Sitzung vom 3. Juni 2021

Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung die Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird beauftragt, die Abänderungsvorschläge dem Parlament zu übermitteln. 

2. Erläuterungen:

  •  Unbefristete Bezeichnung oder Einstellung ab Dienstbeginn Sprachanforderungen (Art. 7, 62, 143, 205, 254 und 312)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Ein Personalmitglied, das über den erforderlichen und im subventionierten Unterrichtswesen über den für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis verfügt und die Sprachenkenntnisse nachweisen kann, die gemäß Sprachendekret für das jeweilige Amt als gründlich vorausgesetzt werden, kann auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn bezeichnet oder eingestellt werden, wenn die betreffende Stelle für ein Schuljahr zu besetzen ist.

Die Regierung schlägt vor, die Sprachenanforderungen präziser zu formulieren, so dass die erforderlichen gründlichen Kenntnisse einer Unterrichts- und Fremdsprache nachgewiesen werden müssen, wenn sie im Sprachendekret für das Amt definiert werden. Nachweise über elementare oder ausreichende Sprachenkenntnisse müssen nicht erbracht werden, um eine Bezeichnung auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn erhalten zu können.

In den Artikel 7, 62, 143, 205 und 254 des Dekretentwurfs wird in den jeweiligen Personalstatuten – außer Kaleido - präzisiert, dass d

In Artikel 309 des Dekretentwurfs wird im Kaleido-Statut präzisiert, dass ein Nachweis über gründliche Kenntnis der Sprache vorgelegt werden muss.

  • Berechnung der Diensttage (Art. 15, 150, 213 und 259)

Inkrafttreten: 1. Januar 2022

Die Regierung schlägt vor, für die Berechnungsmodalitäten der Diensttage im Rahmen der Ämterbündelung in technischen, technisch-beruflichen und berufspraktischen Kursen einer Fachrichtung, eine Textkorrektur vorzunehmen.

Die Präzisierung, dass die Anzahl Tage lediglich im technisch-beruflichen Unterricht in technischen Kursen, technisch-beruflichen Kursen und Berufspraxiskursen einer Stufe, die zu einer Fachrichtung gehören, zusammengezählt werden können, schließt die Berücksichtigung des allgemeinbildenden Unterrichts an den Sekundarschulen und die AHS von dieser Maßnahme aus.

Da technische Kurse, technisch-berufliche Kurse und Berufspraxiskurse ebenfalls im allgemeinbildenden Unterricht in den Sekundarschulen, sowie an der AHS erteilt werden, wird vorgeschlagen, die Wortfolge „im technisch-beruflichen Unterricht“ zu streichen.

So wird sichergestellt, dass gesammelte Diensttage immer dann gebündelt werden können, wenn technische, technisch-berufliche und berufspraktische Kurse einer Stufe und einer selben Fachrichtung erteilt werden – unabhängig davon, ob es sich um technisch-beruflichen, allgemeinbildenden oder Hochschulunterricht handelt.

Die Artikel 15, 150, 213 und 259 des Dekretentwurfs werden dementsprechend präzisiert und nehmen diese Änderungen im GUW-Statut, im FSU-Statut, im OSU-Statut und im AHS-Statut vor.

  •  Verlängerung der aktiven Dienstzeit bei Altersteilzeit (Art. 103)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die derzeitige Regelung über die Altersteilzeit sieht vor, dass ein Personalmitglied diese Urlaubsform beanspruchen kann, bis es das 65. Lebensjahr erreicht. Da die Altersteilzeit darüber hinaus unumkehrbar ist, ist es einem Personalmitglied, das das 65. Lebensjahr erreicht, demnach nicht gestattet infolge einer ministeriellen Genehmigung eine Verlängerung der aktiven Dienstzeit bis zum Schuljahresende in Anspruch zu nehmen.

Um dem Lehrermangel entgegenzuwirken, schlägt die Regierung vor, diese Bestimmung dahingehend anzupassen, dass die Altersteilzeit fortan bis zur Versetzung in den Ruhestand in Anspruch genommen werden kann und nicht mehr automatisch mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet. Dadurch wird es künftig Personalmitgliedern in Altersteilzeit gestattet, eine Verlängerung der aktiven Dienstzeit über das 65. Lebensjahr hinaus mit ministerieller Genehmigung in Anspruch zu nehmen. Die Verlängerung der aktiven Dienstzeit endet wie auch bisher spätestens am 30. Juni des Schuljahres, in dem das Personalmitglied das Alter von 65 Jahren erreicht. Neben dem Aspekt des Lehrermangels ist es natürlich auch für die Schulorganisation von Vorteil, wenn ein Personalmitglied das Schuljahr beendet und nicht mitten im Jahr aufhört und ersetzt werden muss.

Artikel 103 Nummer 3 nimmt die entsprechenden Anpassungen im Königlichen Erlass Nr. 297 vom über die Planstellen, Gehälter, Gehaltssubventionen und die Urlaube wegen verkürzter Dienstleistungen im Unterrichtswesen und in den PMS-Zentren vor.

  •  Abschaffung der Besoldung von Überstunden für Personalmitglieder in Auswahl- und Beförderungsämtern (Art. 1.1 und 1.2)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Vor dem Hintergrund der im September 2021 anvisierten Aufwertung der Gehälter für Personalmitglieder in Führungspositionen schlägt die Regierung vor, dass Personalmitgliedern, die vollzeitig in einem Auswahl- oder Beförderungsamt beschäftigt sind, fortan keine Überstunden oder nebenamtlich geleisteten Stunden mehr besoldet werden. Ein Personalmitglied, das ein Auswahl- oder Beförderungsamt im Unterrichtswesen bekleidet, soll sich vornehmlich um die Wahrnehmung der mit dieser Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben kümmern und nicht zusätzlich – beziehungsweise nur in Ausnahmefällen - als Vertretungslehrer einspringen.

Artikel 1.1 und 1.2 nehmen die entsprechenden Anpassungen im Königlichen Erlass vom 15. April 1958 über die Gewährung einer Zulage bei Überstunden für bestimmte Personalmitglieder des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens vor.

  •  Statutanpassung im Hinblick auf die Berater für frühkindliche Entwicklung (Art. 307 Nummer 2 und 313.1)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Das für die Personalmitglieder von Kaleido Ostbelgien gültige Dienstrecht sieht vor, dass man im Amt einer Beraterin für frühkindliche Entwicklung nur dann in den Vorrang gelangen bzw. die künftig gültige Berufseinstiegsphase abschließen kann, wenn man unter anderem den Nachweis über das Bestehen einer mindestens 10 ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung im Bereich der systemischen Beratung erbringt. Dies hat zur Folge, dass ein Personalmitglied nicht von den damit verbundenen statutarischen Vorteilen (Bezeichnung auf unbestimmte Dauer, Möglichkeit der Inanspruchnahme fast aller gängigen Urlaubsformen, Ernennbarkeit) profitieren kann, solange es diese Ausbildung nicht absolviert hat. Da man im Prinzip nach drei Jahren den sogenannten Vorrang erreicht bzw. die Berufseinstiegsphase abschließt, entsteht damit für Kaleido ein moralischer Druck, diese sehr kostspielige Ausbildung sehr oft anbieten zu müssen.

Um Kaleido in Bezug auf das Anbieten der Weiterbildung mehr Spielraum zu gewähren und gleichzeitig keine Personalmitglieder zu benachteiligen, schlägt die Regierung auf Anfrage von Kaleido daher vor, diese Bedingung im Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu streichen. Somit können auch Berater für frühkindliche Entwicklung, die noch nicht die Zusatzausbildung im Bereich der systemischen Beratung absolviert haben, in den Vorrang gelangen bzw. die Berufseinstiegsphase abschließen oder ernannt werden und die damit verbunden Vorteile in Anspruch nehmen. Als Arbeitgeber kann und wird Kaleido generell sicherstellen, dass Mitarbeiter ausreichend qualifiziert und weitergebildet werden.

Artikel 307 Nummer 2 und 313.1 nehmen die entsprechenden Anpassungen im Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor.

  •  Anpassung des Vaterschaftsurlaubs (Art. 248.1 Nummern 1-3)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge sieht vor, dass der Vaterschaftsurlaub in Belgien für Beschäftigte und Selbständige zum 1. Januar 2021 von 10 auf 15 Arbeitstage und zum 1. Januar 2023 auf 20 Arbeitstage angehoben wird. Damit auch das statutarische Personal des Unterrichtswesens, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, ab September 2021 bei Entbindung der Ehefrau oder Lebensgefährtin Anrecht auf einen Gelegenheitsurlaub in Höhe von 15 Arbeitstagen bzw. ab Januar 2023 auf 20 Arbeitstage hat, schlägt die Regierung vor, die entsprechende gesetzliche Grundlage anzupassen.

Ebenfalls entsprechend angepasst wird die Zeitspanne, während der der Urlaub in Anspruch genommen werden kann. Bislang besagt die Gesetzgebung, dass die zur Verfügung stehenden 10 Tage entweder am Tag der Geburt und an neun aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 30 Tagen ab dem Tag der Geburt oder an zehn aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb derselben Zeitspanne zu beanspruchen sind. Diese Zeitspanne von 30 Tagen wird ab September 2021 ausgedehnt auf 35 Tage und ab Januar 2023 auf 42 Tage.

Artikel 248.1 Nummern 1-3 nimmt die entsprechende Anpassung im Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005 vor.

  •  Anpassung des Adoptions- und Pflegeelternurlaubs (Artikel 19 Nummer 1, 43 Nummer 1, 154 Nummer 1, 181 Nummer 1, 216 Nummer 1, 233 Nummer 1, 237 Nummer 1, 248.2, 248.3, 248.4, 266 Nummer 1, 269 Nummer 1, 298 Nummer 1 und 317 Nummer 1)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die Regierung schlägt vor, dass die Bestimmungen des Adoptions- beziehungsweise Pflegeelternurlaubs den auf föderaler Ebene im Gesetz vom 30. Juli 1978 über die Arbeitsverträge verankerten Bestimmungen angeglichen werden, damit das statutarische Personal des Unterrichtswesens diese Urlaubsform unter denselben Bedingungen wie alle übrigen Beschäftigten in Belgien beanspruchen kann.

Folgende Anpassungen werden vorgenommen

  1. Aufhebung der Altersvoraussetzung des Kindes: Bisher konnte der Urlaub wegen Adoption oder Pflegschaft nur für Kinder, die nicht älter als 10 Jahre waren, in Anspruch genommen werden. Die Dauer des Urlaubs variierte zwischen 4 und 6 Wochen, je nachdem, ob das Kind unter oder über 3 Jahre alt war. Fortan spielt das Alter des Kindes keine Rolle mehr. Jedes Personalmitglied, das ein minderjähriges Kind adoptiert hat Anrecht auf eine Beurlaubung von maximal 6 Wochen. Handelt es sich um ein Kind mit einer Beeinträchtigung, wird diese Dauer verdoppelt. Sind beide Adoptiv- bzw. Pflegeelternteile im Unterrichtswesen tätig, können beide den Adoptions- bzw. Pflegeelternurlaub in Anspruch nehmen.
    Bei gleichzeitiger Aufnahme von mehreren Kindern wird die Dauer des Urlaubs pro Elternteil um 2 Wochen verlängert.
  2. Dauer des Urlaubs: Jedes Adoptiv- bzw. Pflegeelternteil hat wie beschrieben Anspruch auf sechs Wochen Urlaub. Diese Dauer wird im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 1. Januar 2027 schrittweise verlängert:
  • Ab 1. September 2021: Verlängerung um 2 Wochen (d.h. maximale Urlaubsdauer von 8 Wochen)
  • Ab 1. Januar 2023: Verlängerung um 3 Wochen (d.h. maximale Urlaubsdauer von 9 Wochen)
  • Ab 1. Januar 2025: Verlängerung um 4 Wochen (d.h. maximale Urlaubsdauer von 10 Wochen)
  • Ab 1. Januar 2027: Verlängerung um 5 Wochen (d.h. maximale Urlaubsdauer von 11 Wochen)

Bei zwei Adoptiv- bzw. Pflegeeltern können diese zusätzlichen Wochen nicht von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern müssen unter den beiden Elternteilen aufgeteilt werden.

  1. Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs: Bislang sah die Gesetzgebung vor, dass der Urlaub im Falle einer Pflegschaft oder Adoption am Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt beginnt. Diese Bestimmung wird wie folgt angepasst:
    • Im Falle einer Adoption muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme des Kindes im Haushalt in Anspruch genommen werden. Eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung gilt als entsprechender Beweis.
    • Im Falle der internationalen Adoption wird hierzu eine Ausnahme vorgesehen, indem man dem Personalmitglied das Recht auf Urlaub ab dem Tag einräumt, der dem Tag folgt, an dem die zentrale Behörde der Gemeinschaft für Adoption entschieden hat, das Kind den Adoptionskandidaten anzuvertrauen. Somit hat das Personalmitglied die Möglichkeit, im Hinblick auf die anstehende Adoption in das Herkunftsland des Kindes zu reisen.
    • Im Falle einer Pflegschaft beginnt der Urlaub innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme des Kindes im Haushalt. Eine von der unterbringenden Behörde ausgestellte Bescheinigung gilt als entsprechender Beweis.
  2. Frist für die Inanspruchnahme: Bislang war in der Gesetzgebung keine Antragsfrist für den Urlaub wegen Adoption oder Pflegschaft verankert. Hier wird nun vorgesehen, dass das Personalmitglied, das einen Adoptions- oder Pflegeelternurlaub in Anspruch nehmen möchte, durch Vermittlung des Schulleiters beziehungsweise Direktors spätestens 30 Tage vor Beginn des Urlaubs beim Schulträger einen schriftlichen Antrag einreicht, in dem es das Anfangs- und Enddatum des Urlaubs anführt. Der Schulträger kann allerdings den Urlaub selbst dann genehmigen, wenn er nach Ablauf dieser Frist beantragt wurde, insofern dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt. Spätestens am Tag, an dem der Urlaub beginnt, übermittelt das Personalmitglied seinem Schulträger über seinen Schulleiter beziehungsweise Direktor jene Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Recht auf Adoptions- bzw. Pflegeelternurlaub eröffnet wird.

Die Artikel 248.2, 248.3 und 248.4 nehmen die entsprechenden Anpassungen im Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005 vor.

Da der Urlaub nicht mehr wie bisher die Bezeichnung „Urlaub wegen Adoption oder Pflegschaft“, sondern „Adoptions- oder Pflegeelternurlaub“ trägt, wird durch die Artikel 19 Nummer 1, 43 Nummer 1, 154 Nummer 1, 181 Nummer 1, 216 Nummer 1, 233 Nummer 1, 237 Nummer 1, 266 Nummer 1, 269 Nummer 1, 298 Nummer 1 und 317 Nummer 1 diese neue Bezeichnung im Dienstrecht des GUW, des FSU, des OSU, der AHS, des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie im Dienstrecht der Schulinspektion, der Schulentwicklungsberatung und der Schulberatung für Inklusion und Integration verankert.

  •  Übergangsbestimmung betreffend den Zugang zum Amt des Direktionssekretärs (Art. 53.1 und 192.1)

Inkrafttreten: 1. September 2021

In Anlehnung an die für Chefsekretäre im Grundschulwesens gültigen Diplomanforderungen wurde im Dekretentwurf vorgeschlagen, die Zugangsbedingungen zum Amt des Direktionssekretärs dahingehend anzupassen, dass nicht mehr jedes Bachelor- oder Masterdiplom, sondern ausschließlich Bachelordiplome in der Studienrichtung Sekretariat bzw. Bachelordiplome, die nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung des Hochschulwesens kurzer Studiendauer ausgestellt wurde, deren Hauptkurse mit dem Amt des Direktionssekretärs im Zusammenhang stehen, Zugang zum Amt des Direktionssekretärs geben. In letzterem Fall entscheidet die Regierung auf der Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, ob das Diplom zur Ausübung des Amtes befähigt. Das Abitur ergänzt um fünf Jahre nützliche Berufserfahrung gibt weiterhin wie bisher Zugang zum Amt des Direktionssekretärs.

Durch vorliegende Maßnahme schlägt die Regierung vor, zusätzlich eine Übergangsbestimmung vorzusehen für Personalmitglieder, die das Amt in den drei letzten Schuljahren bekleidet haben. Gemäß dieser Übergangsbestimmung gilt die Diplombedingung als erfüllt, wenn eine Person über einen Studiennachweis des Hochschulwesens kurzer Studiendauer verfügt und das Amt des Direktionssekretärs in den Schuljahren 2018-2019, 2019-2020 und 2020-2021 bekleidet hat.

Artikel 53.1 verankert die Übergangsbestimmung im Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesen.

Artikel 192.1 verankert die Übergangsbestimmung im Dienstrecht des freien subventionierten Unterrichtswesens.

  •  Anpassung des Statuts für förderpädagogische Berater in einer Fördergrund- und -sekundarschule (Art. 26.1, 26.2, 162.1 und 162.2)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die Regierung schlägt vor, zwei Anpassungen im Statut, das auf die förderpädagogischen Berater in einer Fördergrund- und -sekundarschule Anwendung findet, vorzunehmen. Beide Anpassungen betreffen die definitive Ernennung.

Ein förderpädagogischer Berater kann ernannt werden, wenn er ein Amtsalter von mindestens fünf Jahren aufweist und im letzten Beurteilungsbericht mindestens den Vermerk ausreichend erhalten hat.

Das im Statut vorgesehene Ernennungsverfahren sieht vor, dass der Schulträger sich bei der Klassierung bzw. Auswahl der Bewerber u. a. auf ein oder mehrere Bewerbungsgespräche, die Berufserfahrung, die pädagogische Qualifikation, das Eignungsprofil und den Beurteilungsbericht stützt.

Im Hinblick auf eine Vereinfachung des Auswahlverfahrens wird vorgeschlagen das Bewerbungsgespräch durch ein Motivationsschreiben, das der Bewerber im Rahmen der Bewerbung um eine definitive Ernennung einreicht, zu ersetzen. Auf dieses Weise wird das Verfahren weniger schwerfällig und weniger zeitintensiv gestaltet.

Darüber hinaus schlägt die Regierung vor, die Höchststundenanzahl bei einer Ersteinstellung nicht den Stundenumfang der bisherigen zeitweiligen Bezeichnung des Beraters zu überschreiten. Ohne diese Präzisierung könnte es passieren, dass ein Berater aufgrund der vorgenommenen Klassierung plötzlich mehr Stunden im Kompetenzzentrum beanspruchen könnte als ihm bisher zugewiesen wurden, was zu organisatorischen Schwierigkeiten in der Förderschule führen würde. Es wird ebenfalls präzisiert, dass der vom Schulträger veröffentlichte Bewerbungsaufrufs nicht nur Informationen über die Art und den Umfang der zu vergebenden Stellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen beinhaltet, sondern auch Angaben zum erforderlichen Profil, das die Bewerber für die zu vergebenden Stellen aufweisen müssen.

Artikel 26.1 und 26.2 verankern die Übergangsbestimmung im Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesen.

Artikel 162.1 und 162.2 verankern die Übergangsbestimmung im Dienstrecht des freien subventionierten Unterrichtswesens.

  •  Aufwertung der Gehälter für Personalmitglieder in Führungspositionen (Art. 122 Nummer 5, 45, 91, 183, und 239)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Um das Amt des Schulleiters attraktiver zu gestalten und die mit der Ausübung dieses Amtes einhergehende Verantwortung entsprechend zu honorieren, wird im Rahmen des Dekretentwurfs eine Anhebung der Schulleitergehälter angestrebt. Dabei wurde vorgesehen, dass bei Regelsekundarschulleitern das zugewiesene Barema davon abhängt, ob die Schule mindestens 600 Sekundarschüler zählt oder nicht. Die Regierung schlägt durch vorliegende Maßnahme vor, dass der Leiter einer Regelsekundarschule, der zusätzlich die Aufsicht über eine Grundschule, die der betreffenden Regelsekundarschule angegliedert ist, übernimmt, ungeachtet der Schülerzahl der Sekundarschule auf Grundlage desselben Baremas besoldet wird wie ein Regelsekundarschulleiter, dessen Schule mindestens 600 Schüler zählt. Diese Maßnahme ist dadurch begründet, dass der betreffende Sekundarschulleiter zusätzlich zur Leitung der Sekundarschule die Aufsicht bzw. Verantwortung und die damit einhergehenden Verpflichtungen und Aufgaben für die angegliederte Grundschule übernimmt.

  •  Mutterschaftsurlaub (Art. 199)

Inkrafttreten:  1. März 2020

Um mit der föderalen Gesetzgebung über den Mutterschaftsurlaub in Einklang zu sein, wird im Dekret vom 30. Juni 2003 die Bestimmung aufgehoben, die besagt, dass Krankheitstage ohne Schwangerschaftsbezug, die ein Personalmitglied in den 6 Wochen vor der Geburt (bzw. 8 Wochen im Falle einer Mehrlingsgeburt) in Anspruch nimmt, nicht in den postnatalen Mutterschaftsurlaub übertragen werden dürfen. Fortan dürfen diese Tage in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 2020 sehr wohl in den postnatalen Mutterschaftsurlaub übertragen werden. Die Bestimmung, dass diese Krankheitstage nicht vom Krankheitstagekontingent des Personalmitglieds abgezogen werden, bleibt weiterhin in Kraft.

  •  IT-Beauftragter (Art. 53.2)

Inkrafttreten: Tag der Verabschiedung des Dekrets

Die Regierung schlägt vor, dass im Statut des Gemeinschaftsunterrichtswesens eine Übergangsbestimmung betreffend den Bewerbungsaufruf für die zeitweilige Bezeichnung im Amt des IT-Beauftragten für das Schuljahr 2021-2022 verankert wird, um zu gewährleisten, dass der Bewerbungsaufruf infolge der Verabschiedung des Maßnahmendekrets statutkonform erfolgen kann.

  •  Beurlaubung zwecks Impfung gegen das Coronavirus Covid-19 (Art. 248.1 Nummern 4 und 5)

Inkrafttreten: 1. April 2021

Die Regierung schlägt die Schaffung eines zeitlich begrenzten Gelegenheitsurlaubs vor. Die im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, tätigen statutarischen Personalmitglieder können ab dem 1. April 2021 eine Beurlaubung in Anspruch nehmen, um sich gegen das Coronavirus Covid-19 impfen zu lassen. Die Dauer dieser Beurlaubung entspricht der Zeit, die für die Impfung benötigt wird, inklusive der Zeit, die erforderlich ist, um von der Unterrichtseinrichtung zum Impfort hin und zurück zu gelangen. Eventuelle Abwesenheiten, die infolge von möglichen Begleiterscheinungen der Impfung entstehen, werden hingegen nicht durch den vorliegenden Urlaub abgedeckt. In diesem Fall gelten die bei Krankheit üblichen Melde- und Abwesenheitsregelungen.

Ein Personalmitglied, das den Urlaub in Anspruch nimmt, informiert seinen Schulleiter bzw. Direktor, sobald der Impftermin bekannt ist und übermittelt ihm die Terminbestätigung, aus der Zeitpunkt und Ort, an dem die Impfung stattfindet, ersichtlich sind. Insofern in dieser Bestätigung nicht vermerkt ist, wann das Personalmitglied zur Impfung an einem Impfort erscheinen muss, ist die Einladung zur Impfung vorzulegen.  

Der Urlaub wird besoldet und ist dem aktiven Dienst gleichgestellt. Er kann bis zum 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, wobei es der Regierung gestattet ist, die Dauer der möglichen Inanspruchnahme des Urlaubs bei Bedarf bis höchstens 30. Juni 2022 zu verlängern.

Artikel 248.1 Nummern 4 und 5 nimmt die entsprechenden Anpassungen im Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005 vor.

  •  Anpassung der Teilungsnormen der Stundenkapitalberechnung für Religion und nichtkonfessionelle Sittenlehre im Regelsekundarschulwesen (Art. 107.1)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die Schüler werden für die Berechnung des Stundenkapitals getrennt pro Religion bzw. nicht-konfessionelle Sittenlehre gezählt. Die Berechnungsgrundlage ist enthalten in Artikel 8 des Dekrets vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I. Auf Anfrage der Sekundarschulleiter des Gemeinschaftsunterrichtswesens und der Inspektion für katholische Religion in den Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sollen die Teilungsnormen für die Unterrichte in Religion und nicht-konfessioneller Sittenlehre im Regelsekundarschulwesen angepasst werden. Hintergrund der Anfrage ist die Größe der Klassenräume, die höchstens für 24 Schüler Platz bieten. Im ersten Beobachtungsjahr und im zweiten gemeinsamen Jahr kann derzeit ein zweiter Religionskurs ab 26 Schülern eröffnet werden, in der zweiten und dritten Stufe des Sekundarschulwesens ab 28 Schülern. Viele Schulen steuern Stunden aus dem übrigen Stundenkontingent bei, um die Unterrichte in Religion und nicht-konfessioneller Sittenlehre organisieren zu können. Damit den Schulen ausreichend Stundenkapital für die Organisation der Unterrichte in Religion und nicht-konfessioneller Sittenlehre zur Verfügung stehen, sollen die Teilungsnormen angepasst werden.

  •  Anpassung der Funktionssubventionen im subventionierten Sekundarschulwesen (Art. 1.3, 1.4 und 114.1)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Artikel 5 des Dekrets vom 18. April 1994 zur Festlegung des Betrages der Funktionssubventionen für das subventionierte Unterrichtswesen hält fest, dass die Funktionssubventionen pro Schuljahr in zwei Teilen ausgezahlt werden: Ein Vorschuss in Höhe von 75 % der Subvention des Vorjahres soll im Januar ausgezahlt werden und die restliche Summe im Laufe des Monats Juni des betreffenden Schuljahres auf Basis der regulären Schüler.

In der Praxis werden die Funktionssubventionen nicht gemäß der in Artikel 5 des Dekrets vom 18. April 1994 festgelegten Weise, sondern in Anwendung von Artikel 104 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgezahlt, d.h. in monatlichen Zwölfteln, wenn die Beträge über 10.000 € liegen.

Die Regierung schlägt vor, das Dekret vom 18. April 1994 in Einklang mit dem Dekret vom 25. Mai 2009 und der Praxis zu bringen, indem die Funktionssubventionen gemäß Artikel 104 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgezahlt werden. Zudem hält der Artikel fest, dass die Zahlung der Subventionen direkt an die Einrichtungen erfolgt.

Artikel 36 §1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 (Schulpakt) besagt, dass die Funktionssubventionen an den Schulträger ausgezahlt werden. In der Praxis werden die Funktionssubventionen im freien subventionierten Unterrichtswesen jedoch direkt an die Schulen gezahlt. Da der Schulträger wünscht, dass die Funktionssubventionen weiterhin direkt an die Schulen ausgezahlt werden, schlägt die Regierung vor, diesen Passus im Schulpakt aufzuheben.

Artikel 37 des Schulpaktes hält fest, dass die Funktionssubventionen der Schule, die diese Subvention aufgrund der Schülerzahlen erwirtschaftet, zugewiesen werden muss. Vor dem Hintergrund der Schaffung der Möglichkeit der Übertragung von maximal 10 % der Funktionssubventionen an den freien Träger und der Umverteilung dieses Topfes auf die Schulen in der Trägerschaft des freien Trägers schlägt die Regierung vor, diesen Artikel aufzuheben.

  •  Verlängerung der Zurverfügungstellung der finanziellen Mittel für den Einsatz von Gastdozenten bis zum 31. August (Art. 106.1, 107.3, 275.1 und 294.1)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Die Regelsekundarschulen, die Förderschulen, die Hochschule und die Musikakademie haben die Möglichkeit, ungenutztes Stundenkapital in finanzielle Mittel umzuwandeln, um Gastdozenten auf Honorarbasis einzustellen. Die Mittel stehen den Einrichtungen derzeit bis zum Ende des Schuljahres, d.h. bis zum 30. Juni, zur Verfügung. Es hat sich herausgestellt, dass es den Einrichtungen dienlich wäre, wenn die Mittel bis zum 31. August zur Verfügung stehen würden, damit sie während der Sommerferien genutzt werden können, so beispielsweise im Rahmen von Versammlungen und Konferenzen in der letzten Augustwoche.

Die Regierung schlägt vor, diese Abänderungen rückwirkend zum 1. September 2020 in Kraft treten zu lassen, da aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zahlreiche für das Schuljahr 2020-2021 geplante Aktivitäten unter Mitwirkung von Gastdozenten nicht stattfinden konnten. Die Einrichtungen, die eine Umwandlung von Stundenkapital in finanzielle Mittel beantragt haben, sollen die Möglichkeit haben, einen Teil der geplanten Aktivitäten Ende August nachholen zu können.

Artikel 106.1 ändert den Artikel 4.1 des Dekrets vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I ab, der besagt, dass ein Schulleiter mit Zustimmung des Basiskonzertierungsausschusses, des Betriebsrates oder des besonderen Verhandlungs- und Konzertierungsausschusses maximal den Gegenwert einer Stelle des gewährten Stundenkapitals verwenden kann, um spezifische Weiterbildungsmaßnahmen oder Coachings zur Unterstützung des Schulpersonals oder zur Einstellung von Gastdozenten auf Honorarbasis zur Organisation spezifischer Projekte unter Einbindung der Schulgemeinschaft zu finanzieren. Bislang können diese Mittel bis zum Schuljahresende, d.h. dem 30. Juni, verwendet werden. Artikel 106.1 legt fest, dass diese Mittel ab dem Schuljahr 2020-2021 bis zum 31. August, der dem betreffenden Schuljahr folgt, zur Verfügung stehen.

Artikel 107.3 ändert den Artikel 25.1 des Dekrets vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden ab, der besagt, dass der Schulleiter mit Zustimmung des Basiskonzertierungsausschusses, des Betriebsrates oder des besonderen Verhandlungs- und Konzertierungsausschusses maximal den Gegenwert einer Stelle des gewährten Stundenkapitals verwenden kann, um spezifische Weiterbildungsmaßnahmen oder Coachings zur Unterstützung des Schulpersonals zu finanzieren. Bislang können diese Mittel bis zum Schuljahresende, d.h. dem 30. Juni, verwendet werden. Artikel 107.3 legt fest, dass diese Mittel ab dem Schuljahr 2020-2021 bis zum 31. August, der dem betreffenden Schuljahr folgt, zur Verfügung stehen.

Artikel 275.1 ändert den Artikel 7.4 §2 Absatz 3 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule ab, der besagt, dass der Schulträger das gewährten Stundenkapital ganz oder teilweise in finanzielle Mittel umwandeln kann, um Gastdozenten, Experten im Bereich der externen Evaluation, der Betreuung der System- und Netzwerktechnik und der Organisation von Weiterbildung und Forschung einzustellen. Bislang können diese Mittel bis zum Schuljahresende, d.h. dem 30. Juni, verwendet werden. Artikel 281.1 legt fest, dass diese Mittel ab dem Schuljahr 2020-2021 bis zum 31. August, der dem betreffenden akademischen Jahr folgt, zur Verfügung stehen.

Artikel 294.1  ändert den Artikel 59 des Dekrets vom 23. März 2009 zur Organisation des Teilzeit-Kunstunterrichts ab, der besagt, dass der Träger einer Kunstakademie bis zu 10 % des gewährten Stundenkapitals in finanzielle Mittel umwandeln und für die Einstellung von Gastreferenten verwenden kann. Bislang können diese Mittel bis zum Schuljahresende, d.h. dem 30. Juni, verwendet werden. Artikel 298.1 legt fest, dass diese Mittel ab dem Schuljahr 2020-2021 bis zum 31. August, der dem betreffenden akademischen Jahr folgt, zur Verfügung stehen.

  •  Textkorrektur im Rahmen der Schulpflicht (Art. 100.1)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Durch die auf föderaler Ebene beschlossene Herabsenkung der Schulpflicht auf fünf Jahre zum 1. September 2020 mussten in zahlreichen Rechtsgrundlagen, die die Deutschsprachige Gemeinschaft betreffen, Änderungen vorgenommen werden. Diese Änderungen wurden per Dekret vom 22. Juni 2020 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2020 vorgenommen. Dabei wurde es versäumt, in Artikel 1 §4 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht eine Anpassung vorzunehmen. Die Textpassage ermöglicht, dass ein Kind ein Jahr länger als üblich im Kindergarten verbleiben kann. Diese Bestimmung wurde 1983 jedoch im Zusammenhang mit der Schulpflicht, die ab sechs Jahren galt, formuliert. Der Artikel sieht vor, dass ein Kind im ersten Jahr der Schulpflicht den Kindergarten besuchen kann. Gemeint war damit, dass ein sechsjähriges Kind ein zusätzliches Jahr im Kindergarten verbringen kann. Seit der Herabsenkung der Schulpflicht auf fünf Jahre ist der Besuch des Kindergartens im ersten Jahr der Schulpflicht jedoch der Regelfall. Dieser Absatz gewährleistet also nicht mehr den ursprünglich durch diese Bestimmung angedachten Verbleib eines sechsjährigen Kindes im Kindergarten.

Die Möglichkeit der Verlängerung des Kindergartenbesuchs wird bereits in Artikel 7 des Dekrets vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen entsprechend vorgesehen, sodass der Passus im Gesetz über die Schulpflicht nicht abgeändert werden muss, sondern aufgehoben werden kann.

Artikel 1 §4 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht betrifft den verfrühten Eintritt in die Primarschule. Dieser wird ebenfalls im Regelgrundschuldekret, Artikel 10, vorgesehen, sodass Artikel 1 §4 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 vollständig aufgehoben werden kann.

Artikel 100.1 nimmt die Abänderung in Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht in Bezug auf den verfrühten Eintritt in die Primarschule sowie die Verlängerung des Kindergartenbesuchs vor.

  •  Berücksichtigung von Online-Kursen für den bezahlten Bildungsurlaub im Schuljahr 2020-2021 (Art. 104.1)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Für die Rückerstattung des gewährten bezahlten Bildungsurlaubes an den Arbeitgeber werden seit Jahren lediglich die effektiven Präsenzstunden, während der der Arbeitnehmer an einer Weiterbildung teilgenommen hat, berücksichtigt.

Bedingt durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bieten gewisse Weiterbildungsanbieter ihre vorgesehenen Präsenzunterricht nun digital an. Per Dekret vom 22. Juni 2020 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2020 wurde eine Bestimmung in das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 eingefügt, die die Berücksichtigung dieser Online-Kursstunden im Schuljahr 2019-2020 ermöglichte. Die Regierung schlägt vor, diese Bestimmung vor dem Hintergrund der andauernden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus auf das Schuljahr 2020-2021 auszuweiten.

Da die Maßnahme das Schuljahr 2020-2021 betrifft, muss sie am 1. September 2020 in Kraft treten.

Artikel 104.1 nimmt diese Abänderung im Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 vor.

  •  Stundenkapital im Förderschulwesen (Art. 107.2 und 111.1)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Durch Artikel 5ter des Dekretes vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden wurde im Jahr 2009 das Stundenkapital für das Förderschulwesen bis zum Ende des Schuljahres 2018-2019 eingefroren. 2019 wurde diese Einfrierung in Erwartung einer Stundenkapitalreform im Förderschulwesen bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2020-2021 verlängert. Da die Stundenkapitalreform bislang nicht abgeschlossen werden konnte, wird dieser Zeitraum bis zum Ende des Schuljahres 2022-2023 verlängert.

Die Bestimmungen in Artikel 53quater desselben Dekrets vom 27. Juni 1990 werden ebenfalls um zwei Jahre verlängert bis zum Ende des Schuljahres 2022-2023. Dieser Artikel hält fest, dass eine Fördergrundschule eine zusätzliche halbe Stelle erhält, wenn sie am 30. September des laufenden Schuljahres fünf Schüler mehr zählt als am 30. September 2008. Eine Fördersekundarschule erhält eine zusätzliche Stelle, wenn sie am 30. September des laufenden Schuljahres sieben Schüler mehr zählt als am 30. September 2008. Für jede weitere angefangene Tranche von fünf zusätzlichen Schülern in der Fördergrundschule bzw. sieben zusätzlichen Schülern in der Fördergrundschule wird eine weitere halbe Stelle im Fördergrundschulwesen bzw. eine Stelle im Fördersekundarschulwesen gewährt.

Artikel 107.2 und 111.1 nehmen diese Abänderungen im Dekret vom 27. Juni 1990 vor.

  •  Anpassung der Definition des ZAWM - Mindestaufgaben des Direktors - Anerkennungsentzug des Direktors (Art. 111.2 und 112.1)

Inkrafttreten: 1. Juni 2021

Die Regierung schlägt vor, dass ein Zentrum für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, das gemäß Artikel 27 als Vereinigung ohne Erwerbszweck gegründet sein muss, aus verschiedenen Standorten bestehen kann.

Die Regierung schlägt vor, in Artikel 31 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen festzuhalten, dass die Regierung die Anerkennungsbedingungen und ‑modalitäten für die Direktoren der anerkannten Zentren nach Gutachten des Instituts festlegt.

Die Regierung schlägt ebenfalls vor, die Regierung zu ermächtigen die Bedingungen und Modalitäten zum Entzug der Anerkennung und die Aufgaben des Direktors festzulegen.

  •  Erhöhung des Stellenkapitals für das unterstützende Personal (Art. 274)

Inkrafttreten: 1. September 2021

Die Regierung schlägt vor, das Stellenkapital der Autonomen Hochschule um eine weitere Stelle zu erhöhen. Die Stelle soll ebenfalls im Amt des Referenten organisiert werden mit dem Ziel, das Institut für Demokratiepädagogik zu stärken, damit die Einrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die im Bereich der Medienpädagogik und der politischer Bildung tätig sind, unterstützt werden können.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Maßnahmen haben finanzielle Auswirkungen:

  1. Verlängerung der aktiven Dienstzeit bei Altersteilzeit

Die vorgeschlagene Maßnahme ist mit Mehrkosten verbunden, da ein Personalmitglied zum Ende der Karriere höhere Lohnkosten verursacht als ein Personalmitglied, das sich am Anfang seiner Karriere befindet. Da jedoch davon auszugehen ist, dass nur sehr wenige Personalmitglieder, die sich in Altersteilzeit befinden, von dieser Maßnahme Gebrauch machen werden, dürften die Mehrkosten sehr gering ausfallen.

  1. Abschaffung der Besoldung von Überstunden für Personalmitglieder in Auswahl- und Beförderungsämtern

Die vorgeschlagene Maßnahme ist mit Einsparungen verbunden.

Eine Simulation hat ergeben, dass im Schuljahr 2019-2020 Einsparungen von ca. 24.000 € entstanden wären, wenn die Maßnahme Anwendung gefunden hätte.

Im Schuljahr 2020-2021 hätte diese Regelung zu Einsparungen von mindestens 36.000  € geführt, wobei zur Ermittlung der Einsparung für dieses Schuljahr lediglich der Zeitraum von September bis Februar berücksichtigt wurde.

  1. Anpassung des Vaterschaftsurlaubs

Diese Maßnahme zieht Mehrkosten mit sich, da die betroffenen Personalmitglieder in Zukunft fünf Tage länger abwesend sein werden und demzufolge auch fünf Tage länger ersetzt werden müssen. Es ist allerdings nicht möglich, diese Mehrkosten exakt zu beziffern, da nicht absehbar ist, wie viele Personalmitglieder die Urlaubsform in Anspruch nehmen werden und ob sie während ihrer Abwesenheit ersetzt werden.

Geht man davon aus, dass rund 20 Personen pro Schuljahr den Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen und während ihrer Abwesenheit ersetzt werden, so führt dies ab September 2021 zu jährlichen Mehrkosten von knapp 15.000 € und ab Januar 2023 zu jährlichen Mehrkosten von knapp 30.000 €.

  1. Anpassung des Adoptions- und Pflegeelternurlaubs

Diese Maßnahme zieht Mehrkosten mit sich, da die betroffenen Personalmitglieder in Zukunft länger abwesend sein werden als bisher und demzufolge auch länger ersetzt werden müssen. Diese Mehrkosten dürften allerdings sehr gering ausfallen, da der Urlaub wegen Adoption oder Pflegschaft in der Regel nicht sehr häufig in Anspruch genommen wird. In den Schuljahren 2017-2020 ist lediglich ein Personalmitglied in den Genuss dieses Urlaubs gelangt.

  1. Aufwertung der Gehälter für Personalmitglieder in Führungspositionen

Diese Maßnahme zieht jährliche finanzielle Mehrkosten von rund 20.000 € pro Jahr mit sich.

  1. Anpassung der Teilungsnormen der Stundenkapitalberechnung für Religion und nichtkonfessionelle Sittenlehre im Regelsekundarschulwesen

Bei Anwendung der Teilungsnorm von 24 Schülern wären im Schuljahr 2020-2021 12 zusätzliche Stunden für Religion und nicht-konfessionelle Sittenlehre in der Unterstufe und 28 Stunden in der Oberstufe angefallen. Wenn man davon ausgeht, dass die 12 Stunden in der Unterstufe durch Inhaber eines Bachelordiploms und die 28 Stunden in der Oberstufe durch Inhaber eines Masterdiploms belegt werden, ergibt dies anhand der Referenzgehälter bei einem finanziellen Dienstalter von fünf Jahren folgende jährliche Beträge:

47.000 € x 12/22 = 25.636 €

59.000 € x 28/20 = 82.600 €

Total: 108.236 €

Es kann nicht vorhergesehen werden, ob die zusätzlichen Stunden von Bachelor- oder Masterdiplominhabern besetzt werden. Rechnet man mit einem Durchschnittsgehalt für die Stufen II+ und I bei einem finanziellen Dienstalter von fünf Jahren kommen folgende Kosten zu Stande:

53.036,70 € x 12/22 = 28.929 €

53.036,70 € x 28/20 = 74.251 €

Total: 103.180 €

  1. Berücksichtigung von Online-Kursen für den bezahlten Bildungsurlaub im Schuljahr 2020-2021

Die Mehrkosten sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar, da die Anträge auf Bildungsurlaub für das Schuljahr 2020-2021 bis zum 30. Juni 2022 eingereicht werden können.

  1. Erhöhung des Stellenkapitals für das unterstützende Personal

Ein Referent (Inhaber eines Masterdiploms mit fünf Dienstjahren) kostet rund 59.000 € pro Jahr.

4. Gutachten:

Liegen vor:  

  • Protokoll der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzungen des Sektorenausschuss XIX und des Unterausschuss der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom  23. April 2021
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. Mai 2021
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom  27. Mai 2021

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 130 der Verfassung
  • Königlicher Erlass vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens
  • Königlicher Erlass vom 15. April 1958 über die Gewährung einer Zulage bei Überstunden für bestimmte Personalmitglieder des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens
  • Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung
  • Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens
  • Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Königlicher Erlass vom 27. Juni 1974 zur Festlegung der Dienstpostentabellen, die ab dem 1. April 1972 für die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen sowie sozialpsychologischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen, für die Personalmitglieder des mit der Inspektion dieser Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, für die Personalmitglieder des Inspektionsdienstes der Fernkurse und des subventionierten Primarunterrichtswesens gelten und zur Festlegung der Besoldungstabellen für das Personal der staatlichen Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren
  • Königlicher Erlass Nr. 94 vom 28. September 1982 bezüglich der Urlaube für verringerte Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen oder aus persönlichen Gründen
  • Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht
  • Königlicher Erlass vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens
  • Dekret vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I
  • Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen
  • Dekret vom 18. April 1994 zur Festlegung des Betrages der Funktionssubventionen für das subventionierte Unterrichtswesen
  • Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren
  • Programmdekret 1997 vom 20. Mai 1997
  • Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums
  • Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird
  • Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule
  • Dekret vom 23. März 2009 zur Organisation des Teilzeit-Kunstunterrichts
  • Dekret vom 25. Juni 2012 die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration
  • Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen