Sitzung vom 29. April 2021

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert), geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert), geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Bei dem Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 8. Mai 2015 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 19. Januar 2017. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

In seinem Gutachten Nr. 68.032/3 vom 8. Oktober 2020 weist der Staatsrat darauf hin, dass gemäß Artikel 17 des Übereinkommens in den Anhängen zu dem Übereinkommen Änderungen vorgenommen werden können, die nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab der Übermittlung der Entscheidung des Ministerkomitees an die Vertragsparteien in Kraft treten, es sei denn, dass Einwände innerhalb dieser Frist angebracht werden, in welchem Fall die Änderung gegenüber einer Vertragspartei, die Einwände erhebt, nicht in Kraft tritt. Notifiziert ein Drittel der Vertragsparteien innerhalb dieser Frist Einwände, tritt die Änderung für die anderen Vertragsparteien auch nicht in Kraft.

Diesen Änderungen vorab zuzustimmen ist laut Staatsrat grundsätzlich möglich, allerdings sollten in diesem Fall einige Rahmenbedingungen festgehalten werden. So wird im Gutachten empfohlen, „eine Verpflichtung für die Regierung vorzusehen, das Parlament über die geplanten Änderungen zu informieren und dem Parlament ausreichend Zeit zu geben, um die Änderung zu untersuchen und gegebenenfalls gemäß dieser Bestimmung seine Ablehnung bekannt zu machen. Demzufolge ist in dieser Bestimmung eine Minimalfrist (z.B. sechs Monate) vorzusehen, sodass das Parlament genug Zeit hat, um sich darüber zu äußern, mit der Maßgabe, dass darauf zu achten ist, dass es noch ausreichende Zeit übrigbleibt, um eventuelle Einwände auf belgischer Ebene zu koordinieren und dem Europarat zu übermitteln“.

Der Dekretentwurf wurde dementsprechend erweitert. (Siehe auch hierzu Artikel 3 des Flämischen Dekrets vom 29. Juni 2018 "houdende instemming met het verdrag van de Raad van Europa inzake cinematografische coproductie (herzien), opgemaakt te Rotterdam op 30 januari 2017")

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 68.032/3 vom 8. Oktober 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1