Sitzung vom 3. Juni 2021

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirates für Seniorenunterstützung zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Kapitel V.1 Besondere Bestimmungen im Bereich der Gesundheits- und Seniorenpolitik

Mit der 6. Staatsreform wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum 1. Juli 2014 unter anderem die Kompetenz über die Finanzierung der Wohn- und Pflegezentren für Senioren, des Palliativpflegeverbandes und des Begleiteten Wohnens übertragen.

Zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 wurde die föderale Gesetzgebung für die Finanzierung der Einrichtungen angewendet.  Diese Gesetzgebung sah gewisse besondere Vorteile für die betroffenen Personalmitglieder vor. Das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) hat diese Maßnahmen berücksichtigt und finanziert.  Diese Regeln wurden auch bis zum 31. August 2020 angewendet.

Diese besonderen Vorteile wurden jeweils durch Kollektivabkommen bestätigt und die Anwendung dieser Vorgaben ist somit auch für die Arbeitgeber verpflichtend.

Die Umsetzung der Maßnahmen des Rahmenabkommens 2020-2024 für den nichtkommerziellen Sektor der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurde zeitlich vorgezogen mit Wirkungsdatum vom 1. September 2020.

Ab diesem Datum wurden zum ersten Mal die Bestimmungen des Erlasses vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich für die Wohn- und Pflegezentren für Senioren in privater Trägerschaft, für den Palliativpflegeverband sowie für das Begleitete Wohnen angewandt.

Vorliegende Abänderungen des Erlasses vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich dienen der Übernahme der föderalen Vorteile, die vor der Staatsreform für die Personalmitglieder bestanden und beschreibt sie als besondere Bestimmungen im Bereich der Gesundheits- und Seniorenpolitik. Sie gelten somit als zu berücksichtigende Personalkosten. Die Abänderungen treten rückwirkend in Kraft und sehen die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zum 1. September 2020 in genanntem Erlass vor.

Die föderalen Maßnahmen sahen die Bezuschussung einer untergeordneten Leitungsfunktion vor. Zu diesem Zweck wurden die entsprechenden Personalmitglieder ihrer Gehaltstabelle nach Diplom zugeordnet mit ihrem effektiven Dienstalter und 2 zusätzliche Dienstjahre anerkannt. Diese Bestimmung wird übernommen. Sie betrifft nur die Wohnbereichsleiter der Wohn- und Pflegezentren für Senioren und die Pflegedienstleitungen.  Wir schlagen aber vor, dass eine gewisse Größe der Einrichtung und der jeweiligen Wohnbereiche in diesen Einrichtungen gegeben sein muss, um eine untergeordnete Leitungsfunktion bezuschussen zu können.

Entsprechend Kapitel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 2011 zur Ausführung des Attraktivitätsplans für den Krankenpflegeberuf in gewissen föderalen Gesundheitsbereichen, was die Prämien für Titel und besondere berufliche Qualifikationen und unbequeme Leistungen betrifft, wurden unregelmäßige Arbeitszeiten durch eine prozentuale Vergütung auf Grund der festgelegten Baremen bezuschusst. Vor dem Hintergrund, dass der Fachbereich nicht wie ein Lohnbüro pro Personalmitglied die Kosten für die geleisteten Schichten berechnen kann, erfolgt im vorliegenden Erlass, eine pauschale Erhöhung des Zuschusses für die gesamten Personalkosten einer Einrichtung von 11 %. Das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) wandte ein ähnliches Vorgehen an.

Laut Königlichen Erlasses vom 15. September 2006 zur Ausführung von Artikel 59 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, was die Maßnahmen zur Arbeitsbefreiung und zum Laufbahnende betrifft, wird dem Pflegepersonal und dem Personal, welches in Schichten arbeitet, die Möglichkeit gegeben, ihre Arbeitszeit bei gleichbleibender Vergütung zu reduzieren. Mit 45, 50 und 55 Jahren kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit um jeweils 2, 4, oder 6 Dispenzstunden pro Woche reduzieren. Die Ersatzstunden, werden pauschal maximal bis zur Summe der genutzten Dispenzstunden bezuschusst. Nur Krankenpfleger und Pflegehelfer können ihrerseits laut dieser Gesetzgebung bei gleichbleibender Arbeitszeit alternativ auch eine jährliche Prämie erhalten. Sollten Prämien ausbezahlt werden, werden diese Personalkosten ebenfalls berücksichtigt.

Insofern Krankenpfleger aufgrund ihrer besonderen Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie oder Psychiatrie oder über eine berufliche Qualifikation als Krankenpfleger mit besonderer Fachkenntnis im Bereich Geriatrie, Palliativpflege oder Psychiatrie  durch ihren Arbeitgeber eine durch den föder alen Erlass definierte Prämie erhalten, werden diese Prämien als annehmbare Personalkosten berücksichtigt.

In den Berechnungen der Zuschüsse zur Kompensation der zusätzlichen Personalkosten aufgrund der neuen Baremen im Nichtkommerziellen Sektor, die Ende des Jahres 2020 in Anwendung des Rahmenabkommens 2020-2024 gemacht wurden, wurden diese Bestimmungen für die untergeordneten Leitungsfunktionen und die unregelmäßigen Zeiten berücksichtigt. Die Zuschüsse für die Prämien für besondere Titel und Qualifikationen sowie für das Laufbahnende werden mit der personalbezogenen Bezuschussung der einzelnen Dienstleister jährlich rekurrent vorgesehen.

Besondere Vorteile: Kapitel III des Erlasses

Im Artikel 8 §4bis wird eine weitere Bestimmung des Rahmenabkommens 2020-2024 bezüglich eines zusätzlichen Urlaubstages festgehalten. Diese Bestimmung betrifft nicht die Wohn- und Pflegezentren für Senioren und tritt ab 1. Januar 2021 in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Kapitel V.1 Besondere Bestimmungen im Bereich der Gesundheits- und Seniorenpolitik

Die besonderen Vorteile auf Grund der Prämien für besondere Berufsbezeichnungen und besondere Qualifikationen und die Maßnahmen zum Laufbahnende haben keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen. Diese Prämien und Maßnahmen werden seit 2019 mit den personalbezogenen Zuschüssen finanziert und sind somit im Ursprungshaushalt seit 2019 vorgesehen.

Die im vorliegenden Erlass definierten annehmbaren Personalkosten für die unregelmäßigen Zeiten und für die untergeordneten Leitungsfunktionen verursachen folgende jährliche zusätzliche Kosten seit Anwendung des Rahmenabkommens 2020-2024:

Pro Jahr (Index 1,7451)

Untergeordnete Leitungsfunktion

Unregelmäßige Zeiten

Alle WPZS

1.060,00€

93.528,21€

Sie wurden sowohl im Jahr 2020 ausbezahlt mit den errechneten zusätzlichen Kosten für die Erhöhung der Baremen, als auch im verabschiedeten Ursprungshaushalt 2021 vorgesehen. Diese Ausgaben sind rekurrent.

Sie werden über den Organisationsbereich 50, Programm 17, Zuweisung 32.00 Zuschüsse für Angebote an kommerziellen Einrichtungen und 33.00 Zuschüsse für Angebote an VOG und Stiftungen abgewickelt.

Besondere Vorteile: Kapitel III des Erlasses

Die Regierung hat ab 2021 für den zusätzlichen Urlaubstag im Sozial- und Gesundheitsbereich mit Ausnahme der Wohn- und Pflegezentren für Senioren ein Budget von 65.000€ im Rahmenabkommen 2020-2024 vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei vom 17. Mai 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;
  • Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 25 §1;
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutsch-sprachigen Gemeinschaft, Artikel 105, abgeändert durch das Dekret vom 2. März 2015;
  • Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12;
  • Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14;
  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, Artikel 51, 53, 55, 57, 58 und 61.