1. Verdopplung der Zuschussbeträge
Die AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse wurden in einer ersten Phase ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verdoppelt. Diese Maßnahme sollte die wirtschaftlichen Kriseneffekte abfedern und Anreize nach der Corona-Krise schaffen, um neue Mitarbeiter einzustellen. Nur die Zuschüsse, die sich auf diese Monate beziehen, werden verdoppelt.
Am 26. November 2020 hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft diese Zuschussverdopplung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Die neuen Zuschussbeträge gelten sowohl für neues als auch für bestehendes AktiF-Personal.
Zudem werden alle AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse zum 1. Januar 2021 um 4 % erhöht.
Allgemeine Zuschüsse (ohne vorherige anerkannte Ausbildung, mit Degressivität der Zuschüsse):
Die Zuschüsse gelten bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitarbeitsverträgen werden diese anteilsmäßig reduziert.
Allgemeine Zuschüsse mit vorheriger anerkannter Ausbildung (ohne Degressivität der Zuschüsse):
Die Zuschüsse gelten bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitarbeitsverträgen werden diese anteilsmäßig reduziert.
Wenn der Arbeitgeber den AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten im Vorfeld in einer bestimmten Ausbildung ausbildet, kann er von vorgenannten vorteilhafteren Zuschüssen profitieren.
Dies gilt bei den folgenden Ausbildungsmaßnahmen:
- Individuelle Berufsausbildung im Betrieb (IBU)
- Einstiegspraktikum (EPU)
- Ausbildung im Betrieb (AIB)
- Lehre
- Industrielehre
Bedingung: Der Arbeitsuchende muss zu Beginn der Ausbildung im Besitz der Bescheinigung sein und der Arbeitgeber muss ihn spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Ausbildung einstellen. Die Übernahmefrist wurde im Rahmen der Corona-Maßnahmen verlängert.
Diese 6-monatige Übernahmefrist wurde im Oktober 2020 durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft verlängert und gilt nunmehr für die Ausbildungsmaßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 19. April 2021 enden.