Sitzung vom 25. März 2021

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 22. Dezember 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung von SURE

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 22. Dezember 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung von SURE.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird damit beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

In Ihrer Sitzung vom 4. Februar 2021 hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 22. Dezember 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung von SURE verabschiedet und beschlossen, das Gutachten des Staatsrates zu beantragen.

Der Staatstrat hat seinerseits am 9. März 2021 sein Gutachten übermittelt. Der einzigen Bemerkungen wurde im vorliegenden Dekretentwurf vollumfänglich Rechnung getragen, indem der einzige Artikel und der Titel des Dekretentwurfes um das Datum des Abkommens, d.h. den 22. Dezember 2020 ergänzt wurde.

Darüber hinaus enthält das Gutachten eine Reihe von Anmerkungen zu dem Abkommen selbst, die mit allen Gliedstaaten geteilt wurden. In Folge dieses Gutachtens des Staatsrates traten die Parteien des Zusammenarbeitsabkommens in einen Dialog ein. In Anbetracht der Befugnisse der jeweiligen Parlamente, das Abkommen in jedem Fall zu ratifizieren, und der Notwendigkeit, rasche Fortschritte zu erzielen, wurde im Einvernehmen mit allen betroffenen Parteien beschlossen, das legislative Ratifizierungsverfahren fortzusetzen. Diese Entscheidung, mit der Ratifizierung fortzufahren, wurde in Absprache mit allen Unterzeichnern getroffen, da es dringend notwendig ist, dass die Teilstaaten das SURE-Instrument nutzen können. Die Unterzeichner des Zusammenarbeitsabkommens bestätigen, dass Artikel 5 des Abkommens keinen juristischen Präzedenzfall darstellt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die in Ausführung des Abkommens abgewickelten Darlehen können allerdings zu zusätzlichen Zinsaufwendungen führen.

4. Gutachten:

Das Gutachten 68.846/1 des Staatsrates vom 9. März 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 92bis
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis