Sitzung vom 3. Juni 2021

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission zur Umsetzung der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (Digitales COVID-Zertifikat der EU)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission zur Umsetzung der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (Digitales COVID-Zertifikat der EU).

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Infolge des Inkrafttretens der EU-Verordnung zum digitalen COVID-Zertifikat am Tag ihrer Veröffentlichung haben sich die für die Ausstellung dieser Zertifikate zuständigen Teilstaaten für die operative Umsetzung der vorgenannten Verordnung an die öffentlich-rechtliche Agentur „Digitaal Vlaanderen“ gerichtet, die durch einen Erlass der flämischen Regierung vom 18. März 2016 geschaffen wurde. Diese Behörde ist für die Erstellung und Bereitstellung der entsprechenden Zertifikate und die Entwicklung einer App gemäß den in der hiervor erwähnten Verordnung festgelegten Modalitäten verantwortlich. Auf diese Weise werden alle Zertifikate auf operativer Ebene über das gleiche System ausgestellt. Da die Verordnung unmittelbar in Kraft tritt und es daher möglich sein muss, ab diesem Zeitpunkt die dort vorgesehenen Zertifikate auszustellen, haben alle betroffenen Stellen, die für die Ausstellung von Zertifikaten zuständig sind, beschlossen, die Agentur „Digitaal Vlaanderen“ damit zu beauftragen.

Das beiliegende Zusammenarbeitsabkommen soll die operative Umsetzung der EU-Verordnung zum digitalen COVID-Zertifikat sicherstellen. Es handelt sich also um eine rein interne, organisatorische Regelung. Die Verordnung selbst legt die Zweckbestimmung, und zwar die Gewährleistung des freien Personenverkehrs, sowie die in diesem Zusammenhang zu verarbeitenden Datenkategorien fest. Da eine Verordnung unmittelbar anwendbar ist, sind keine weiteren Durchführungsbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich.

Damit eine flämische Agentur operative Dienstleistungen im Namen und für Rechnung von Behörden anderer Teilstaaten erbringen kann, ist es notwendig, ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen diesen Teilstaaten und dem Föderalstaat zu schließen.

Da dieses Abkommen lediglich die rein interne Zusammenarbeit zwischen Behörden regelt, ist keine Billigung durch die Legislative erforderlich.

Zusammenfassend sehen die Bestimmungen des Abkommens Folgendes vor:

Artikel 1 enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen.

Artikel 2 sieht vor, dass die Teilstaaten bzw. die von ihnen bezeichneten Behörden dafür zuständig sind, Impfbescheinigungen auszustellen.

Artikel 3 bestimmt, dass Sciensano die Test- und Genesungsbescheinigungen ausstellt.

Gemäß Artikel 4 wird die Agentur „Digitaal Vlaanderen“ mit der Umsetzung der EU-Verordnung zum digitalen COVID-Zertifikat beauftragt. Konkret bedeutet das, dass die flämische Agentur dafür sorgen wird, dass die Teilstaaten bzw. ihre Behörden über die notwendigen Instrumente verfügen, um die Bescheinigungen auszustellen.

Durch Artikel 5 beauftragt der Föderalstaat die flämische Agentur, eine App zu entwickeln, um das EU-Zertifikat elektronisch auslesen zu können.

Artikel 6 sieht vor, dass die flämische Agentur dafür sorgt, dass sich jeder Bürger auch vor Inkrafttreten der Verordnung seinen Impfstatus bescheinigen lassen kann.

Artikel 7 bestimmt, dass die flämische Gemeinschaft als gemeinsame Ankaufzentrale alle zur Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Ankäufe tätigen kann.

Artikel 8 regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien durch ein Zusammenarbeitsgericht.

Artikel 9 weist die Interministeriellen Konferenz „Volksgesundheit“ an, die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen und Anpassungen vorzuschlagen.

Artikel 10 regelt das In- und Außerkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Mit Abschluss des Abkommens fallen einerseits Kosten für die Entwicklung der digitalen Infrastruktur sowie für die App und andererseits Kosten für die Kommunikation an. Diese werden zwischen den vertragsschließenden Parteien aufgeteilt. Die Deutschsprachige Gemeinschaft trägt 1,06 % der Entwicklungskosten und 5 % der Kosten im Rahmen der Kommunikation, insgesamt etwa 29.000 Euro. Folgende Tabellen geben Aufschluss über die Gesamtkosten und den durch die Deutschsprachige Gemeinschaft zu tragenden Anteil:

 

Entwicklungskosten:

 

 

Prozentsatz

MwSt. exkl.

MwSt. inkl.

Flandern

 

58,14 %

625 K€

756,2 K€

Wallonie

 

30,35 %

326 K€ 

394,5 K€

COCOM

 

10,46 %

112 K€

135,5 K€

Deutschsprachige Gemeinschaft

 

1,06 %

11 K€

13,3 K€

 

 

100,00 %

1.047 K€

1.300,0 K€

 

Kommunikationskosten:

 

Prozentsatz

MwSt. exkl.

MwSt. inkl.

Flandern

40%

100 K€

121

Wallonie

25%

62,5 K€

75,6

COCOM

10%

25 K€

30,2

Deutschsprachige Gemeinschaft

5%

12,5 K€

15,2

FÖD Volksgesundheit

20%

50 K€

60,5

 

100,00 %

250 K €

302,5 K €

 

 

 

 

 

 

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.