der gesamten Laufbahn darf der Urlaub insgesamt während 6 Monaten vollzeitig oder 12 Monaten teilzeitig beansprucht werden.

Der Urlaubsantrag ist mindestens sieben Tage vor Beginn der Laufbahnunterbrechung über den Schulträger bzw. die Schulleitung bei dem für das Unterrichtswesen zuständigen Minister einzureichen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Laufbahnunterbrechung selbst nach Ablauf der vorgesehenen Antragsfrist zu genehmigen, wenn dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt.

Die Urlaubsform ist unbesoldet, allerdings erhält das Personalmitglied während der Laufbahnunterbrechung eine Zulage seitens des LfA - ONEM.

Anpassung des Mutterschaftsurlaubs (Art. 205, 255 und 256)

Inkrafttreten: Artikel 255 und 256: 1. März 2020

Artikel 205: Tag der Verabschiedung des Dekrets

Die Föderalregierung hat durch ein Gesetz vom 12. Juni 2020 rückwirkend zum 1. März 2020 die Gesetzgebung über den Mutterschaftsurlaub dahingehend angepasst, dass nachfolgende Abwesenheiten in den 6 bzw. - im Falle einer Mehrlingsgeburt - 8 Wochen vor dem tatsächlichen Geburtstermin fortan als gleichgestellte Arbeitszeiträume gelten und folglich in den postnatalen Mutterschaftsurlaub übertragen werden dürfen:

  • Abwesenheit wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Abwesenheiten auf Grund eines Arbeitsunfalls
  • Abwesenheiten auf Grund eines „Ecartements“ (d.h. Freistellung des schwangeren Personalmitglieds von der Arbeit auf Grund eines festgestellten Risikos)

Auch die Bestimmung, dass Abwesenheiten wegen Krankheit während der 6 bzw. 8 Wochen vor der Geburt in Mutterschaftsurlaub umgewandelt werden, insofern keine Arbeitswiederaufnahme erfolgt, wurde aufgehoben ebenso wie die Bestimmung, dass der postnatale Mutterschaftsurlaub auf Antrag des Personalmitglieds um eine Woche verlängert wird, wenn das Personalmitglied in den 6 bzw. 8 Wochen vor der Geburt durchgehend arbeitsunfähig war.

Die Anpassung der föderalen Gesetzgebung führt dazu, dass auch die Deutschsprachige Gemeinschaft ihre für das Unterrichtspersonal gültige Gesetzgebung in punkto Mutterschaftsurlaub entsprechend abändern bzw. in Einklang mit der föderalen Gesetzgebung bringen muss.

Textkorrekturen im Dienstrecht (Art. 16, 116, 164, 257, 278 Nummer 1, 285, 302 Nummer 4 und 324 Nummern 2-14)

Inkrafttreten: 1. September 2021

In vorliegendem Kapitel werden verschiedene Textkorrekturen im Dienstrecht vorgenommen.

Artikel 16 nimmt eine Textkorrektur im Statut der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens vor. Es wurde versäumt im GUW-Statut ähnlich wie im Dienstrecht des freien und offiziellen subventionierten Unterrichtswesens festzulegen, dass einem Personalmitglied, das im Amt des Chefsekretärs ernannt ist, kein Vorrang bei der Ausdehnung seiner Ernennung in diesem Amt in der betreffenden Schule eingeräumt wird.

Artikel 116 korrigiert den Anwendungsbereich des Erlasses der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechungen im Unterrichtswesen und in den Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren und fügt das Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion und die Schulentwicklungsberatung in den Artikel 2 ein.

Durch Artikel 164 wird im FSU-Statut eine technische Korrektur für das Amt des Middle Managers vorgenommen, in dem der Verweis auf die für dieses Amt geltenden Bewertungsmodalitäten korrigiert wird. Der Artikel verwies fälschlicherweise auf die besonderen Bestimmungen für das Amt des Koordinators eines Zentrums für Teilzeitunterricht.

Artikel 257 korrigiert ebenfalls einen Verweis im AHS-Statut. In Artikel 5.3 über die Ämter in der Hochschule wird auf Nummern verwiesen, die nicht im ämtererlass existieren. Nummer 3 des Artikels soll auf die Ämter Chefsekretär, Netzwerktechniker und Referent verweisen. Die Korrektur wird hiermit vorgenommen.

Artikel 278 Nummer 1 korrigiert einen Verweis im Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule.

Artikel 285 korrigiert die Werte der Gehaltstabellen, auf deren Grundlage die Zulage berechnet wird, die den Religionsinspektoren im Rahmen ihres Sonderauftrags zusteht.

Artikel 302 Nummer 4 nimmt eine Korrektur im Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration vor. Hier wird die Liste der Urlaubsformen angepasst, die die Mitglieder der Schulinspektion, der Schulentwicklungsberatung und der Schulberatung für Inklusion und Integration in Anspruch nehmen können. Das Dekret erlaubte es bislang nur dem Leiter eine teilzeitige thematische Laufbahnunterbrechung in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht wird auf die Schulinspektoren, die Schulentwicklungsberater und den Referenten für Inklusion und Integration ausgedehnt.

Artikel 324 Nummern 2-14 hebt Regeltexte in Bezug auf die Urlaube des subventionierten Unterrichtswesens auf, die auf die Urlaubsgesetzgebung des GUW verweisen und aufgrund des Dienstrechts des subventionierten Unterrichtswesens überflüssig geworden sind. Da die Personalstatute des OSU und des FSU - so wie auch die Statute der AHS und von Kaleido - selbst auf die Urlaubsgesetzgebung des GUW verweisen, schlägt die Regierung die Aufhebung dieser Texte vor. Hierbei handelt es sich um eine reine Textbereinigung, die keine inhaltliche Auswirkung zur Folge hat. Zudem wird vorgeschlagen, das PMS-Statut im GUW aufzuheben, da dieses durch die Gründung von Kaleido ebenfalls obsolet geworden ist.

Gehaltstabellen im Unterrichtswesen – Gewährung einer zusätzlichen Biennale (Art. 92, 201, 289, 290, 291, 292 und 294)

Inkrafttreten: 1. Januar 2022

Im Sektorenabkommen 2019-2024 wurde vereinbart, zum 1. Januar 2022 in den Gehaltstabellen des Unterrichtswesens eine zusätzliche Biennale einzuführen. Der Wert dieser Biennale entspricht in der Zeitspanne vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 50% des Wertes der derzeit letzten Biennale in der jeweiligen Gehaltstabelle. Ab dem 1. Januar 2024 entspricht der Wert dieser zusätzlichen Biennale 100% des Wertes der derzeit letzten Biennale in der jeweiligen Gehaltstabelle.

Bei der Umsetzung dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass die Maximumwerte der im Jahr 2009 eingeführten Gehaltstabellen für Neueinsteiger weiterhin dem Maximum der Ursprungstabelle entsprechen.

Damit Personalmitglieder, die in der Zeitspanne vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in den Genuss der sogenannten 59er Biennale gelangen, ebenfalls eine Gehaltsaufwertung erfahren, wird vorgesehen, dass die 59er Biennale zwischen Januar 2022 und Dezember 2023 in ihrer Höhe dem Doppelten der letzten Biennale der jeweiligen Gehaltstabelle entspricht. Das Anrecht auf eine zusätzliche 59er Biennale steht einem Personalmitglied zu, das mindestens 59 Jahre alt ist, sich im aktiven Dienst befindet oder zur Disposition wegen Stellenmangels steht und ein Wartegehalt bzw. eine Wartegehaltssubvention bezieht.

Durch Anpassung des Dekrets vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs wird diese Maßnahme nun umgesetzt. Sie findet allerdings keine Anwendung auf die im September 2021 neu eingeführten Gehaltstabellen für die Sekundarschulleiter, den Direktor der Hochschule, den Direktor des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, den Leiter der Kunstakademie und den Leiter der Schulinspektion, der Schulentwicklungsberatung und der Schulberatung für Inklusion und Integration.

Überweisungsbericht von Regel- oder Fördersekundarschule an IAWM zwecks Weiterleitung an die ZAWM sowie Überweisungsbericht von IAWM an Regel- und Fördersekundarschulen (Art. 123, 130 und 131)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Bisher wechselten Schüler von den Regel- oder Fördersekundarschulen zu den Zentren für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes, ohne dass das IAWM und die aufnehmenden Zentren weiterführende Informationen zu den Schülern erhielten. Das Zeugnis war der einzige Anhaltspunkt bezüglich des erreichten Kompetenzstandes der Schüler.

Das IAWM und die aufnehmenden Zentren waren somit nicht darüber informiert, inwiefern spezifische Maßnahmen wie beispielsweise Nachteilsausgleichsmaßnahmen für die betroffenen Schüler an den jeweiligen Schulen festgelegt worden waren und welchen Einfluss diese auf die Kompetenzentwicklung der Schüler hatten.

Zukünftig soll die Mitteilung der aktuellen Sachlage für Schüler von der abgebenden Regel- oder Fördersekundarschule an das IAWM und die aufnehmenden Zentren für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes auf Anfrage des zuständigen Lehrlingssekretariats des IAWM ermöglicht werden.

Sollte der Lehrling eine Lehre abbrechen und wieder zur Schule wechseln, soll ebenfalls ein Überweisungsbericht von den betroffenen abgebenden Zentren an die aufnehmende Regel- oder Fördersekundarschule auf Anfrage der Schulleitung ermöglicht werden.

Die Regierung schlägt vor, dass der Leiter der abgebenden Schule auf Anfrage des zuständigen Lehrlingssekretariats des IAWM einen Überweisungsbericht mit den für die weitere Beschulung notwendigen Informationen wie festgelegte Ziele, Fördermaßnahmen, erzielte Ergebnisse und – insofern die Unterlagen vorliegen – den individuellen Förderplan, das Förderportfolio und das Gutachten des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, das nicht älter als 6 Jahre ist, – dem Direktor des IAWM zwecks Weiterleitung an die zuständigen Direktoren der aufnehmenden Zentren für die Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes und die zuständigen Lehrlingssekretariate zustellt. Das zuständige Lehrlingssekretariat des IAWM kann einen diesbezüglichen Antrag an die abgebende Regel- oder Fördersekundarschule stellen, sobald der Lehrling beim IAWM unter Lehrvertrag steht.

Ebenfalls schlägt die Regierung vor, dass der Direktor des IAWM auf Anfrage der aufnehmenden Schule einen Überweisungsbericht innerhalb von 10 Werktagen an den Leiter der aufnehmenden Schule übermittelt. Die Schule kann einen diesbezüglichen Antrag an das IAWM stellen, sobald der Schüler in der Schule eingeschrieben wurde. Das abgebende ZAWM erstellt den Bericht.

Stundenkapitalzuteilung für die Unterrichte in Religion und nichtkonfessioneller Sittenlehre im Regelsekundarschulwesen (Art. 107)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Zur Berechnung des Stundenkapitals für die Unterrichte in Religion und nichtkonfessioneller Sittenlehre im Regelsekundarschulwesen gibt es aktuell zwei Grundlagen: Zum einen das Dekret vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson im Vollzeitsekundarunterricht des Typs 1 und zum anderen das Rundschreiben „Regelsekundarschulwesen – Ordner „SE I“: Lieferung 12“ vom 23. September 1998. Das Rundschreiben stimmt in einigen Punkten nicht mit dem Dekret überein. Das Dekret wird nun an das Rundschreiben angepasst, sodass die Stundenkapitalberechnung weiterhin so gehandhabt wird, wie das Rundschreiben es vorsieht und wie es seit über 20 Jahren praktiziert wird. Die Normen im Dekret vom 5. Juni 1990 entsprechen dann denen, die auch in der Französischen und Flämischen Gemeinschaft angewendet werden. Das Rundschreiben vom 23. September 1998 wird folglich aufgehoben.

Erhöhung des Stellenkapitals des Fachbereichs Bildungswissenschaften der Autonomen Hochschule im Fall von über 30 Studierenden in einem Studienjahr (Art. 281)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die Autonome Hochschule hofft, durch eine breite Bewerbung der Studiengänge Lehramt Kindergarten und Lehramt Primarschule sowie durch das angepasste Aufnahmeverfahren künftig zahlreiche Lehramtsstudierende anzuziehen. Eine Erhöhung der Studierendenzahlen im Fachbereich Bildungswissenschaften hätte Auswirkungen auf das benötigte Stellenkapital, da eine Klasse bei mehr als 30 Studierenden aufgeteilt werden müsste, um einen reibungslosen Unterrichtsablauf und eine angemessene Betreuung der Studierenden gewährleisten zu können. Mittels vorgeschlagener Änderung wird festgelegt, wie viele Stellen die Hochschule bei mehr als 30 Studierenden in einem Studienjahr der Kindergärtner- oder Primarschullehrerausbildung erhält, damit eine zweite Klasse dieses Jahrgangs entstehen kann.

Erhöhung des Stellenkapitals für das unterstützende Personal (Art. 280)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die Regierung schlägt vor, das Stellenkapital der Autonomen Hochschule zu erhöhen und eine zusätzliche Stelle vorzusehen, die für das Institut für Demokratiepädagogik genutzt werden soll. Die Stelle soll im Amt des Referenten organisiert werden und dazu dienen, die Themen Fake News und Verschwörungstheorien wissenschaftlich aufzuarbeiten, ein diesbezügliches Informationsportal zu schaffen und Maßnahmen vorzuschlagen und zu ergreifen, die zur Eindämmung von Verschwörungstheorien und Fake News in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beitragen. Bereits bestehende Maßnahmen und Aktionen, zum Beispiel im Bereich der Medienpädagogik, sollen gebündelt werden.

Abfederung der Auswirkung der Corona-Krise im Bereich der Erwachsenenbildung (Art. 295)

Inkrafttreten: 1. Januar 2020

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 des Dekrets vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung müssen die Einrichtungen innerhalb von zwei Kalenderjahren mindestens 208 Weiterbildungseinheiten für die Bürgerinnen und Bürger durchführen, wovon sich mindestens 160 Einheiten an Erwachsene richten und mindestens 40 Einheiten im Norden und 40 Einheiten im Süden des deutschen Sprachgebiets stattfinden.

Bedingt durch die Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) wird es zumindest für einen Teil der Einrichtungen der Erwachsenenbildung nicht möglich sein, die Anzahl der minimalen Weiterbildungseinheiten einzuhalten.

Die Regierung schlägt vor, eine proportionale Kürzung der zu leistenden Mindestweiterbildungseinheiten für jeden Zeitraum, in dem die Tätigkeiten der Erwachsenenbildungseinrichtungen durch Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeschränkt waren, vorzusehen. Es soll vorgesehen werden, dass die Regierung die Zeiträume festlegt, in denen die proportionale Kürzung erfolgt.

Anpassung der Formulierung der Bedingungen für die Verleihung des Studienzeugnisses des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts nach erfolgreichem Abschluss der Lehre (Art. 112)

Inkrafttreten: 1. Juli 2021

Gemäß Artikel 7 §6 Absatz 3 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird den Inhabern eines nach dem 1. September 2008 verliehenen Gesellenzeugnisses, die im Besitz eines Abschlusszeugnisses der Unterstufe des Sekundarunterrichts oder eines diesem gleichgestellten Studiennachweises sind, zudem das Studienzeugnis des sechsten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts verliehen.

In der Französischen Gemeinschaft wird im Sekundarschulwesen nicht mehr mit dem zweistufigen System der Unter- und der Oberstufe gearbeitet, sondern mit einem System von drei zweijährigen Stufen im allgemeinbildenden und technischen bzw. zwei zweijährigen und einer dreijährigen dritten Stufe im berufsbildenden Sekundarunterricht. Daher wird in der Französischen Gemeinschaft kein Abschlusszeugnis der Unterstufe mehr verliehen, sondern nach Abschluss der zweiten Stufe – also erst nach Abschluss des vierten Jahres des Sekundarunterrichts – wird das „Certificat d’études du 2e degré de l'enseignement secondaire“ verliehen.

Eine Gleichstellung der Studiennachweise aus der Französischen Gemeinschaft ist nicht möglich, da nur ausländische Studiennachweise in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gleichgestellt werden können.

Da das Abschlusszeugnis der Unterstufe in der Französischen Gemeinschaft nicht mehr verliehen wird, können Schüler, die zuvor eine Sekundarschule in der Französischen Gemeinschaft besucht haben, das in Artikel 7 §6 Absatz 3 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 vorgesehene Studienzeugnisses des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts bei erfolgreichem Abschluss der Lehre nicht erhalten. Da diese Schüler somit eine Benachteiligung erfahren, schlägt die Regierung vor, die Formulierung in Artikel 7 §6 Absatz 3 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 anzupassen. Die Änderung hat inhaltlich keine Auswirkungen, da das Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach erfolgreichem Abschluss des dritten Jahres des allgemeinbildenden oder technischen Sekundarunterrichts bzw. des vierten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts verliehen wird.

Gewerbliche Fortbildungsschule (Art. 113)

Inkrafttreten: 1. Juli 2021

Artikel 42 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen hält fest, dass die Regierung nach Gutachten des IAWM die Bedingungen zur Anerkennung der Kurse, die von der „Gewerblichen Fortbildungsschule“ in St. Vith organisiert werden, festlegt. Es handelt sich bei der Gewerblichen Fortbildungsschule St. Vith um die Vorgängereinrichtung des ZAWM St. Vith. Da die Gewerbliche Fortbildungsschule nicht mehr besteht, schlägt die Regierung vor, Artikel 42 aufzuheben.

Sozialvorteile (Art. 124-129)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Artikel 33 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung – der sogenannte Schulpakt – hält bereits das Prinzip der Sozialvorteile im Unterrichtswesen fest: Die Gemeinden sind verpflichtet, den Schulen in freier subventionierter Trägerschaft die gleichen Sozialvorteile zu gewähren wie die, die sie den Schulen in ihrer eigenen Trägerschaft gewährt. Um Unklarheiten zu vermeiden, soll klar definiert werden, welche Zusatzfinanzierungen der Gemeinden an die Gemeindeschulen als Sozialvorteile gelten und demnach auch den freien subventionierten Grundschulen auf dem Gebiet der Gemeinde gewährt werden müssen. Die Festlegung der vorliegenden Liste der Sozialvorteile wurde in Anlehnung an das Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 7. Juni 2001 (Décret du 7 juin 2001 relatif aux avantages sociaux) sowie an das Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 30. November 2007 (Decreet van 30 november 2007 betreffende het flankerend onderwijsbeleid op lokaal niveau) vorgenommen.

Schaffung einer Zertifizierungsstufe (Art. 296, 297 und 298)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Im Teilzeit-Kunstunterricht werden in der Exzellenzstufe hohe Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler gestellt. Da nicht alle Schüler in der vierten Stufe diesen Anforderungen gerecht werden können, möchte die Musikakademie neben der Exzellenzstufe eine neue Zertifizierungsstufe einführen, die es schwächeren Schülern ermöglicht, einen positiven Abschluss zu erlangen. Die Zulassungsbedingungen zu den beiden abschließenden Stufen werden für die verschiedenen Fachbereiche von der Musikakademie im Rahmen der Schulordnung festgelegt. Die Absolventen der Zertifizierungsstufe erhalten ein Zertifikat.

Festlegung des Stundenkapitals im Teilzeitkunstunterricht (Art. 299)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Das Stundenkapital der Musikakademie wurde in Artikel 69 des Dekrets vom 23. März 2009 zur Organisation des Teilzeit-Kunstunterrichts bis zum Ende des Schuljahres 2020-2021 eingefroren. Auf Anfrage der Musikakademie schlägt die Regierung vor, die Einfrierung um fünf Schuljahre zu verlängern. Die Einfrierung des Stundenkapitals liefert der Musikakademie Planungssicherheit. Da das Angebot der Musikakademie ständig weiterentwickelt wird, sind die Schülerzahlen recht stabil, sodass nichts gegen eine Verlängerung der Einfrierung des Stundenkapitals spricht.

Zulassung zum dritten Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts aufgrund eines Abschlusszeugnisses der Grundschule (Art. 104)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die erste differenzierte Stufe des Sekundarunterrichts, d.h. das erste Anpassungsjahr und das zweite Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts, steht allen Schülern, die mindestens 12 Jahre alt aber nicht im Besitz des Abschlusszeugnisses der Grundschule sind, offen. Sie hat zum Ziel, dass die Schüler das Abschlusszeugnis der Grundschule erlangen.

Ein Schüler, der das erste Anpassungsjahr besucht hat, steigt automatisch in das zweite Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts. Ist der Schüler 15 Jahre alt und hat zwei Jahre des Sekundarunterrichts besucht, kann er ins dritte Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts zugelassen werden.

Erreicht ein 15-jähriger Schüler bereits nach dem ersten Anpassungsjahr die Kompetenzen der Grundschule und erhält demnach das Abschlusszeugnis der Grundschule, hat er die Ziele der ersten differenzierten Stufe bereits nach einem Jahr erreicht. Der Schüler kann jedoch nicht ins dritte Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts zugelassen werden, da er nicht zwei Jahre des Sekundarunterrichts besucht hat. Ein Verbleib in der ersten Stufe bringt dem 15-jähirgen Schüler keinen Mehrwert, da er die Kompetenzen bereits erlangt hat, sodass ein Übergang ins dritte Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts sinnvoll wäre. Diese Möglichkeit soll durch vorliegende Abänderung geschaffen werden.

Abänderungen im Bereich der Beschulung der erstankommenden Schüler (Art. 136-141)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Seit dem Inkrafttreten des Dekrets vom 27. Juni 2017 zur Beschulung von erstankommenden Schülern wurden die darin festgelegten Regeln über drei Schuljahre umgesetzt. Im Juni 2018 wurde eine flächendeckende Umfrage bei allen Lehrpersonen und Schulleitungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die erstankommende Schüler betreuen, durchgeführt und ausgewertet. Im Anschluss wurden diese Ergebnisse mit den Schulleitern der Grund- und Sekundarschulleiter besprochen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Änderungen, die notwendig sind, um die Beschulung von erstankommenden Schülern in der Praxis zu optimieren:

  • Präzisierung, dass über 18-Jährige die vor der Volljährigkeit begonnene Beschulung in der Sprachlernklasse beenden können;
  • Schaffung der Möglichkeit einer Verlängerung des Aufenthaltes in der Sprachlernklasse sowohl für Primar- als auch für Sekundarschüler in Ausnahmefällen (z.B. im Fall von Traumabewältigung oder erforderlicher Alphabetisierung);
  • Schaffung eines schulinternen Begleitrates in den Primarschulen;
  • Einführung von zusätzlichem Stundenkapital zur Sprachförderung nach der Eingliederung in den Regelprimarunterricht;
  • Herabsenkung der 40 %-Grenze im Kindergarten auf 30 % für „bilinguale Schulen“.

Darüber hinaus hat auch die Verwaltung erforderliche Änderungen ausgemacht:

  • Präzisierung, dass die Stellenkapitalzuteilung im Grundschulwesen pro Sprachabteilung erfolgt;
  • Präzisierung, dass das Stellenkapital getrennt pro Schule statt auf Trägerebene berechnet wird, wenn dies zum Vorteil der Schulen ist;
  • Textkorrektur in Bezug auf das Stundenkapital zur Sprachförderung nach der definitiven Eingliederung in den Regelsekundarunterricht.

Um die Eingliederung in die Regelklasse bestmöglich zu gestalten, sollte auch in der Primarschule ein schulinterner Begleitrat tagen, der über die Eingliederung in die Regelgrundschulklasse berät, bei Bedarf Nachteilsausgleichsmaßnahmen empfehlen und eine Verlängerung des Aufenthaltes in der Sprachlernklasse beantragen kann.

Ansteckende Krankheiten außerhalb des schulischen Umfelds (Art. 303 und 303.1)

Inkrafttreten: 1. Juli 2021

Die Regierung schlägt vor, die Befugnisse des verantwortlichen Arztes des Zentrums außerhalb des schulischen Umfelds den Befugnissen desselben im schulischen Umfeld anzupassen, damit der verantwortliche Arzt des Zentrums beispielsweise auch Weisungsbefugnis im Bereich der ansteckenden Krankheiten in der Kinderbetreuung und über die Jugendhilfeeinrichtungen hat.

Austausch von Daten in Bezug auf die Familienleistungen und Verarbeitung durch Kaleido Ostbelgien (Art. 304 und 305)

Inkrafttreten: 1. Juli 2021

Traditionell suchen die sog. Beraterinnen für frühkindliche Entwicklung von Kaleido Ostbelgien die Mütter nach der Entbindung im Krankenhaus auf, um ihnen das Kaleido-Angebot für junge Familien zu erläutern. Da die Verweildauer im Krankenhaus nach einer Schwangerschaft aber stehts kürzer ausfällt, ist der Krankenhausaufenthalt kein geeignetes Zeitfenster mehr, um in einem möglichst entspannten Rahmen Kontakt aufzunehmen.

Da die Schwangerschaft und die ersten Jahre eine große Herausforderung für junge Familien darstellen und diese Zeit aus Sicht des Kindes ganz besonders wichtig ist, ist es für Kaleido von zentraler Bedeutung, seine Angebotspalette möglichst frühzeitig vorstellen zu können, so dass eine freiwillige Zusammenarbeit in diesem sehr wichtigen Stadium der kindlichen Entwicklung beginnen kann.

Gemäß der Artikel 51 Nummer 2 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen kann die Auszahlung der Geburtsprämie bereits ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft beantragt werden. Somit ist der zuständige Fachbereich bereits frühzeitig über die Schwangerschaft informiert und verfügt über die Kontaktangaben der Eltern. Mittels vorliegender Änderung wird zum Wohle der Kinder und Jugendlichen und im Sinne einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den ostbelgischen Diensten die systematische Übertragung bestimmter personenbezogener Daten vom zuständigen Fachbereich des Ministeriums an Kaleido Ostbelgien eingeführt.

Kaleido erhält dadurch die Möglichkeit, die Schwangeren gegen Ende der Schwangerschaft telefonisch zu kontaktieren und ihnen anzubieten, seine Dienstleistungen im Rahmen eines Hausbesuchs und somit losgelöst von dem zunehmend stressig werdenden Krankenhaus- und Geburtsumfeld vorzustellen. Selbstverständlich steht es den Eltern weiterhin frei, eine Zusammenarbeit mit Kaleido einzugehen oder abzulehnen.

Berufsgeheimnis (Art. 28, 142, 170, 300, 306 und 307)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Für Kaleido Ostbelgien steht ein ganzheitlicher Ansatz und eine gesteigerte Effizienz in der Betreuung der Kinder und Jugendlichen im Vordergrund. Maßgebend ist hierfür der Informationsfluss zwischen den Psychologen, Krankenpflegern und Sozialarbeitern einerseits und Schulleitern, Lehrern und anderen Personalmitgliedern der Schulen und ZAWM andererseits.

Der Informationsfluss konnte allerdings in der Vergangenheit mit Kaleido Ostbelgien nicht optimal umgesetzt werden, u.a. da die Kaleido-Mitarbeiter aufgrund standesrechtlicher Verpflichtungen einem vollumfassenden Berufsgeheimnis unterlagen und die Mitarbeiter der Schulen seit jeher ausschließlich einer Diskretionspflicht.

