Sitzung vom 22. April 2021

Festlegung des Zuschussbetrages an verschiedene Einrichtungen des nicht-kommerziellen Sektors für die Gewährung und Auszahlung einer „Corona-Prämie“ an ihre Mitarbeiter

1. Beschlussfassung:

Die Regierung entscheidet über die folgenden Anfragen auf Gewährung eines Zuschusses für die Gewährung und Auszahlung einer „Corona-Prämie“ an die Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtungen und verabschiedet den entsprechenden Erlass:

 

Antragsteller

Zuschussbetrag

Familienhilfe VoG

146.729,36 EUR

Golden Morgen

44.980,79 EUR

Haus Katharina

9.643,57 EUR

Kathleos

112.566,32 EUR

Marienheim

142.146,45 EUR

Palliativpflegeverband

7.961,13 EUR

SAFPA

21.040,43 EUR

SOS-Hilfe

39.402,85 EUR

St. Franziskus

62.120,82 EUR

ÖSHZ Eupen - St. Joseph

164.861,78 EUR

Vivias - Hof Bütgenbach

145.381,81 EUR

Vivias - St. Elisabeth

85.842,63 EUR

Vivias - Psychiatr. Pflegewohnheim

24.238,94 EUR

TOTAL

1.006.916,88 EUR

 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 6. April 2020 hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Krisendekret 2020 verabschiedet und dadurch ebenfalls die rechtliche Grundlage zur Bezuschussung der durch die verschiedenen Einrichtungen an Ihr Personal gezahlten „Corona-Prämie“ geschaffen.

Durch den Erlass der Regierung vom 17. Dezember 2020 sind die entsprechenden Bezuschussungsbedingungen festgelegt worden:

  1. Es kann eine Prämie (einschließlich der Sozialabgaben) für das gesamte in der Periode vom 1. März 2020 bis zum 31.12.2020 beschäftigte Personal, einschließlich der Studenten und Leiharbeitnehmer („Interim-Arbeitnehmer“), folgender Einrichtungen bezuschusst werden:
    1. Dienste der häuslichen Hilfe (somit auch die SOS)
    2. WPZS
    3. Palliativpflegeverband
    4. Das psychiatrische Pflegewohnheim
    5. Wohnheime im Behindertenbereich
    6. Tagesstätten im Behindertenbereich (einschließlich der Dienste oder Projekte, die der Träger der Tagesstätte betreibt, wie z.B. Biber, Come Back, Frühhilfe oder der Tierhof in Hergenrath)
       
  2. Der Erlass findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages, in den unter 1. erwähnten Einrichtungen ausgeholfen haben. Bei diesen Dienstleistungsverträgen handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes vom 24. Juli 1987.
     
  3. Es gibt 2 Basisprämien, eine für Vollzeitkräfte und eine für Halbzeitkräfte
     
  4. Die beiden Basisprämien werden im Verhältnis zu den geleisteten vertraglich vorgesehenen Stunden berechnet, wobei eine krankheitsbedingte Abwesenheit von jeweils mehr als 30 Tagen nicht berücksichtigt wird (z.B. eine Person die in der Referenzperiode von 10 Monaten 1 Monat Vollzeit gearbeitet hat erhält 1/10 von 985 €). Darüber hinaus werden gewisse Urlaubsperioden mitberücksichtigt.
     
  5. Die Auszahlung der von der DSL bezuschussten Diensten erfolgt über das Drittzahlersystem direkt durch die DSL an die Mitarbeiter (die Dienste müssen nur bestätigen, dass die Prämie gezahlt werden soll, was durch die Unterzeichnung der Kollektivabkommen gegeben ist). Für die anderen Einrichtungen müssen die im Erlass aufgeführten Angaben dem Ministerium zwecks Bezuschussung übermittelt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesamthöhe des Zuschusses beläuft sich auf 1.006.916,88 EUR.

Dieser Betrag wird auf die jeweiligen Kredite des Haushaltes 2021 wie folgt aufgeteilt:

 

Antragsteller

Zuschussbetrag

Zuweisung

Familienhilfe VoG

146.729,36 EUR

50.17

33.00

Golden Morgen

44.980,79 EUR

50.17

32.00

Haus Katharina

9.643,57 EUR

50.17

32.00

Kathleos

112.566,32 EUR

50.17

33.00

Marienheim

142.146,45 EUR

50.17

33.00

Palliativpflegeverband

7.961,13 EUR

50.17

33.00

SAFPA

21.040,43 EUR

50.17

33.00

SOS-Hilfe

39.402,85 EUR

50.15

33.01

St. Franziskus

62.120,82 EUR

50.17

33.00

ÖSHZ Eupen - St. Joseph

164.861,78 EUR

50.17

43.52

Vivias - Hof Bütgenbach

145.381,81 EUR

50.17

43.53

Vivias - St. Elisabeth

85.842,63 EUR

50.17

43.53

Vivias - Psychiatr. Pflegewohnheim

24.238,94 EUR

50.16

45.53

TOTAL

1.006.916,88 EUR

   

 

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 10. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2021;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.
  • Programmdekret 2020 vom 10. Dezember 2020
  • Erlass der Regierung vom 17. Dezember 2020 zur Einführung einer Prämie für gewisse im Rahmen der Corona-Krise besonders geforderte Berufe in Ausführung von Artikel 5.3 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020