Arbeitgeber: Wer kann Arbeitgeber sein?

Alle belgischen Arbeitgeber des kommerziellen, nichtkommerziellen und öffentlichen Sektors können Arbeitgeber von AktiF- oder AktiF PLUS- Berechtigten sein und von AktiF– oder AktiF PLUS– Zuschüssen profitieren.

Ausgeschlossen sind: Leiharbeitsvermittler im Falle von Leiharbeitsverträgen.

Leiharbeitsvermittler sind zugelassene Arbeitgeber bei Einstellungen im Rahmen von „klassischen Arbeitsverträgen.

Begriffe erklären: Was bedeutet „Nicht-Erreichen des Niveaus B1 (gemäß Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) in Deutsch und auch nicht in Französisch“?

Es geht um eines der 4 Vermittlungshemmnisse, die Anrecht auf eine AktiF PLUS-Förderung geben.

Wenn kein Diplom oder offizielles Zertifikat vorliegt, das aussagt, wie gut eine Person die eine oder andere Sprache beherrscht, stuft das Arbeitsamt oder ein anerkannter Partner (z. B. Kulturelle Aktion und Präsenz VoG KAP) das Sprachenniveau ein. Grundlage dafür ist der sogenannte Europäische Referenzrahmen für Sprachen.

Seit 01.10.2020 gilt: Als Diplom sind ebenfalls Abschlusszeugnisse des Primarschulwesens sowie alle anderen höherwertigen Abschlusszeugnisse zu verstehen.

Die Einstufung ist für 2 Jahre gültig.

Begriffe erklären: Was bedeutet „unfreiwillig verloren haben“?

  • die Arbeitsstelle verlieren, weil der Arbeitgeber kündigt

  • einen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert kriegen

  • aufgrund von amtlich festgestellten gesundheitlichen und/oder psychologischen Gründen

  • infolge eines Konkurses die Selbstständigkeit beenden

Begriffe erklären: Was ist ein „zielgerichteter Einsatz der Zuschüsse“?

Dass die Zuschüsse zielgerichtet eingesetzt werden, wird vorausgesetzt. Bei nicht zielgerichtetem Einsatz der Zuschüsse können die Zuschusszahlungen gestoppt werden.

Ein Zuschuss ist NICHT zielgerichtet eingesetzt, wenn der Arbeitgeber durch Rechtshandlungen ein Geschäft bewirkt, durch das er Anspruch auf einen AktiF oder AktiF PLUS-Zuschuss erhebt und dessen Bewilligung im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Beschäftigungsmaßnahme steht und durch die er im Wesentlichen lediglich auf den Erhalt eines Zuschusses abzielt.
z.B. Umwandlung von strukturell finanzierten Mitarbeitern in geförderte Arbeitnehmer

Begriffe erklären: Was ist „verminderte Arbeitsfähigkeit“?

Vermindert arbeitsfähig sind Arbeitsuchende, die eins der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Anspruch auf Lohnersatzeinkommen oder auf Eingliederungsbeihilfe im Rahmen der Behindertengesetzgebung haben
  2. Zielgruppenarbeitnehmer bei einer Beschützenden Werkstätte gewesen sein
  3. Anspruch auf erhöhte Familienleistung aufgrund körperlicher oder geistiger Unfähigkeit von mindestens 66% haben
  4. Bescheinigung des FÖD Soziale Sicherheit zur Bewilligung von sozialen und steuerlichen Vorteilen besitzen
  5. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von min. 33% festgestellt durch LFA- oder Arbeitsamt- Arzt aufweisen
  6. PMS-Publikum beim Arbeitsamt sein
  7. beschäftigungsrelevanten Unterstützungsplan der DSL haben

Beschäftigungsmaßnahmen: Welche Maßnahmen bleiben auch nach dem 01.01.2019 bestehen?

Die 3 Beschäftigungsmaßnahmen der ÖSHZ sind weiterhin gültig:

  • Artikel 60 §7

  • Artikel 61

  • Partnerschaftskonvention

Verschiedene LSS-Reduzierungen bleiben bestehen:

  • LSS-ältere Arbeitnehmer (in angepasster Form)
  • LSS-Reduzierung Tutoren

  • LSS-Reduzierung Künstler

  • LSS-Reduzierung Kinderbetreuung

  • LSS-Reduzierung Hausangestellte

Ferner bleiben bestehen:

  • Ausbildungs- & Praktikumsunterstützung IBU und EPU

  • Start- und Praktikumsbonus

Beschäftigungsmaßnahmen: Welche Maßnahmen sind zum 31.12.2018 ausgelaufen?

Beschäftigungsmaßnahmen

Bescheinigung: Wie sieht der Verlauf aus, wenn ein Arbeitsuchender eine Bescheinigung beantragt?

BVA: Wie sehen die BVA-Übergangszuschüsse (nur für VoG und lokale Behörden) aus?

BVA-Übergangszuschüsse bei den VoG pro Vollzeitstelle pro Jahr ab 1. Januar 2023

Tabelle mit den BVA-Übergangszuschüssen pro Vollzeitstelle
Klicken Sie zum Vergrößern auf die Tabelle.

BVA-Übergangszuschüsse bei den lokalen Behörden pro Vollzeitstelle pro Jahr ab 1. Januar 2023

Tabelle mit dem BVA-Übergangszuschuss zugunsten der lokalen Behörden
Klicken Sie zum Vergrößern auf die Tabelle.

Diplome: Wie wird das Diplom der Familienhelferinnen, die das 6. Sekundarschuljahr abgeschlossen haben, bei AktiF eingestuft?

Das Diplom als Familienhelfer(in), das bei erfolgreichem Abschluss des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts verliehen wird, entspricht nicht dem Abiturdiplom. Aus diesem Grunde gelten die Absolventen als AktiF-berechtigte Jugendliche, insofern sie unter 26 Jahren alt sind.

Falls sie allerdings das 7. Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts erfolgreich abgeschlossen und das Abschlusszeugnis der Oberstufe (= Abitur) erlangt haben, müssen sie mindestens 6 Monate als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen sein.

Fristen: Welche Fristen sind mit der Bescheinigung verbunden?

Die Bescheinigung ist

  • idealerweise bereits vor Arbeits- oder Ausbildungsbeginn im Besitz des Arbeitsuchenden;

  • spätestens 20 Tage nach Arbeits- bzw. Ausbildungsantritt beim Arbeitsamt zu beantragen;

  • 4 Monate gültig.

Ausnahmen zur 4-monatigen Gültigkeitsdauer:

  • Wenn der Arbeitsuchende zu Beginn einer Ausbildung im Besitz einer Bescheinigung ist und er nach der Ausbildung unmittelbar beim Arbeitgeber eingestellt wird, wird die Gültigkeitsdauer von 4 Monaten ausgesetzt.

    Bsp. ein Jugendlicher < 26 Jahren ist im Besitz der Bescheinigung und beginnt eine Lehre, die bspw. 3 Jahre lang dauert, dann bleibt die Bescheinigung bis zur effektiven Einstellung durch den Arbeitgeber nach der Lehre gültig. 

Besondere Situation für Teilnehmer einer Vorschalt- oder Integrationsmaßnahme

  • Wenn die Teilnehmer einer Vorschalt- und Integrationsmaßnahme (bei der Frauenliga VoG, der CAJ VoG oder Dabei VoG) im Besitz einer AktiF PLUS- Bescheinigung sind, dann ist diese Bescheinigung auch noch 6 Monate nach Beendigung der Teilnahme gültig.

  • Teilnehmer einer Vorschalt- und Integrationsmaßnahme, die zu Beginn der Maßnahme „lediglich“ eine AktiF- Bescheinigung besitzen, wird empfohlen spätestens vor Arbeitsantritt eine neue Bescheinigung zu beantragen.

Gehaltsbelege: Welche Gehaltsbelege berücksichtigt das Ministerium zur Bezuschussung?

Folgende Gehaltskosten können zur Bezuschussung eingereicht werden:

  • Bruttogehalt

  • Urlaubsgeld

  • Jahresendprämie

  • gesetzl. vorgeschriebene Fahrtkosten

  • Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit

Gleichstellungsperioden: Welche Perioden werden der Dauer der Eintragung als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender gleichgestellt? (angepasst 01.10.2020)

  • Perioden der Eintragung bei Forem, Actiris oder VDAB
  • Unterbrechungszeiträume der Eintragung beim Arbeitsamt: Beschäftigungszeiträume < 30 Tage (Arbeitsvertrag, Statut oder hauptsächliche Selbstständigkeit …)
  • Perioden von LIKIV-Entschädigungen
  • Perioden des Bezugs des Eingliederungseinkommens oder der gleichgestellten Sozialhilfe (ÖSHZ)
  • Perioden von Haft- oder Gefängnisstrafe
  • Perioden von Berufsausbildungen, die durch Arbeitsamt oder DSL organisiert oder anerkannt sind (BBZ, Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen …)
  • Art. 60 §7- Beschäftigungsperioden (ÖSHZ)
  • LBA-Beschäftigungsperioden
  • SINE-Beschäftigungsperioden
  • Wiedereinsteiger(innen): max. 12 Monate
  • Perioden der Freistellung von der Verfügbarkeitspflicht (Art. 89 u. 90 KE 25.11.1991)
  • Perioden der Mutterschutzversicherung, insofern innerhalb einer Periode beim Arbeitsamt

Diese Perioden gelten für alle AktiF- und AktiF PLUS- Berechtigten, für die die Zugangsbedingungen eine Dauer der Eintragung als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt vorsehen. D. h. bei Jugendlichen < 26 Jahren, die im Besitz des Abiturs oder eines Gesellenzeugnisses sind (6 Monate), bei Langzeitarbeitslosen (12 Monate) und evtl. bei den AktiF PLUS-Berechtigten (2. Vermittlungshemmnis 24 Monate).

Kumulierungsmöglichkeiten: Welche Beschäftigungsmaßnahmen sind mit der AktiF oder AktiF PLUS-Förderung kumulierbar?

Prinzipiell gilt: Alle Beschäftigungsmaßnahmen, für die kein explizites Verbot zur Kumulierung mit der AktiF-Beschäftigungsförderung besteht, sind kumulierbar.

Mit AktiF oder AktiF PLUS sind kumulierbar:

  • Reduzierung der LSS für ältere Arbeitnehmer (insbesondere kommerzieller Sektor)

  • Reduzierung für erste Einstellungen

  • Beschäftigung im Betrieb (Beschäftigungsmaßnahme der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben)

  • die Förderungen im Rahmen von Dienstleistungsschecks, wenn es um die allgemeinen Zuschüsse geht (gilt nicht für die besonderen Zuschüsse).

  • ...

Kumulierungsmöglichkeiten: Welche Beschäftigungsmaßnahmen sind nicht mit AktiF oder AktiF PLUS kumulierbar?

  • bestehende (auslaufende) Förderungen, bspw. Plan Aktiva inkl. LSS-Reduzierungen, SINE, BVA, …

  • andere AktiF oder AktiF PLUS-Zuschüsse für identische Beschäftigung

  • Artikel 60 §7 – Förderung

  • Förderung über Dienstleistungsschecks im Rahmen einer projektgebundenen Stelle aber: allgemeine Förderung

  • interministerieller Haushaltsfonds (IHF) bei Krankenhäusern

Rechtsgrundlagen: Welche sind die Rechtsgrundlagen für AktiF und AktiF PLUS?

  • Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung (B.S. 10.07.2018)
  • Erlass der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung - Inkrafttreten: 1. Januar 2019
  • Ministerieller Erlass vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung der in der AktiF- und AktiF PLUS-Bescheinigung aufgeführten Angaben
  • Ministerieller Erlass vom 10. Januar 2019 zur Festlegung der Liste gewisser Maßnahmen zur sozial-beruflichen Integration im Beschäftigungsbereich
  • Ministerieller Erlass vom 23. Mai 2019 zur Festlegung von gewissen Berufsausbildungen im Beschäftigungsbereich, deren Dauer der Dauer der Eintragung beim Arbeitsamt gleichzusetzen sind

Systemwechsel: Ist ein Wechsel von einem Zuschusssystem ins andere für dasselbe Arbeitsverhältnis möglich?

Nein, dieser Wechsel ist weder in die eine noch in die andere Richtung möglich.

Wiedereinstellung: Welche Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Beschäftigungsformen sind eine Ausnahme zum Verbot, einen AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten innerhalb eines Jahres beim selben Arbeitgeber wiedereinzustellen? (ergänzt am 01.10.2020)

Folgende Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind eine Ausnahme zu diesem Verbot:

  • Artikel 60§7-Maßnahme der ÖSHZ
  • Sine
  • BVA (VoG und LB)
  • Jugendbeschäftigung
  • Erstbeschäftigungsabkommen
  • Beschäftigung im Betrieb der DSL (BIB)
  • AktiF- und AktiF-PLUS-Beschäftigungsförderung
  • Studentenverträge (seit 01.10.2020)
  • Extra-Horeca-Verträge (seit 01.10.2020)
  • gewisse Animatoren-Beschäftigungen, die 25 Tage nicht überschreiten (seit 01.10.2020)

Ziele: Welche Ziele verfolgt die AktiF-Beschäftigungsförderung?

  • die Arbeitslosigkeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bekämpfen

  • die Beschäftigung steigern

  • Arbeitgeber finanziell unterstützen, die Personen einstellen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind.

Indem AktiF eingeführt wurde, wird zudem

  • die Anzahl bestehender Beschäftigungsmaßnahmen reduziert

  • die Anzahl der bisher intervenierenden Behörden reduziert

  • eine administrative Vereinfachung umgesetzt

Zielgruppen: Welche Arbeitsuchende geben Anrecht auf einen Zuschuss?

Jeder AktiF- Berechtigte muss nichtbeschäftigter Arbeitssuchender sein,
d.h.

  • als nichtbeschäftigter Arbeitssuchender beim Arbeitsamt eingetragen sein

  • auf dem deutschen Sprachgebiet wohnhaft sein

  • nicht der Schulpflicht unterliegen

  • nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben

Folgende Zielgruppen sind AktiF oder AktiF PLUS-Berechtigte und geben Anrecht auf einen AktiF oder AKtiF PLUS-Zuschuss :

Zielgruppen: Wer ist AktiF-Berechtigter?

AktiF- Berechtigte sind:

Neu seit 01.07.2021:

teilzeitschulpflichtige Jugendliche

  1. Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet
  2. innerhalb der letzten 20 Tage eine der folgenden Ausbildungen begonnen haben:
    Lehre (IAWM)
    Industrielehre (TZU)
    Berufseinarbeitungsvertrag (MDG-FB Ausbildung und Unterrichtsorganisation)

Jugendliche < 26 Jahre

  1. höchstens 25 Jahre
  2. ohne Abitur oder Gesellenzeugnis
  3. und auch nicht innerhalb der 3 Monate ein solches Zeugnis erhalten
    sofortige Förderung möglich

Jugendliche < 26 Jahre

  1. höchstens 25 Jahre
  2. mit Abitur oder Gesellenzeugnis*
  3. und auch nicht innerhalb der 3 Monate ein höheres Zeugnis erhalten
  4. mindestens 6 Monate Eintragung als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender (Gleichstellungsperioden)

ältere Arbeitsuchende ab 50 Jahre

Es handelt sich hierbei um nichtbeschäftigte Arbeitsuchende ab 50 Jahre, die ihre letzte Arbeitsstelle unfreiwillig verloren haben.

Langzeitarbeitslose

nichtbeschäftigte Arbeitsuchende, die mindestens 12 Monate beim Arbeitsamt eingetragen sind (siehe Gleichstellungsperioden)

Opfer von Umstrukturierungen,

die einem der folgenden Kriterien entsprechen:

  1. nichtbeschäftigte Arbeitsuchende, die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen wurden
  2. nichtbeschäftigte Arbeitsuchende, die im Rahmen eines Konkurses, Schließung oder Auflösung eines Unternehmens entlassen wurden

Und außerdem folgende kumulative Kriterien erfüllen:

  1. in einer Beschäftigungszelle eingetragen (seit 01.10.2020) oder im Besitz einer „Ermäßigungskarte für Umstrukturierungen sein (KE 09.03.2006, Art.15/1)
  2. höchstens ein Abitur oder Gesellenzeugnis besitzen.

Zielgruppen: Wer ist AktiF PLUS-Berechtigter?

Jeder AktiF PLUS-Berechtigte muss nichtbeschäftigter Arbeitsuchender sein,
d. h.

  • als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen sein
  • auf dem deutschen Sprachgebiet wohnhaft sein
  • nicht der Schulpflicht unterliegen
  • nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben

und mindestens 2 der folgenden Vermittlungshemmnisse aufweisen:

  1. verminderte Arbeitsfähigkeit
  2. Dauer der Eintragung als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt von min. 24 Monaten
  3. kein Abitur oder Gesellenzeugnis
  4. das Niveau B1 in Deutsch und in Französisch NICHT erreicht

Zuschüsse: Ab wann wird die Degressivität bei den Zuschüssen angewandt?

  • Bei den allgemeinen Zuschüssen (ohne vorherige durch die Regierung genehmigte Ausbildung) erfolgt die Anwendung der Degressivität, sprich die Reduzierung des Zuschussbetrags, ab dem 13. vollständigen Beschäftigungsmonat. Dies ist für die AktiF- Berechtigten und die AktiF PLUS-Berechtigten der Fall. Bei Letzteren erfolgte eine weitere Reduzierung nach dem 25. vollständigen Beschäftigungsmonat.

  • Bei den projektgebundenen Stellen erfolgt sowohl bei den AktiF- als auch bei den AktiF PLUS-Berechtigten die Anwendung der Degressivität der Zuschüsse nur ab dem 13. vollständigen Beschäftigungsmonat.

    Beispiele:

    • Einstellung 1. März 2019 -> ab 1. März 2020 reduzierter Zuschuss

    • Einstellung 5. April 2019 -> ab 1. Mai 2020 reduzierter Zuschuss

Zu Unrecht gezahlt Zuschüsse:

Diese werden von den dem Arbeitgeber noch zu zahlenden Beträgen einbehalten und ggf. zurückgefordert. Ein Zuschuss gilt als zu Unrecht ausgezahlt, wenn das Ministerium feststellt, dass der Arbeitgeber Zuschüsse erhalten hat, obwohl keine Auszahlung oder eine geringere Auszahlung hätte erfolgen sollen.

Zuschüsse: Ist es möglich, einen Arbeitsuchenden einzustellen und gleichzeitig „allgemeine Zuschüsse“ und „besondere Zuschüsse“ zu nutzen?

Ja, dies ist möglich für verschiedene Arbeitsverhältnisse, wenn der Beginn dieser verschiedenen Arbeitsverhältnisse zum gleichen Zeitpunkt erfolgt: z.B. ½ VZÄ „allgemeine Förderung“ und ½ VZÄ „besonderer Zuschuss“.

Zuschüsse: Welche Arbeitgeber dürfen besondere Zuschüsse beantragen?

  1. Projektgebundene Stellen – für welche Arbeitgeber?
    Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Ministerium, Arbeitsamt, IAWM, BRF, DSL)

    VoG, Stiftungen mit Sitz im deutschen Sprachgebiet (exkl. Krankenhäuser: Diese können lediglich von den allgemeinen Zuschüssen profitieren)
     
  2. Konventionsstellen – für welche Arbeitgeber?
    lokale Behörden mit Sitz im deutschen Sprachgebiet

Besondere Zuschüsse für projektgebundene Stellen bei VoG, öffentlichen Behörden und konventionierten Stellen bei lokalen Behörden:

Die AktiF-Zuschussbeträge für projektgebundene und konventionierte Stellen ab 1. Januar 2023:

Tabelle mit den Zuschussbeträgen für projektgebundene AktiF-Stellen

Tabelle mit den Zuschussbeträgen für Konventions-Stellen

 

Zuschüsse: Welche Schritte sind seitens des Arbeitgebers erforderlich, um Zuschüsse zu erhalten?

Bei projektgebundenen Stellen: nach Erhalt der Genehmigung und sofort bei allgemeinen Zuschüssen:

  1. Arbeitsuchender beantragt Bescheinigung beim Arbeitsamt.
  2. Er erhält AktiF-Bescheinigung und bewirbt sich beim Arbeitgeber.
  3. Arbeitgeber reicht Antrag beim Ministerium ein (Bescheinigung: Teil 1 und Teil 2).      Papierform oder elektronisch
  4. Idealerweise vorher! (spätestens 45 Tage nach Arbeitsantritt)
  5. Ministerium prüft Zulässigkeit und informiert Arbeitgeber über Entscheidung (spätestens nach 15 Tagen).
  6. Bei positiver Entscheidung bittet das Ministerium den Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag zu übermitteln.
  7. Erhalt des 1. Vorschuss: auf Basis des Arbeitsvertrags (Beginn, VZÄ,…)
  8. folgende Vorschüsse: auf Basis der Gehaltsbelege des vorangegangenen Monats
  9. Diese sind innerhalb der ersten 2 Wochen des darauffolgenden Monats einzureichen, ansonsten wird Zuschuss nicht mehr als Vorschuss gezahlt.

Zuschüsse: Welche vorherigen Ausbildungen geben Anrecht auf einen vorteilhafteren allgemeinen Zuschuss?

Bestimmte Ausbildungen, die unmittelbar vor der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber durchgeführt wurden, geben Anrecht auf einen vorteilhafteren Zuschuss, d. h. die Degressivität wird nicht nach dem 1. bzw. 2. Beschäftigungsjahr angewandt.

Es handelt sich um folgende Ausbildungen beim selben Arbeitgeber:

  • Individuelle Ausbildung im Betrieb (IBU-Arbeitsamt)
  • Einstiegspraktikum (EPU-Arbeitsamt)
  • Ausbildung im Betrieb (AIB-DSL)
  • Lehre (IAWM)
  • Industrielehre (TZU)

Aber: Der Arbeitnehmer muss zu Beginn der Ausbildung zum Zielpublikum gehören und im Besitz der Bescheinigung sein. Ferner muss die Einstellung durch den Arbeitgeber nahtlos nach Ende der Ausbildung erfolgen.

Achtung! Was geschieht mit den Arbeitsuchenden, die vor Inkrafttreten eine der vorherigen Ausbildungen begonnen haben?

Insofern diese Arbeitsuchenden vor Beginn der Ausbildung zum Zielpublikum gehören, sprich die Bedingungen zu AktiF oder AktiF PLUS erfüllt haben und der Arbeitgeber ihn im Anschluss einstellt, kann der Arbeitgeber auch für diese von dieser vorteilhafteren allgemeinen Förderung profitieren.

Hierzu ist eine Anfrage beim Arbeitsamt zu stellen.

Zuschüsse: Welche Zuschüsse gibt es?

Die Zuschussbeträge ab 1. Januar 2023 der allgemeinen Förderung (für alle Arbeitgeber) ohne vorherige Ausbildung

Tabelle mit den Zuschussbeträgen der allgemeinen Förderung ohne vorherige anerkannte Ausbildung

Die Zuschussbeträge ab 1. Januar 2023 der allgemeinen Förderung (für alle Arbeitgeber) mit vorheriger Ausbildung

Tabelle mit den Zuschussbeträgen der allgemeinen Förderung mit vorheriger Ausbildung

AktiF-Zuschussbeträge für projektgebundene Stellen bei VoG ab 1. Januar 2023

Tabelle mit den Zuschussbeträgen für projektgebundene AktiF-Stellen

AktiF-Zuschussbeträge für Konventionsstellen bei lokalen Behörden ab 1. Januar 2023

Tabelle mit den Zuschussbeträgen für Konventions-Stellen

Zuschuss: Wie gehe ich als Arbeitgeber vor, um einen Zuschuss zu beantragen?

Welche Kündigungsfristen gibt es?

Wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgeht

Dann beträgt die Kündigungsfrist während der AktiF-Förderperiode 7 Tage. Diese laufen ab dem Montag, der der Woche folgt, in der die Kündigung notifiziert wurde. (Artikel 37/5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge)

Wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht

Dann gelten die regulären Kündigungsfristen.