Sitzung vom 29. April 2021

Wiederaufbau- & Resilienzplan der Europäischen Union, Billigung des nationalen Plans.

1. Beschlussfassung:

Die Regierung billigt die Vorlage des Nationalen Wiederaufbau- & Resilienzplan, der am 30. April bei der Europäischen Kommission hinterlegt wird.

Der Ministerpräsident wird mit der Zustimmung zum vorliegenden Entwurf im Konzertierungsausschuss vom 30. April beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Konzertierungsausschuss vom 23. November 2020 genehmigte die Architektur, die Methodik und den Prozess für die Entwicklung des Nationalen Wiederaufbau- und  Resilienzplans („Recovery & Resilience Plan RRP“). Der Staatssekretär für Wiederaufbau und strategische Investitionen wurde als einheitlicher Ansprechpartner (Single Point of Contact, SPOC) auf technischer Ebene mit der Europäischen Kommission benannt. Der Premierminister fungiert als Kontaktstelle auf politischer Ebene. Zur Vorbereitung des RRP wurden fünf thematische Arbeitsgruppen und drei funktionale Arbeitsgruppen gebildet. Schließlich wurde ein politischer Lenkungsausschuss eingerichtet, um die Planentwürfe zu validieren.

In Übereinstimmung mit dieser Methodik wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Projekten an die verschiedenen Einheiten (Föderalstaat & Teilstaaten) herausgegeben. Der Konzertierungsausschuss vom 12. Januar einigte sich auf einen Schlüssel für die Aufteilung der RRF-Subventionen auf die verschiedenen Ebenen und Teilstaaten.

Im Februar wurden alle Teilstaaten aufgefordert, ihre Reformen und Investitionsprojekte bis zu 100 % ihres jeweiligen Finanzrahmens zu priorisieren. Unter Berücksichtigung der Diskussionen mit der Europäischen Kommission wurden der Entwurf des RRP und seine Anhänge im März und April schrittweise verfeinert.

Ausführliche Informationen über den bisherigen Verlauf sind den beiden Mitteilungen an die Regierung vom 17.12.2020 (Ref. MIT/17.12.2020/OP/018) und vom 08.04.2021 (Ref. MIT/08.04.2021/OP/021) zu entnehmen.

Der Entwurf des RRP wird am 30. April bei der Europäischen Kommission eingereicht. Um eine wirksame Umsetzung zu gewährleisten, schreibt die Verordnung (EU) 2021/21 zur Einrichtung des RRF vor, dass Verantwortlichkeiten und Verfahren zu folgenden Punkten festgelegt werden:

  • Koordinierung der Umsetzung des RRP;
  • Überwachung der Erreichung von Meilensteinen und Zielen („milestones & targets“);
  • Überwachungs- und Auditierungsmaßnahmen;
  • Bereitstellung aller erforderlichen Berichte, Zahlungsanträge und begleitenden Erklärungen der Geschäftsführung auf europäischer Ebene.

2.1. Zusammenfassung des Plans

Der belgische Wiederaufbau- und Resilienzplan („RRP“) ist das Ergebnis einer interföderalen Koordinierungsbemühung, die im Oktober 2020 begann. Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 2021/241 zur Einrichtung des RRF stellt das Dokument das Nationale Reformprogramm 2021 und den Nationalen Plan für den Wiederaufbau und die Resilienz Belgiens in einer integrierten Weise dar.

Kapitel 1 des RRP fasst die Ziele des Plans und die Herausforderungen, die er angehen soll, zusammen. Diese Ziele sind in 6 Achsen artikuliert. Die ersten 5 Achsen wurden vom Konzertierungsausschuss am 23. November 2020 genehmigt; die 6. Achse (Öffentliche Finanzen - Ausgabenüberprüfungen) wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Europäischen Kommission hinzugefügt. Das erste Kapitel des Plans erklärt in seinem zweiten Abschnitt, wie er auf die an Belgien gerichteten länderspezifischen Empfehlungen in den Jahren 2019 und 2020 antwortet. Der dritte und vierte Abschnitt sind der Relevanz des Plans für das Ziel der Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit bzw. seiner Kohärenz gewidmet.

Die RRP-Reformen und Investitionsprojekte der föderalen Ebene und der verschiedenen Teilstaaten des Landes werden in Kapitel 2 des RRP detailliert beschrieben. Diese Reformen und Projekte sind in 17 Komponenten gruppiert, deren Ziele in der Einleitung zu jedem Abschnitt dargelegt sind. Die Gesamtkosten der Maßnahmen des Plans belaufen sich auf 5,926 Milliarden Euro.

Kapitel 3 befasst sich mit übergreifenden Aspekten des Plans. Es legt die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Initiativen und Finanzierungsquellen fest und spezifiziert die Umsetzungs-, Überwachungs- und Prüfverfahren. Das Kapitel beschreibt auch den Prozess der Konsultation mit den Sozialpartnern und anderen Stakeholdern auf den verschiedenen Regierungsebenen sowie die Vorkehrungen zur Kommunikation des Plans.

Anhang 1 des Plans enthält Tabellen mit Meilensteinen und Zielen für die verschiedenen Maßnahmen des Plans (Reformen und Investitionsprojekte). Anhang 2 enthält die Kosten- und Kennzeichnungstabellen (grün oder digital). Anhang 3 enthält die Tabellen zur Auswirkungsanalyse: T3a Auswirkung (qualitativ), T3b (quantitativ), T4a (Eingabe der Investitionsbasislinie) und T4b (Anzeige der Investitionsbasislinie). In Anhang 4 sind die Kostenschätzungsdateien für jede durch die RRF finanzierte Maßnahme zusammengestellt. In Anhang 5 sind die Analysen zur Einhaltung des "Do no significant harm"-Prinzips für jede Maßnahme des Plans dargestellt, die vom Föderalen Planbüro durchgeführt wurden.

2.2. Überwachung der Implementierung

Die RRF-Verordnung verlangt von den Mitgliedstaaten, in ihren Wiederherstellungs- und Resilienzplänen die internen Vorkehrungen zu beschreiben, die sie für die Überwachung und Umsetzung des RRP treffen werden (Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe p)).

Die Koordination der Umsetzung des Plans auf interföderaler Ebene erfolgt durch den Staatssekretär für Wiederaufbau und strategische Investitionen. Letzterer bleibt die technische Kontaktstelle mit der Europäischen Kommission für die Umsetzung des RRP.

Die interföderale Koordination bei der Überwachung des Plans findet auf politischer und administrativer Ebene statt (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Interföderale Überwachungsstruktur

Politische Ebene: Interministerielle Konferenz

Im Rahmen des Nationalen Pakts für strategische Investitionen wurde durch Beschluss des Konzertierungsausschusses vom 7. November 2018 eine interministerielle Konferenz "Strategische Investitionen" eingerichtet. Diese Konferenz hatte das Ziel:

  • als spezifische Beratungsplattform für Investitionsvorhaben zu fungieren, die eine interföderale Zusammenarbeit erfordern;
  • das Entscheidungsgremium für die Umsetzung der Komponenten des Paktes zu sein;
  • Berichte über den Fortschritt der Arbeiten an den Konzertierungssausschuss zu erstellen.

Da die Umsetzung der RRP-Investitionsprojekte eine interföderale Zusammenarbeit erfordert, wird die besagte Interministerielle Konferenz für deren Umsetzung mobilisiert. Die Interministerielle Konferenz wird umbenannt in "Wiederaufbau und strategische Investitionen".

Die Konferenz wird von der föderalen Regierung (Staatssekretär für Wiederaufbau und strategische Investitionen) geleitet und setzt sich aus Vertretern der Föderalregierung und der Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften zusammen. Seine Zusammensetzung wird gemäß dem Beschluss des Konzertierungsausschusses vom 18. Dezember 2020 festgelegt. Je nach den zu behandelnden Themen kann die Konferenz um die zuständigen Minister der föderalen Regierung und der föderierten Einheiten erweitert werden.

Verwaltungsebene: Begleitausschuss

Die administrative Überwachung des Plans wird auf interföderaler Ebene von einem interföderalen Begleitausschuss durchgeführt, dessen ständiges Sekretariat beim FÖD BOSA angesiedelt ist. Das Sekretariat des Begleitausschusses sorgt für die Kontinuität der allgemeinen Koordination des Plans und die technischen Kontakte mit der Europäischen Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretär für Wiederaufbau und strategische Investitionen.

Jede Einheit ist für die Erfassung der Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Jede Einrichtung (und jedes Überwachungsgremium auf ihrer Ebene) stellt sicher, dass der Fortschritt der Projekte, für die sie verantwortlich ist, aktualisiert und dem Interföderalen Überwachungsausschuss mitgeteilt wird. Die Berichterstattung kann gegebenenfalls auf der Grundlage bestehender Verfahren erfolgen, vorausgesetzt, die Verpflichtungen aus der RRF werden erfüllt.

Der interföderale Begleitausschuss setzt sich in ausgewogener Weise aus Vertretern aller Stellen zusammen, die für die Berichterstattung und die administrative Überwachung der Projekte in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind. Aus den Strukturen in jeder Regierung, die für die Überwachung der RRP-Meilensteine und -Ziele verantwortlich sind, werden Vertreter ernannt. Den Vorsitz im Interföderalen Begleitausschuss hat der Staatssekretär (FÖD BOSA) inne.

Die Aufgaben des Interföderalen Begleitausschusses sind wie folgt:

- Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen auf Gesamtplanebene und Nachfolge der Erreichung von Meilensteinen und Zielen.

Zu diesem Zweck werden:

o eine Methodik und Indikatoren festgelegt, wenn der Ausschuss eingerichtet wird;

o Ein computergestütztes Überwachungswerkzeug in Absprache mit den angeschlossenen Einheiten entwickelt.

  • Koordination der Erstellung der einzelnen Zahlungsanträge und der entsprechenden Verwaltungserklärungen;
  • frühzeitige Identifikation die Projekte, bei denen das Risiko besteht, dass die Meilensteine/Ziele nicht innerhalb der in der europäischen Förderentscheidung festgelegten Fristen erreicht werden.

Der Interföderale Begleitausschuss trifft sich zwischen den einzelnen Zahlungsanträgen, um die Umsetzung der RRP-Maßnahmen zu überprüfen. Die Berichterstattung der einzelnen Einheiten (Föderalstaat und Teilstaaten) an den Interföderalen Begleitausschuss ist auf die halbjährliche Berichterstattung an die Europäische Kommission abgestimmt. Mindestens einen Monat vor jedem Zahlungsantrag sendet der Interföderale Begleitausschuss einen vollständigen Fortschrittsbericht und die für den Zahlungsantrag erforderlichen Dokumente an den Koordinator, der sie dann an den politischen Begleitausschuss weiterleitet. Auf Antrag eines Mitgliedes können zusätzliche Sitzungen des Interföderalen Begleitausschusses abgehalten werden.

Der Interföderale Begleitausschuss und alle Einrichtungen gewähren Zugang zu den zugrundeliegenden Daten und kooperieren mit den Untersuchungen der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und ggf. der EPPO.

2.3 Kontrolle und Prüfung

Bei der Durchführung des RRP sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu ergreifen und das geltende Unionsrecht und das nationale Recht einzuhalten (Artikel 22 Absatz 1).

2.3.1. Kontrolle

Die Verantwortung für die Kontrolle liegt bei jeder Einheit selbst (Föderalstaat & Teilstaaten). Jede Einheit richtet ihr eigenes internes Kontrollsystem ein, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte bei der Verwendung von Mitteln im Rahmen des RRF zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren und um eine Doppelfinanzierung durch das RRF und andere Programme der Union zu vermeiden (Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe r). Dieses System erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/241 und berücksichtigt zusätzliche Informationen, die von der Europäischen Kommission bereitgestellt werden.

Die für die Kontrolle zuständigen Stellen sind dafür verantwortlich, regelmäßig zu überprüfen, ob die bereitgestellten Mittel in Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und ob etwaige RRP-Maßnahmen in Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a)).

Die für die Kontrolle zuständigen Organe stellen sicher, dass ein Audit-Pfad auf der Ebene der Endbegünstigten geführt wird, und dokumentieren die von ihnen durchgeführten internen Kontrollen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d)). Sie sorgen dafür, dass die notwendigen Daten der Endempfänger erfasst und gespeichert werden.

Diese Stellen gewähren auch Zugang zu Daten und kooperieren bei Untersuchungen der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und gegebenenfalls der EPPO mit (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e)).

2.3.2. Audit

Der Zweck der durchgeführten Audits ist die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241.

Die Stellen, die im Rahmen des RRF als Prüfbehörden fungieren, fungieren bereits als Prüfbehörden für die europäischen Fonds unter geteilter Verwaltung (EFRE, ESF, etc…), nämlich:

- für den Föderalstaat, die Französische Gemeinschaft, die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Wallonische Region: die Interföderale Finanzinspektion;

- für die Flämische Gemeinschaft: die Flämische Rechnungsprüfungsbehörde (Vlaamse Auditautoriteit), ein Rechnungsprüfungsorgan, das aufgrund des Erlasses der Flämischen Regierung vom 30. November 2007 von einem Finanzinspektor geleitet wird

Ihre förmliche Ernennung erfolgt durch einen Beschluss des Ministerrats der betreffenden Einrichtung und/oder durch einen Verwaltungsvertrag. Durch Beschluss der flämischen Regierung vom 26. Februar 2021 wurde die flämische Rechnungsprüfungsbehörde bereits mit der Organisation und Durchführung der Prüfung des RRF beauftragt.

Gemäß Artikel 51 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen geben die Finanzinspektoren ihre Stellungnahmen in völliger Unabhängigkeit ab. Diese Unabhängigkeit wird durch ihren Status gestärkt, der durch den Königlichen Erlass vom 28. April 1998 geregelt ist. Jeder von ihnen garantiert die funktionale Unabhängigkeit der von ihm geleiteten Prüfungseinheit.

Das Interföderale Organ der Finanzinspektion wird auf die Einhaltung des Prinzips der Aufgabentrennung im Rahmen der verschiedenen ihm übertragenen Kompetenzen achten.

Für Projekte und Aktivitäten, die von den zentralen Dienststellen der verschiedenen Einheiten durchgeführt werden, verpflichten sich die Regierungsbehörden, sicherzustellen, dass die Prüfbehörden Zugang zu allen Dokumenten haben, die sich im Besitz der Dienststellen befinden, die eine RRF-Finanzierung erhalten, und dass sie von diesen Dienststellen alle Informationen erhalten, die sie anfordern. In Bezug auf Projekte, die von anderen Arten von Akteuren durchgeführt werden, verpflichten sich die Regierungsbehörden, sicherzustellen, dass die Prüfbehörden Zugang zu allen Informationen, Daten und anderen Belegen haben, die für die Durchführung ihrer Prüfungen relevant sind.

2.4. Kommunikation

Der Leitfaden der Europäischen Kommission besagt, dass die Mitgliedsstaaten aufgefordert sind, in ihrem RRP ihre nationale Kommunikationsstrategie zu beschreiben, um das Bewusstsein für EU-Förderung zu erhöhen.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die folgenden Elemente in ihre Strategie aufzunehmen

  • Kommunikation des Beitrags des RRF zum Aufschwung in Europa und zum ökologischen und digitalen Wandel im Besonderen, auf Projekt- und Mitgliedsstaatenebene.
  • Bei allen Kommunikationsmaßnahmen auf Projekt- und Mitgliedstaatebene muss das EU-Emblem mit der Aufschrift "Gefördert durch die Europäische Union - NextGenerationEU", wie in der Verordnung vereinbart, in geeigneter und auffälliger Weise angebracht werden.
  • Kommunikation zum Zeitpunkt der Genehmigung des endgültigen RRP und bei allen nachfolgenden Meilensteinen.
  • Erstellung eines Webbereichs mit Informationen über den RRP und verwandte Projekte. Veröffentlichung des endgültigen RRP auf diesem Webbereich und Mitteilung des spezifischen Weblinks an die Kommission.
  • Ermittlung der Art von Projekten, die die Mitgliedstaaten aktiver fördern und bekannt machen möchten und für die eine koordinierte Kommunikation mit der Kommission in Betracht gezogen wird.

Jede Entität bleibt für ihre eigene Kommunikation verantwortlich und muss bei ihrer Kommunikation die Anforderungen der Verordnung und der Leitlinien der Kommission beachten.

Unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der Verordnung und den Leitlinien der Kommission und im Einklang mit dem oben genannten Grundsatz koordinieren die Entitäten ihre Tätigkeiten, um eine einheitliche öffentliche Kommunikation zu gewährleisten. Diese Koordination soll zwei Dinge beinhalten:

A. Erstellung einer Webseite/eines Tools:

Die Webseite wird in den drei Landessprachen (FR, NL, DE) und in Englisch verfügbar sein.

Es sollte den Nutzern ermöglichen, die Maßnahmen des Plans nach thematischer Achse, nach Komponente, nach Region/Gemeinschaft und nach zuständiger Behörde einfach einzusehen.

Die Website sollte eine eigene visuelle Identität haben, die auch für Kommunikationszwecke (z. B. in Monitoring-Berichten) verwendet wird.

Dazu gehören ein Logo und ein Farb-/Designschema. Andere grafische Elemente, die im Rahmen dieser Aufgabe entwickelt wurden, können zu Kommunikationszwecken zur Verfügung gestellt werden.

B. Koordinierte Aktionen:

Gemeinsame Veranstaltungen können von den verschiedenen Entitäten organisiert werden, wenn dies sinnvoll erscheint.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Billigung des Nationalen Wiederaufbau- & Resilienzplans der Europäischen Union hat keinerlei finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Ausführung des Plans hat bei der Realisierung der im Plan vorgesehenen Investitionsprojekte finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen der deutschsprachigen Gemeinschaft während der Jahre 2021 bis 2026.

4. Gutachten:

Kein Gutachten erforderlich.

Die im Plan aufgeführten Investitionsprojekte der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind bereits einer Prüfung der Finanzinspektion unterworfen worden. Für alle Projekte erteilte der Finanzinspektor ein positives Gutachten zur Plausibilität der Kostenschätzungen und der Realisierbarkeit der Projekte innerhalb der jeweils gesetzten Zeitrahmen.

5. Rechtsgrundlage:

Keine