Sitzung vom 27. Mai 2021

Erlass der Regierung zur Anerkennung der Seminarreihe „Überzeugende Gesprächsrhetorik - Rhetorik & Körpersprache“ für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Anerkennung der Seminarreihe „Überzeugende Gesprächsrhetorik - Rhetorik & Körpersprache“ für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Nummern 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Herr Pedro Boker hat einen Antrag auf Anerkennung der Seminarreihe „Überzeugende Gesprächsrhetorik - Rhetorik & Körpersprache“ eingereicht.

Bei der Weiterbildung handelt es sich um Module und Einzelseminare der Rhetorik-Ausbildung der Communico GmbH in Ruppach-Goldhausen, Deutschland.

Sie erfüllt folgende Kriterien:

  • Sie findet während mindestens 32 Stunden pro Jahr statt (Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen).
  • Sie ist nicht spezifisch durch das oben genannte Sanierungsgesetz ausgeschlossen.

In Anlehnung an das BRAWO-Regelwerk und um kohärent zu bleiben, sollten Weiterbildungen, die für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden, dieselben Kriterien erfüllen.

Demnach erfüllt die vorliegende Weiterbildung außerdem folgende Kriterien:

  • beruflicher Charakter;
  • qualitativ hochwertig;
  • personenbezogen;
  • arbeitsmarktrelevant;
  • öffentlich zugänglich;
  • verrichtet von einer Einrichtung, dessen Hauptgeschäftsfeld die Organisation von Weiterbildungen ist.

Diese Weiterbildung stellt keine neue Konkurrenz zu bereits bestehenden Kursen dieser Art dar, da sie bereits existiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Bei ausreichender Anwesenheit des Teilnehmers wird dem Arbeitgeber im Rahmen des bezahlten Bildungsurlaubs eine Pauschale von 21,30 € für maximal 120 Stunden pro Schuljahr und pro Arbeitnehmer erstattet, also insgesamt maximal 2.556,00 €.

Da vorliegende Weiterbildung 36 Stunden dauert, kann dieser Betrag auf 766,80 € pro Teilnehmer, der die weiteren Bedingungen des bezahlten Bildungsurlaubs erfüllt, reduziert werden.

Die Mittel gehen zu Lasten des OB 30 PR 14 ZW 32.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 11. Mai 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
  • Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen