Einen Gesundheitspflegeberuf anerkennen

Sie verfügen über ein Diplom eines Gesundheitspflegeberufs aus dem europäischen Ausland und möchten in Belgien arbeiten, dann müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihres Diploms stellen.

Dazu füllen Sie bitte das Antragsformular, welches Sie im Downloadbereich herunterladen können, aus und reichen bitte folgende Dokumente beim Ministerium ein. Parallel dazu erhalten Sie auch die Möglichkeit über einen weiterführenden Link einen Antrag einzureichen und die Dokumente digital hochzuladen.

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (z.B. Tabellarischer Lebenslauf)
  2. Kopie des Identitätsnachweises (Vorder- und Rückseite)
  3. Kopie des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises
  4. Konformitätsbescheinigung der ausländischen Ausbildung (Original) mit der Europäischen Richtlinie (2005/36/EG), einzuholen beim für Ihr Diplom zuständigen Gesundheitsamt
  5. Sollte bei der ersten Durchsicht Ihres Antrags festgestellt werden, dass Ihr Diplom nicht der automatischen Anerkennung der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG unterliegt, darf der Fachbereich weitere Unterlagen wie Modulhandbücher, die Auflistung von Stundenplänen der Ausbildung, Arbeitszeugnisse, Praktikumszeugnisse (z.B. Logbuch, Praktikumstagebuch) oder die Zusammenfassung einer Abschlussarbeit anfragen

Erst wenn Sie alle Unterlagen einreichen und somit der Antrag vollständig ist, wird die Akte bearbeitet. Die Bearbeitungsdauer kann bis zu vier Monaten betragen. Weitere Informationen zu den Anträgen und der Bearbeitung finden Sie auf Seite 3 im Antrag.

Beschwerde

Wenn das Verfahren abgeschlossen ist und der Minister entschieden hat, haben Sie die Möglichkeit, Beschwerde bei der Ombudsfrau einzulegen. Die Beschwerde ist ohne Formvorgabe zu übermitteln und hat aussetzende Wirkung auf die Klagefrist (60 Tage) vor dem Staatsrat.

Nichtigkeitsklage

Anträge auf Zulassung, Registrierung und Anerkennung sollen in der deutschen Sprache formuliert werden. Ausnahmen stellen französischsprachige Antragsteller, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sind, dar.

Zudem können Sie gegen Rechtshandlungen der Verwaltungsbehörde eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen. Die unterschriebene Klage hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung per Einschreibebrief  oder online bei der Kanzlei des Staatsrates einzugehen. Weitere Informationen finden auf der Internetseite des Staatsrates.

Bei der allgemeinen Anerkennung von Gesundheitspflegeberufen stellen wir Ihnen im Falle eines negativen Gutachtens zunächst eine Stellungnahme zu. Sie haben die Möglichkeit, darauf zu reagieren.

 

Anschließend wird auf Grundlage dieser Stellungnahme ein zweites Gutachten angefertigt. Nach der Entscheidung des Ministers können Sie sich an die Ombudsfrau oder den Staatsrat wenden.