Bestattungen und Grabstätten

Das „Dekret vom 14. Februar 2011 über Bestattungen und Grabstätten“ sieht gewisse Rahmenbedingungen für die letzte Ruhestätte vor. Die Gemeinden setzen diese Vorgaben in der Praxis um.

So müssen die Gemeinden u.a.:

  • über mindestens einen Friedhof verfügen - dazu gehören eine Parzelle für Gräber, ein Urnenfeld, eine Streuwiese und ein Kolumbarium;
  • dafür sorgen, dass auf den Friedhöfen und in den Krematorien keinerlei Unordnung herrscht, keine Handlungen verrichtet werden, die gegen die Ehrfurcht vor den Toten verstoßen, und keine Exhumierung ohne Erlaubnis des Bürgermeisters erfolgt;
  • eine Friedhofsordnung verabschieden und ein Friedhofsregister führen;
  • festlegen, unter welchen Bedingungen Konzessionen für Grabstellen, Gruften oder Zellen des Kolumbariums erteilt werden.

Bestattung

Bestattungsarten sind

  • entweder die Beerdigung
  • oder die Einäscherung mit Streuung oder Aufbewahrung der Asche.

Jeder hat zeit seines Lebens das Recht, den Standesbeamten seiner Gemeinde über seinen letzten Willen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dieses Dokument kann die Bestattungsart, die Bestimmung der Asche, die Art der Trauerfeier und das Vorhandensein einer Bestattungsversicherung umfassen.

Zudem gilt, dass jeder unter gewissen Bedingungen das Recht hat, auf dem Grab seiner Verwandten oder Freunde ein Grabmal zu errichten. Es sei denn, der Verstorbene hat anders darüber verfügt oder seine Angehörigen widersetzen sich dem.

Das Dekret legt die weiteren Bedingungen fest, unter denen die Bestattung erfolgen muss.

Friedhofsverzeichnis

Grabmäler, die älter als 65 Jahre sind, dürfen nur mit Genehmigung der Regierung nach Gutachten der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission (KDLK) entfernt werden.

Besonders erhaltenswerte Grabmäler wurden in das ostbelgische Friedhofsverzeichnis aufgenommen.