Sitzung vom 18. März 2021

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der Kunstkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder der Kunstkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Artikel 89.1 bis 89.6 des Kulturförderdekretes regeln die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Funktionsweise der Kunstkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Artikel 89.3 sieht vor, dass die Kommission sich aus mindestens 3 und höchstens 5 sachverständigen Mitgliedern zusammensetzt, die von der Regierung nach einem öffentlichen Aufruf für einen erneuerbaren Zeitraum von 4 Jahren bestellt werden.

Die erste Bestellung der Mitglieder erfolgte durch den Erlass der Regierung vom 16. März 2017 und endet nach vier Jahren am 15. März 2021. Die Mitglieder stimmten einer Bestellung von weiteren vier Jahren zu, so dass die Bestellung erneuert werden kann.

Die Ministerin schlägt demnach für die nächsten vier Jahre die folgenden Personen als Mitglieder der Kunstkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor:

  • Frau Heike BINGER
  • Herr Walter MIESSEN
  • Frau Anke REITZ
  • Frau Nadine STREICHER
  • Herr Dr. Dirk TÖLKE

Zudem ernennt die Regierung unter den Mitgliedern der Kommission einen Vorsitzenden.

Die Ministerin schlägt Herrn Dr. Dirk TÖLKE als Vorsitzenden der Kommission vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Mitglieder erhalten Anwesenheitsgelder in Höhe von 175,00 EUR pro Sitzung und Fahrtentschädigungen gemäß Artikel 27.1 des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Die Kommission tagt zwei Mal pro Jahr sowie bei Bedarf auf Anfrage des für Kultur zuständigen Ministers.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 89.3
  • Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 27.1