Um dieses Ungleichgewicht aufzuheben und einen Informationsfluss zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gewährleisten zu können, wurde mit dem Dekret vom 31. März 2014 zur Gründung des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglicht, dass das Berufsgeheimnis mit den Mitarbeitern der Schulen und ZAWM geteilt werden kann. Unter der Voraussetzung der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und für die Dauer der Zusammenarbeit mit Kaleido Ostbelgien konnte fortan das Berufsgeheimnis auf Personalmitglieder der Schulen ausgeweitet werden.

Trotz Ausarbeitung eines Leitfadens mit konkreten Handlungsempfehlungen und einem Formular zur Teilung des Berufsgeheimnisses hat sich gezeigt, dass weiterhin eine erhebliche Unsicherheit über die genaue Anwendung der besagten Dekretbestimmungen und der Folgen für jeden Einzelnen herrschte. Diese Unsicherheit führte offensichtlich dazu, dass oftmals auf die Anwendung des geteilten Berufsgeheimnisses verzichtet und so die Zusammenarbeit mit Kaleido Ostbelgien mitunter erheblich beeinträchtigt wurde.

Eine entscheidende Rolle in dieser Unsicherheit und Ablehnung spielt die Tatsache, dass Personen, die gegen das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuches verstoßen oder die im Dekret vom 31. März 2014 zur Gründung des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aufgeführten Bedingungen der Weitergabe von Informationen missachten, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 500 Euro bestraft werden können. Die Diskretionspflicht, der die Personalmitglieder einer Schule unterliegen, ist Teil des Personalstatuts aller Schulnetze und Grundlage des Vertrauensverhältnisses zu Erziehungsberechtigten und Schülern. Aber weder das Strafgesetzbuch noch andere Rechtstexte sehen für sie das Berufsgeheimnis vor und bei Missachtung der Diskretionspflicht drohen ggf. Disziplinarmaßnahmen.

Um Misstrauen aus dem Weg zu räumen oder gar einer Verweigerung der Zusammenarbeit mit Kaleido Ostbelgien jede Grundlage zu entziehen und somit das Risiko eines potenziellen Schadens für die Kinder und Jugendlichen, die einer psycho-medizinisch-sozialen Begleitung bedürfen, zu minimieren, soll das geteilte Berufsgeheimnis durch diese vorgeschlagene dekretale Abänderung künftig keine Anwendung mehr finden.

Das Berufsgeheimnis soll nicht länger auf externe Akteure ausgebreitet werden, sondern Personalmitglieder, auf die das Berufsgeheimnis bislang Anwendung findet, werden unter bestimmten Bedingungen unter die Diskretionspflicht gestellt. Dies kommt einer Ausnahme zum Berufsgeheimnis gleich und führt ein „Rederecht“ ein.

Durch die Einführung einer Geheimhaltungspflicht in Artikel 4.11 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, abgeändert durch das Dekret vom 26. Juni 2017, werden die Bedingungen festgelegt, die dieses „Rederecht“ ermöglichen. Diese Bedingungen gewährleisten somit, dass die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen auf Grund von Absprachen gewahrt wird und sie verweisen auf die Notwendigkeit, dass die ausgetauschten Informationen dem Interesse des Kindes oder Jugendlichen dienen müssen, angemessen, sachdienlich und verhältnismäßig sind und das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorausgesetzt wird – es sei denn, es steht dem Interesse des Kindes oder des Jugendlichen entgegen.

Dieser Lösungsansatz entstammt einem Gutachten der KU Leuven, das auf Grund des oben beschriebenen problematischen Informationsaustauschs durch die Regierung in Auftrag gegeben wurde. Die Experten der KU Leuven haben empfohlen, dieses „spreekrecht“ einzuführen und verweisen auf die CLB (Centrum voor Leerlingenbegeleiding) in Flandern und auf das flämische Dekret vom 27. April 2018 betreffende de leerlingenbegeleiding in het basisonderwijs, het secundair onderwijs en de centra voor leerlingenbegeleiding, das dieses „spreekrecht“ bereits eingeführt hat und an dem sich die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ebenfalls orientiert.

Die Geheimhaltungspflicht gemäß des angepassten §1 des Artikels 4.11 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, abgeändert durch das Dekret vom 26. Juni 2017, ergibt sich aus dem Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuches, dem die Mitarbeiter von Kaleido bereits unterstehen, und bestätigt dieses.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Schulen, den ZAWM, anderen Verwaltungseinrichtungen oder anderen juristischen Personen dürfen die Kaleido-Mitarbeiter vertrauliche Informationen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, weitergeben, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Zwischen Kaleido Ostbelgien und den betreffenden Einrichtungen wird anhand von Absprachen festgehalten, wie die Vertraulichkeit der weitergegebenen Informationen gewährleistet wird.

Kaleido Ostbelgien stützt die Zusammenarbeit bereits heute auf Kooperationsverträge mit den jeweiligen Schulen und Trägern, in denen Bestimmungen zum Datenaustausch und zum Berufsgeheimnis einfließen.

  1. Die Übermittlung der Informationen ist im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich.
  2. Die übermittelten Informationen sind angemessen, sachdienlich und verhältnismäßig.
  3. Die minderjährigen Kinder oder Jugendlichen, die das erforderliche Urteilsvermögen besitzen, die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Kindes oder Jugendlichen bzw. die volljährigen Jugendlichen haben vor dieser Übermittlung ihr Einverständnis erteilt und werden unverzüglich von der Übermittlung in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dies steht dem Interesse des Kindes oder des Jugendlichen entgegen.

Des Weiteren werden auch alle anderen Artikel, die auf das Berufsgeheimnis in Artikel 4.11 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen verweisen, dahingehend angepasst, dass auch die Personalmitglieder der Time Out-Einrichtung, die förderpädagogischen Berater in einer Fördergrund- und -sekundarschule, sowie der Leiter, die Schulinspektoren und Referenten für Inklusion und Integration fortan der Geheimhaltungspflicht unterstehen und auch sie von dem „Rederecht“ Gebrauch machen können.

Ersetzung von Kaleido durch das Zentrum für Förderpädagogik für die Erstellung von Gutachten im Bereich Nachteilsausgleich und Notenschutz (Art. 132-135)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Zum aktuellen Zeitpunkt erstellt das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen die Gutachten im Rahmen des Nachteilsausgleiches und des Notenschutzes. Diese Aufgabe soll nun allerdings das Kompetenzzentrum des Zentrums für Förderpädagogik übernehmen.

Der Nachteilsausgleich und Notenschutz betreffen in erster Linie Teilleistungsstörungen, die schwerpunktmäßig am Kompetenzzentrum bearbeitet werden. Aufgrund der vorwiegend förderpädagogischen Natur dieser beiden Maßnahmen soll das Zentrum für Förderpädagogik nun diese Kernaufgaben wahrnehmen.

Daher schlägt die Regierung vor, das Kapitel über den Nachteilsausgleich und Notenschutz im Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen dahingehend zu präzisieren.

Anpassung der Funktionssubventionen im subventionierten Sekundarschulwesen (Art. 114 und 115)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Durch die Schaffung der Möglichkeit der zweckgebundenen Umverteilung von maximal 10 % der Funktionssubventionen soll durch die Solidarität zwischen den Schulen gewährleistet werden, dass alle Schulen des freien Trägers unter möglichst günstigen materiellen Voraussetzungen einen qualitativ hochwertigen und zeitangepassten Unterricht erteilen können.

Funktionssubventionen sind an Schülerzahlen gebunden. Viele Kosten hingegen schwanken aber nicht dementsprechend: Unterhalts- und Gebäudekosten, Arbeitspersonal, Energiekosten, längerfristige Schulden, … Auch manche finanziellen Lasten für Ausstattungen und an Abteilungen gebundene Ausgaben, die die Ausbildungsqualität erst ermöglichen, stehen bei Weitem nicht immer in Relation mit den schwankenden Schülerzahlen.

Die Schülerzahlen im freien subventionierten Unterrichtswesen waren in den vergangenen Jahren rückläufig. Die Coronavirus-Pandemie hat zusätzlich dazu geführt, dass Zusatzeinnahmen über Mieten, Schulfeste etc. wegfallen. Da der Träger selbst keine Einnahmen generiert, kann das Loch in den Kassen der Schulen nicht durch eine Intervention des Trägers gefüllt werden.

Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben führt in einigen freien Sekundarschulen zu mittelfristig nicht tragbaren Situationen. Durch die Erhöhung der Funktionssubventionen für die Sekundarschulen und den Teilzeitunterricht möchte die Regierung die freien Sekundarschulen auf Antrag des freien Trägers und nach Offenlegung der Finanzsituation aller freien Schulen stärken.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Maßnahmen des Vorentwurfs haben finanzielle Auswirkungen:

  1. Praktikantenbetreuung

Durch die künftige Ausdifferenzierung der Laboratorien, die bisher zu 15 Euro pro Laboratorium vergütet wurden, entstehen Mehrkosten, die unter Berücksichtigung der im Schuljahr 2018-2019 durchgeführten Laboratorien schätzungsweise 2.500 Euro betragen.

Da die Träger fortan für Studierende gleichwelchen Studienjahres je vollständige Unterrichtswoche finanzielle Mittel in Höhe von 25 Euro erhalten, entstehen Mehrkosten von überschlägig 1.000 Euro. Diese variieren je nach Anzahl zu betreuender Studenten.

  1. Gewährung einer pauschalen Entschädigung zur Deckung der Bürokosten, die im Rahmen der mit der Tätigkeit als Lehrpersonal einhergehenden Heimarbeit entstehen

Die Kategorie des Lehrpersonals umfasst als Zielgruppe der Maßnahme derzeit rund 1750 bis 1800 Personen.

Eine genaue Berechnung der finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich, da die Gewährung der Entschädigung davon abhängt, ob das Personalmitglied in dem betreffenden Monat mindestens 15 Unterrichtsstunden leistet.

Es ist davon auszugehen, dass sich die mit dieser Maßnahme einhergehenden Mehrkosten auf ca. 200.000 € - 270.000 € pro Kalenderjahr belaufen werden.

  1. Aufwertung der Gehälter für Personalmitglieder in Führungspositionen

Die Aufwertung der Gehälter für die Personalmitglieder, die im Unterrichtswesen eine Leitungsfunktion bekleiden, verursacht Mehrkosten in Höhe von:

  • Kalenderjahr 2021: ca. 233.333 €
  • Ab dem Kalenderjahr 2022: ca. 700.000 €
  1. Einführung von IT-Beauftragten in den Sekundarschulen

Vorliegende Maßnahme zieht Mehrkosten mit sich. Insgesamt werden zum 1. September 2021 Stellen im Umfang von 10 Vollzeitäquivalent im Amt des IT-Beauftragten geschaffen. Im Gegenzug ist davon auszugehen, dass mit der Einführung des Amtes des IT-Beauftragten Stellen im Umfang von rund 4,5 VZÄ, die den Sekundarschulen derzeit zur Wahrnehmung von Aufgaben im  IT-Bereich in Form von BVA-Stellen oder Sonderaufträgen zur Verfügung gestellt werden, wegfallen werden.

Bei Besetzung der Stellen mit Personen, die über ein Master-Diplom und ein finanzielles Dienstalter von 5 Jahren verfügt, gestalten sich die jährlichen Mehrkosten vor diesem Hintergrund wie folgt:

  • Kalenderjahr 2021: ca. 108.166 €
  • ab dem Kalenderjahr 2022: ca. 324.500 €

Sollten die Stellen vorwiegend mit Personen besetzt werden, die über ein Bachelor-Diplom oder einen Meisterbrief verfügen und ein finanzielles Dienstalter von 5 Jahren aufweisen, gestalten sich die jährlichen Mehrkosten wie folgt:

  • Kalenderjahr 2021: ca. 86.166 €
  • ab dem Kalenderjahr 2021: ca. 258.500 €
  1. Reform des Amtes des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters

Diese Maßnahme zieht finanzielle Auswirkungen mit sich.

Zum einen erhält eine Förderschule, die weniger als 150 Schüler zählt, künftig eine Dreiviertelstelle im Amt des Schul- und Lernbegleiters und nicht mehr wie bisher eine halbe Stelle. Zum anderen haben Personalmitglieder, die bisher im Anwerbungsamt, künftig jedoch im Auswahlamt des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters beschäftigt werden, Anrecht auf die mit diesem Amt einhergehende Besoldung. Sie werden also nicht mehr auf Grundlage ihres Diploms besoldet, sondern beziehen die Gehaltstabelle 502 (Erlasskode 422). Von dieser Abänderung betroffen ist ein Personalmitglied. Die hiermit verbundenen Mehrkosten belaufen sich pro Jahr auf knapp 17.000 €.

  1. Anpassung des Besoldungsstatuts

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme dürften recht gering ausfallen, da das Gehalt des Schulleiters in der Regel höher ausfällt als die Besoldung im Anwerbungsamt. Eine Ausnahme bildet jedoch die Besoldung der Grundschulleiter. Ihr Barema ist je nach Dienstalter niedriger als das Barema, das der Inhaber eines Masterdiploms im Unterrichtswesen bezieht. Durch die vorgesehene Anpassung des Besoldungsstatuts hat der Grundschulleiter, der ein Masterdiplom besitzt, in diesem Fall künftig ggf. Anrecht auf die Gehaltstabelle UW I.

Bei derzeitiger Anwendung der beschriebenen Regelung entstünden keine signifikanten Mehrkosten.

  1. Anpassung des Stellenkapitals und der Ämtergesetzgebung des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

Das Stellenkapital des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wird zwar um insgesamt 4 VZÄ erhöht. Allerdings fallen dadurch im Gegenzug BVA-Stellen und Sonderaufträge im selben Umfang weg, so dass diese Maßnahme keine Mehrkosten verursacht.

  1. Anpassung des Stellenkapitals des Zentrums für Förderpädagogik

Das Stellenkapital des Zentrums für Förderpädagogik wird zwar um eine halbe Stelle im Amt des Chefsekretärs erhöht. Allerdings fällt dadurch im Gegenzug eine BVA-Stelle im selben Umfang weg, so dass diese Maßnahme keine Mehrkosten verursacht.

  1. Anpassung der Bestimmungen über die Laufbahnunterbrechung wegen Krankenpflege

Die Maßnahme zieht Einsparungen mit sich, da es künftig nicht mehr vorkommen kann, dass ein Personalmitglied, das eine Laufbahnunterbrechung wegen Krankenpflege in Anspruch nimmt, während der Ferienzeiten (Weihnachts-, Karnevals-, Oster- und Allerheiligenferien) den Dienst wiederaufnimmt und ein Gehalt bezieht.

Hätte die Regelung im Schuljahr 2019-2020 Anwendung gefunden, so hätte dies zu Einsparungen in Höhe von ca. 3.000 € geführt.

  1. Anpassung des Mutterschaftsurlaubs

Diese Maßnahme zieht finanzielle Auswirkungen mit sich, da sich der Mutterschaftsurlaub bei Personalmitgliedern, die in den 6 bzw. 8 Wochen vor der Geburt arbeitsunfähig waren, künftig auf mindestens 15 bzw. – im Falle einer Mehrlingsgeburt - 19 Wochen beläuft und nicht mehr wie bisher gekürzt wird. Demzufolge ist das Personalmitglied länger als bisher zu ersetzen, was Mehrkosten verursacht. Es erweist sich jedoch als schwierig, diese Mehrkosten zu beziffern, da sich nicht vorhersehen lässt, wie viele Personalmitglieder wegen Mutterschaft ausfallen und in den 6 bzw. 8 Wochen vor der Geburt tageweise oder durchgehend arbeitsunfähig sein werden.

  1. Gehaltstabellen im Unterrichtswesen – Gewährung einer zusätzlichen Biennale

Die Gewährung der zusätzlichen Biennalen führt auf Jahresbasis zu folgenden Mehrkosten:

  • 2022: 375.000 €
  • 2023: 375.000 €
  • Ab 2024: 750.000 €
  1. Erhöhung des Stellenkapitals des Fachbereichs Bildungswissenschaften der Autonomen Hochschule im Fall von über 30 Studierenden in einem Studienjahr
  • Bei mehr als 30 regulären Studierenden im 1. Studienjahr: 1,8 Stellen x 59.000 EUR (Inhaber eines Masterdiploms mit 5 Dienstjahren) = 118.000 EUR; ggf. x2, falls die Studierendenzahl sowohl im Studiengang Lehramt Kindergarten als auch im Studiengang Lehramt Primarschule die Zahl von 30 überschreitet = 236.000 EUR;
  • Bei mehr als 30 regulären Studierenden im 2. Studienjahr: 1,9 Stellen x 59.000 EUR (Inhaber eines Masterdiploms mit 5 Dienstjahren) = 112.100 EUR; ggf. x2, falls die Studierendenzahl sowohl im Studiengang Lehramt Kindergarten als auch im Studiengang Lehramt Primarschule die Zahl von 30 überschreitet = 224.200 EUR;
  • Bei mehr als 30 regulären Studierenden im 3. Studienjahr: 1,7 Stellen x 59.000 EUR (Inhaber eines Masterdiploms mit 5 Dienstjahren) = 100.300 EUR; ggf. x2, falls die Studierendenzahl sowohl im Studiengang Lehramt Kindergarten als auch im Studiengang Lehramt Primarschule die Zahl von 30 überschreitet = 200.600 EUR.
  1. Erhöhung des Stellenkapitals für das unterstützende Personal

Ein Referent (Inhaber eines Masterdiploms mit 5 Dienstjahren) kostet rund 59.000 € pro Jahr.

  1. Abfederung der Auswirkung der Corona-Krise im Bereich der Erwachsenenbildung

Weiteres Anrecht auf den jährlichen pauschalen Zuschuss in Höhe von 73793,47 Euro.

OB 30 PR 14 ZW 33.21 Mittelbindung 2020 in Höhe von 885.521,64 Euro

  1. Festlegung des Stundenkapitals im Teilzeitkunstunterricht

Die Verlängerung der Einfrierung des Stundenkapitals hat im Vergleich zur aktuellen Situation keine finanziellen Auswirkungen zur Folge, da sich an der zur Verfügung gestellten Stundenanzahl nichts ändert.

  1. Abänderungen im Bereich der Beschulung der erstankommenden Schüler

Im Schuljahr 2020-2021 sind 140 erstankommende Schüler, die eine Sprachlernklasse oder einen Sprachlernkurs besuchen, in den Grundschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingeschrieben. Diese verteilten sich auf neun Niederlassungen. Nach einjährigem Besuch der Sprachlernklasse oder eines Sprachlernkurses würden diese 140 Schüler normalerweise im kommenden Schuljahr 2021-2022 durch den schulinternen Begleitrat in den Regelunterricht orientiert und somit zusätzliches Stellenkapital zur Begleitung der ehemaligen erstankommenden Schüler im Regelunterricht generieren:

  1. Anpassung der Funktionssubventionen im subventionierten Sekundarschulwesen

Im Schuljahr 2020-2021 erhalten die freien Sekundarschulen Funktionssubventionen in Höhe von insgesamt 1.727.795,67 € (indexiert). Im Schuljahr 2020-2021 hätte die Erhöhung der Basisbeträge der Funktionssubventionen um 15 % Mehrkosten in Höhe von 259.169,35 € zur Folge gehabt.

4. Gutachten:

Liegen vor:

  1. das Gutachten des Rates für Familienleistung vom 14. Januar 2021;
  2. das Protokoll der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzungen des Sektorenausschuss XIX und des Unterausschuss der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom 15. Januar 2021;
  3. das Gutachten des Finanzinspektors vom 04. Februar 2021;
  4. das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 18. Februar 2021;

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 130 der Verfassung
  • Königlicher Erlass vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr-und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens
  • Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung
  • Königlicher Erlass vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht
  • Königlicher Erlass vom 29. August 1966 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder, Mittel, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht
  • Ministerieller Erlass vom 24. Oktober 1966 zur Festlegung des Musters des abschließenden Praktikumsberichts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht
  • Königlicher Erlass vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht
  • Ministerieller Erlass vom 12. April 1967 zur Festlegung des Musters des Beurteilungsberichtes und der individuellen Karte der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht
  • Königlicher Erlass vom 19. Juni 1967 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Kandidaten für Anwerbungsämter des Verwaltungs-, Unterhalt, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht
  • Königlicher Erlass vom 21. September 1967 in Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht
  • Königlicher Erlass vom 8. Dezember 1967 in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht
  • Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar‑, Förder-, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen
  • Königlicher Erlass vom 21. Oktober 1968 in Anwendung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht
  • Ministerieller Erlass vom 29. November 1968 in Anwendung von Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht
  • Ministerieller Erlass vom 29. November 1968 in Anwendung von Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht
  • Königlicher Erlass vom 28. Februar 1969 in Anwendung von Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht
  • Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes
  • Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate
  • Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der körperlichen Eignung der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Anstalten für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Anstalten abhängenden Internate
  • Königlicher Erlass vom 31. Juli 1969 zur Festlegung der erforderlichen Titel für die Ernennung als Inspektor oder Inspektorin für technische Kurse und Kurse für Berufspraxis
  • Königlicher Erlass vom 31. Juli 1969 zur Festlegung der Anwerbungsämter und Auswahlämter, welche die Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens bekleiden müssen, um in ein Beförderungsamt der Kategorie Direktions‑ und Lehrpersonal ernannt zu werden
  • Königlicher Erlass vom 22. September 1969 zur Festlegung der Ämter, welche die Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens bekleiden müssen, um im Amt des Generalinspektors ernannt zu werden
  • Königlicher Erlass vom 30. September 1969 zur Festlegung des Musters des Berichts über die Art zu dienen der zeitweiligen Personalmitglieder, vorgesehen in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Anstalten für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Anstalten abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Anstalten beauftragten Inspektionsdienstes
  • Königlicher Erlass vom 30. September 1969 zur Festlegung des Musters des Berichts über die Art zu dienen der Praktikanten, vorgesehen in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Anstalten für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Anstalten abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Anstalten beauftragten Inspektionsdienstes
  • Königlicher Erlass vom 30. September 1969 Festlegung des Musters des Beurteilungsberichtes und der individuellen Karte, vorgesehen in Artikel 77 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Anstalten für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Anstalten abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Anstalten beauftragten Inspektionsdienstes
  • Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Ministerieller Erlass vom 30. Oktober 1971 in Anwendung von Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht
  • Königlicher Erlass vom 20. Dezember 1973, ergangen in Anwendung von Artikel 161 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals , des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes
  • Königlicher Erlass vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren
  • Königlicher Erlass vom 18. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 164 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienste
  • Ministerieller Erlass vom 22. März 1974 zur Festlegung des Musters des Berichts über die Art zu dienen der zeitweiligen Primarschullehrer oder Lehrer für Religion, vorgesehen in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht
  • Ministerieller Erlass vom 22. März 1974 zur Festlegung des Musters des Berichts über die Art zu dienen der Primarschullehrer oder Lehrer für Religion im Praktikum, vorgesehen in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht
  • Ministerieller Erlass vom 22. März 1974 zur Festlegung des Musters des Beurteilungsberichtes und der individuellen Karte, vorgesehen in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht
  • Königlicher Erlass vom 27. Juni 1974 zur Festlegung der Dienstpostentabellen, die ab dem 1. April 1972 für die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen sowie sozialpsychologischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen, für die Personalmitglieder des mit der Inspektion dieser Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, für die Personalmitglieder des Inspektionsdienstes der Fernkurse und des subventionierten Primarunterrichtswesens gelten und zur Festlegung der Besoldungstabellen für das Personal der staatlichen Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren
  • Königlicher Erlass vom 8. Juli 1976 ergangen in Anwendung von Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Königlicher Erlass vom 20. Dezember 1976 bezüglich der Abwesenheiten längerer Dauer aus familienbedingten Gründen
  • Königlicher Erlass vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs- und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten
  • Ministerieller Erlass vom 23. Mai 1977 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die zeitweiligen Primarschullehrer oder Lehrer für katholische und protestantische Religion, vorgesehen in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht
  • Ministerieller Erlass vom 23. Mai 1977 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die Primarschullehrer oder Lehrer für katholische und protestantische Religion im Praktikum, vorgesehen in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht
  • Ministerieller Erlass vom 23. Mai 1977 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die definitiven Primarschullehrer oder Lehrer für katholische und protestantische Religion, vorgesehen in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Lehranstalten für Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht
  • Königlicher Erlass Nr. 94 vom 28. September 1982 bezüglich der Urlaube für verringerte Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen oder aus persönlichen Gründen
  • Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht
  • Königlicher Erlass vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens
  • Königlicher Erlass Nr. 456 vom 10. September 1986 bezüglich der Rationalisierung und Programmierung der Internate des vom Staat organisierten oder subventionierten Unterrichtswesens
  • Königlicher Erlass vom 4. September 1989 betreffend den Urlaub wegen verkürzter Arbeitszeit, der den Personalmitgliedern im staatlichen Unterrichtswesen und in den staatlichen psycho-medizinisch-sozialen Zentren gewährt wird, wenn sie das Alter von fünfzig Jahren erreicht haben oder mindestens zwei Kinder haben, die nicht älter als vierzehn Jahre sind, und betreffend die Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen vor Versetzung in den Ruhestand
  • Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden
  • Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. März 1991 über den Elternurlaub und den Urlaub aus zwingenden familiären Gründen zugunsten bestimmter zeitweiliger Personalmitglieder der Lehranstalten der Gemeinschaft
  • Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. August 1991 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die zeitweiligen Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens
  • Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. August 1991 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die Praktikanten des Gemeinschaftsunterrichtswesens
  • Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. Oktober 1991 zur Festlegung des Musters des Inspektionsberichtes betreffend die definitiv ernannten Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen
  • Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. Januar 1992 zur Festlegung des Musters des Beurteilungsberichtes und des Personalbogens, die vorgesehen sind in Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor‑, Primar‑, Sonder‑, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes
  • Erlass der Exekutive vom 13. Januar 1993 zur Festlegung der Bedingungen, die für die Schaffung und die Beibehaltung der Stellen eines Werkstattleiters und eines Werkstattarbeitsleiters in den Einrichtungen für technischen und beruflichen Sekundarunterricht zu erfüllen sind
  • Dekret vom 18. April 1994 zur Festlegung des Betrages der Funktionssubventionen für das subventionierte Unterrichtswesen
  • Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren
  • Dekret vom 25. Juni 1996 über die Durchführung pädagogischer Konferenztage
  • Programmdekret 1997 vom 20. Mai 1997
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen
  • Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums
  • Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen
  • Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003
  • Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird
  • Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen
  • Dekret vom 17. Mai 2004 über Maßnahmen im Unterrichtswesen, in der Ausbildung und im Bereich der Infrastruktur 2004
  • Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention
  • Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule
  • Dekret vom 26. Juni 2006 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2006
  • Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs
  • Dekret vom 23. März 2009 zur Organisation des Teilzeit-Kunstunterrichts
  • Dekret vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen
  • Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion und die Schulentwicklungsberatung
  • Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen