Aufsicht in Angelegenheiten der Gemeinden und der Kirchenfabriken

Überprüfung der Beschlüsse auf deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz und dem allgemeinen Interesse
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Prüfung von Beschwerden über Gemeindebeschlüsse

Beschwerdemöglichkeit bei der Regierung der DG innerhalb von 20 Tagen nach der Beschlussfassung; Aussetzung oder Annullierung des Beschlusses der Gemeinde möglich
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