Sitzung vom 25. März 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19).

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass in Anbetracht des Beschlusses des Konzertierungsausschusses vom 10. März 2021 ein dringender Bedarf an Harmonisierung der in den verschiedenen Teilstaaten geltenden Ausnahmeregelungen der Test- und Quarantänepflicht besteht; dass angesichts der fehlenden Harmonisierung in Belgien verschiedene Ausnahmeregelungen bestehen, die insbesondere im Bereich des internationalen Personen- und Dienstleistungsverkehrs für eine große Rechtsunsicherheit sorgen; dass diese Rechtsunsicherheit schnellstmöglich durch die Annahme von klaren, für ganz Belgien harmonisierten Regeln beseitigt werden muss; dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Erlass verfolgt mehrere Absichten:

Einerseits zeigen neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, dass eine Quarantänedauer von zehn Tagen erforderlich scheint, um das Ansteckungsrisiko von einer mit dem Coronavirus (COVID-19) infizierten Person möglichst auszuschließen. Aus dem Grund wird die Quarantänedauer von sieben auf zehn Tage erhöht. Dies deckt sich auch mit den in anderen Teilstaaten angewendeten Fristen.

Andererseits gelten in Belgien in den verschiedenen Teilstaaten verschiedene Ausnahmeregelungen für die Anwendung der Test- und Quarantänepflicht. Auch der Föderalstaat wendet hierfür eigene Ausnahmen an. Für Personen die von, nach und durch Belgien reisen oder Dienstleistungen erbringen ist dieses System kaum noch durchschaubar. Außerdem mangelt es an Kohärenz und es stellen sich Fragen in Bezug auf die Gleichbehandlung der Bürger innerhalb Belgiens. Eine interföderale Arbeitsgruppe hat deshalb eine harmonisierte Liste von Ausnahmen zur Test- und Quarantänepflicht erarbeitet. Die Risk Management Group hat ein positives Gutachten zu dieser Liste erteilt, sodass es nötig ist, diese so schnell wie möglich in den jeweiligen Rechtsvorschriften der einzelnen Teilstaaten zu implementieren. Der Deutlichkeit und Lesbarkeit halber wird die Ausnahmeregelung direkt in den Erlass über die Test- und Quarantänepflicht eingefügt. Der bestehende Erlass der Regierung vom 23. Juli 2020 ‚zur Festlegung von essenziellen Gründen zwecks Freistellung von der zeitlich begrenzten Isolation und der medizinischen Untersuchung‘ wird aufgehoben. Folgende Kategorien von Ausnahmen werden vorgesehen (und dann jeweils in Einzelausnahmen aufgesplittet):

  • Allgemeine Ausnahmen für Personen aufgrund essenzieller Reisen für Personen, die sich in Quarantäne befinden oder sich einem Test unterziehen müssen
  • Personen, die nach Rückkehr aus einem Risikogebiet vollständig aus essenziellen Gründen von der Test- und Quarantänepflicht freigestellt werden
  • Personen, die nach Rückkehr aus einem Risikogebiet teilweise von der Test- und Quarantänepflicht freigestellt werden
  • Die 48-Stunden-Regelungen
  • Die Ausnahme aufgrund der Selbstbewertung durch das Passenger Locator Form
  • Personen, die nach einem Hochrisikokontakt oder nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet teilweise von der Test- und Quarantänepflicht freigestellt werden für die Verrichtung von beruflichen oder essenziellen Gründen

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 15. März 2021 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 16. März 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 10.3 §2 Absatz 3 und Artikel 10.4.1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention