Sitzung vom 3. Juni 2021

Vertrag über die automatische Anerkennung von Hochschulqualifikationen zwischen dem Königreich Belgien, vertreten durch die flämische Regierung, die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag über die automatische Anerkennung von Hochschulqualifikationen zwischen dem Königreich Belgien, vertreten durch die flämische Regierung, die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Sowohl die Benelux-Union als auch die baltischen Staaten haben je eine interne Vereinbarung zur automatischen Anerkennung der Diplome, die innerhalb der jeweiligen Union erlangt wurden: Am 18. Mai 2015 wurde der Beschluss M(2015)3 des Benelux-Ministerkomitees über das Abkommen über die gegenseitige automatische generische Niveaugleichstellung von Hochschulabschlüssen in der Benelux-Union, ergänzt durch den Beschluss M(2018)1, in Brüssel unterzeichnet. Die baltischen Staaten haben am 8. Juni 2018 in Vilnius ein Abkommen unterzeichnet zwischen der Regierung der Republik Estland, der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Litauen über die automatische akademische Anerkennung von Qualifikationen im Bereich der Hochschulbildung.

Mit dem Vertrag zwischen den Benelux- und den baltischen Staaten möchten die betroffenen Regierungen eine Brücke zwischen den beiden regionalen Kooperationen schlagen, um der Schaffung eines Europäischen Hochschulraums neue Impulse zu verleihen. Dieser Vertrag spiegelt das Vertrauen wider, das die Benelux-Staaten und die baltischen Staaten in die Bildungssysteme der Vertragspartner und deren Qualitätskontrollen haben.

Innerhalb von fünf Werktagen nach Genehmigung des vorliegenden Vertrags durch die Regierung informiert der Ministerpräsident der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Herr Oliver Paasch, in Anwendung von Artikel 81 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 die Ministerin für auswärtige Angelegenheiten, Frau Sophie Wilmès, über das Vorhaben der Regierung, einen internationalen Vertrag abzuschließen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 19. März 1971 über die Gleichstellung ausländischer Diplome und Nachweise
  • Königlicher Erlass vom 20. Juli 1971 zur Feststellung der Bedingungen und des Verfahrens für die Gewährung der Gleichstellung von ausländischen Diplomen und Zeugnissen
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft