Was versteckt sich hinter dem Begriff „Verwaltungsaufsicht über die lokalen Behörden“?

Seit dem 1. Januar 2005 übt die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft die so genannte Verwaltungsaufsicht über die lokalen Behörden aus. Zu diesen Einrichtungen zählen:

  • die neun Gemeinden des deutschen Sprachgebiets

  • die autonomen Gemeinderegien Galmei, Tilia und Triangel

  • die ostbelgischen Interkommunalen Musikakademie und Vivias

  • die Polizeizonen Eifel und Weser-Göhl

  • die Hilfeleistungszone 6

  • die Kirchenfabriken.

    Rathaus St. Vith

Hierbei nimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft die gewöhnliche Verwaltungsaufsicht wahr: Das heißt, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft nur in den Fällen aktiv wird, in denen der zuständige Gesetzgeber keine spezifischen Aufsichtsformen festgelegt hat. So ist die Regierung beispielsweise für die Kontrolle der allgemeinen öffentlichen Aufträge oder für Personalentscheidungen in den Gemeinden befugt.

Dagegen unterliegen etwa die Bereiche Raumordnung (Städtebaugenehmigungen, …) oder Umweltschutz (Natura 2000, …) weiterhin einer spezifischen Aufsicht der Wallonischen Region - in diesen Fällen handelt die gewöhnliche Verwaltungsaufsicht also nicht.

Konkret wird die gewöhnliche Aufsicht vor allem auf drei Ebenen ausgeübt:

  • besondere Aufsicht: In gewissen Fällen sind die lokalen Behörden verpflichtet, der Regierung ihre Beschlüsse zukommen zu lassen, damit diese die Entscheidungen billigt. Der Beschluss ist also nur dann rechtskräftig, wenn das Einverständnis der Regierung vorliegt. Dies gilt beispielsweise für Haushaltspläne, Verwaltungsstatute, …
  • allgemeine Aufsicht: In allen anderen Fällen kann die Regierung einzelne Akten bei der lokalen Behörde anfragen und prüfen, ob der Beschluss gegen das Gesetz verstößt oder das Gemeinwohl schädigt. Hier kann die Regierung den Beschluss gegebenenfalls nachträglich aussetzen oder annullieren. Dies gilt beispielsweise für öffentliche Aufträge, …
  • Zwangsaufsicht: In problematischen Fällen kann die Regierung auch anstelle der säumigen lokalen Behörde handeln, indem sie einen bevollmächtigten Sonderkommissar entsendet.

Beschwerden

Jede natürliche oder juristische Person kann gegen einen Beschluss einer lokalen Behörde Beschwerde bei der Regierung einreichen. Voraussetzung ist, dass sie ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Die Beschwerde muss binnen 20 Tagen eingelegt werden:

  • ab dem Tag, an dem der Beschluss gefasst wurde oder,
  • ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Beschluss hatte oder an dem dieser ihm zur Kenntnis gebracht wurde. Dies trifft zu, wenn der Beschluss nicht der Regierung mitgeteilt wurde oder werden musste oder wenn der Beschluss in geheimer Sitzung gefasst wurde.

Die betroffene lokale Behörde nimmt Stellung zu der Beschwerde. Danach kann die Regierung beschließen, den Beschluss eventuell auszusetzen oder zu annullieren.

Beschwerden gegen Beschlüsse, die einer spezifischen Verwaltungsaufsicht unterliegen (siehe oben), sind unzulässig.

Falls Sie gegen den Beschluss einer lokalen Behörde Beschwerde einreichen möchten, können Sie dies bei der Regierung tun, sind dazu aber nicht verpflichtet. Sie können sich auch direkt an die Ombudsfrau der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder an die zuständigen gerichtlichen Instanzen wenden.