Zahnärzte und Fachzahnärzte

Um in Belgien als Zahnarzt tätig sein zu dürfen, müssen Sie gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 10.Mai 2015 zur Ausübung der Gesundheitspflegeberufe

  1. über ein gesetzliches Diplom in der Zahnmedizin verfügen
  2. über eine Berufserlaubnis (Visa) des FÖD Volksgesundheit verfügen

Dies sind die beiden Grundvoraussetzungen für die Ausübung der Zahnheilkunde in Belgien. Damit dürfen Sie beispielsweise als Assistenzzahnarzt oder Unternehmenszahnarzt tätig sein.

Anschließend kann diese Grundausbildung ergänzt werden durch die fachärztliche Weiterbildung zum Allgemeinen Zahnarzt sowie durch zwei weitere Fachtitel, die aktuell in Belgien anerkannt sind. Dazu zählen der Fachzahnarzt für Orthodontie und Parodontologie. Eine Auflistung der Fachärzte sowie die Ausbildungsvoraussetzungen finden Sie auf der Seite des FÖD Volksgesundheit. 

Zulassungs- und Anerkennungsformalitäten

Zulassung: Verfügen Sie über ein belgisches Diplom der Grundlagenausbildung zum Zahnarzt, benötigen Sie keine besondere Zulassung durch die Gemeinschaften. Sie bekommen automatisch eine Berufserlaubnis (Visa), sofern Sie das Diplom erhalten haben. Diesbezüglich müssen Sie nichts unternehmen.

Möchten Sie eine fachzahnärztliche Weiterbildung in Belgien beginnen, dann melden Sie sich bitte bei der Behörde der Gemeinschaft, in der Sie Ihre fachzahnärztliche Weiterbildung absolvieren werden:

  • zur Zulassung des Praktikumplans zu Beginn der fachzahnärztlichen Weiterbildung
  • zur Einreichung des jährlichen Praktikumberichts
  • zur Zulassung der fachzahnärztlichen Weiterbildung nach Beendigung der fachzahnärztlichen Weiterbildung inklusive Praktikum

Die Kontaktangaben der Gemeinschaften finden Sie unter den angegebenen Links.

Anerkennung: Verfügen Sie über ein europäisches Diplom als Zahnarzt oder Fachzahnarzt, dürfen Sie wahlweise einen Antrag auf Anerkennung in eine der drei Gemeinschaften einreichen.

Abrechnungsmodalitäten

Ein Zahnarzt mit einer Grundlagenausbildung darf keine Leistungen über die Krankenkassen abrechnen.

Damit Sie Ihre Tätigkeit als Fachzahnarzt im Rahmen des nationalen Sozialversicherungssystems ausüben und somit Ihre Leistungen über die Krankenkassen abrechnen können, müssen Sie sich im Nachgang Ihrer Zulassung oder Anerkennung um eine Anpassung Ihrer LIKIV-Nummer beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung bemühen.