Psychotherapeut

Die Psychotherapie wird beschrieben als eine Behandlungsform der psychischen Gesundheitsversorgung und nicht als ein eigenständiger Gesundheitsberuf.

Seit dem akademischen Schuljahr 2017-2018 dürfen ausschließlich Ärzte, Klinische Psychologen oder Orthopädagogen, die eine Zulassung und Berufserlaubnis (Visa) erhalten haben, Psychotherapie ausüben, wenn sie:

  1. einer zusätzlichen spezifischen Ausbildung in der Psychotherapie von mindestens 70 ECTS an einer Universität oder nicht-universitären Hochschule gefolgt sind
  2. ein berufliches Praktikum im Bereich der Psychotherapie von mindestens zwei Jahren absolviert haben (Teilzeitäquivalenz ist möglich)

Alle Personen, die bereits als Psychotherapeut arbeiten oder die spätestens zum akademischen Schuljahr 2016-2017 ihre Ausbildung begonnen haben, erhalten ein erworbenes Recht, um den Beruf auszuüben.

Dabei kommen zwei Personengruppen in Frage:

  • A) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß des Gesetzes vom 10.05.2015 ausüben (wollen)
  • B) Personen, die keinen Gesundheitsberuf gemäß des Gesetzes vom 10.05.2015 ausüben (wollen)

Diese Personengruppen unterliegen folgenden Kriterien:

a) Personen, die ihr Studium spätestens im akademischen Schuljahr 2015-2016 abgeschlossen haben, können weiterhin Psychotherapie ausüben, wenn sie:

  • mindestens über einen Titel eines Gesundheitsberufs oder einen Titel eines Nicht-Gesundheitsberufs mit dem Mindestniveau Bachelor verfügen
  • die spezifische Ausbildung in der Psychotherapie absolviert haben
  • bis spätestens zum 1. September 2018 hin ein Zertifikat zur Ausübung der Psychotherapie vorweisen können

b) Personen, die spätestens im akademischen Schuljahr 2016-2017 eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie begonnen haben, dürfen die Psychotherapie (weiterhin) ausüben, wenn sie:

  • mindestens über einen Titel eines Gesundheitsberufs oder einen Titel eines Nicht-Gesundheitsberufs mit dem Mindestniveau Bachelor verfügen
  • eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie absolviert haben.

c) Personen, die spätestens im akademischen Schuljahr 2016-2017 einen Bachelor-Studiengang begonnen haben, dürfen die Psychotherapie ausüben, wenn sie:

  • über einen Titel eines Gesundheitsberufs mit dem Mindestniveau Bachelor oder über einen Titel eines Nicht-Gesundheitsberufs mit dem Mindestniveau Bachelor verfügen
  • die spezifische Ausbildung in der Psychotherapie abgeschlossen haben
  • ein berufliches Praktikum von mindestens zwei Jahren im Bereich der Psychotherapie absolviert haben

Allerdings dürfen nur Personen mit einem Titel eines Gesundheitsberuf die psychotherapeutischen Handlungen selbstständig ausüben.

Die Personen mit einem Titel eines Nicht-Gesundheitsberufs dürfen die psychotherapeutischen Handlungen nur unter der Aufsicht eines Autonomen Psychotherapeuten in einem interdisziplinären Kontext mit regelmäßigen Abständen ausüben.

Mit dem Urteil vom 16. März 2017 hat das Verfassungsgericht entschieden, dass Personen, die bereits vor dem 1. September 2016 als Psychotherapeut praktiziert haben, aber wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen keinen Anspruch auf ein erworbenes Recht haben, die Psychotherapie ohne zusätzliche Bedingungen fortsetzen können.