Sitzung vom 29. Oktober 2020

Dekretvorentwurf über die Mediendienste und die Kinovorstellungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf über die Mediendienste und die Kinovorstellungen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Dieses Dekret dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation („Kodex“)  und Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hatte am 23. Juli 2020 den Dekretvorentwurf über die Mediendienste und die Kinovorstellungen in erster Lesung verabschiedet und die Gutachten des Medienrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des interministeriellen Konferenz für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen, der Datenschutzbehörde und der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben beantragt. Diese Gutachten sind allesamt fristgerecht eingereicht worden und in den vorliegenden Dekretvorentwurf eingeflossen.

Der Medienrat hatte in seinem Gutachten allgemein einen positiven Eindruck des vorliegenden Dekretvorentwurfes zum Ausdruck gebracht. Er hat neben technischen Korrekturen in Artikel 5 ausdrücklich betont, dass die Förderung der Medienkompetenz Aufgabe eines weiten Kreises von Betroffenen ist. Außerdem wurde als Reaktion auf das Gutachten der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben ein zweiter Absatz eingefügt, der die Rolle des Medienrates bei der Erfüllung der Ziele verdeutlicht.

Darüber hinaus wurden vor allem bezüglich Artikel 12 eine Abänderung angeregt. Der Artikel wurde angepasst um sowohl ein hohes Maß an Umweltschutz als auch die Verhältnismäßigkeit der Bestimmung durch das Vermeiden von zu hohen Anforderungen, zu gewährleisten. Trotz gewisser Schwächen wurde die vom Medienrat gewählte Formulierung beibehalten. In der Tat könnte sich die Frage der Rechtsnatur der betroffenen europäischen Texte stellen (Richtlinien sind nicht direkt anwendbar und müssen umgesetzt werden - diese Umsetzung fällt in die Zuständigkeit der wallonischen Region). Außerdem könnte ein Verweis auf die Richtlinien als nicht ausreichend betrachtet werden, da z. B. auch EU-Verordnungen den Umweltschutz betreffen. Wir warten hier die Stellungnahme des Staatsrates ab.

Außerdem wurde in Artikel 34 zur Werbung in linearen auditiven Mediendiensten des BRF eine Änderung der Bestimmungen vorgenommen. Der Medienrat ist auch intensiv auf die Bestimmungen zur Neuorganisation des Medienrates und zur Schaffung eines Beirates für Mediendienste in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingegangen und hat einige Abänderungen angeregt. Unter anderem wurde Artikel 101, die u.a. auch die Organisation der Sitzungen regelt leicht abgeändert. Des Weiteren wurden die entsprechenden Artikel zur Zusammensetzung (Artikel 127), der Aufgaben (Artikel 129), der Funktionsweise (Artikel 130) und der Entschädigungsmodalitäten (Artikel 131) des Beirates durch Abänderungen ergänzt. Im Artikel 110 zu den Entgelten wurde der Vorschlag des Medienrates übernommen.

Änderungsvorschläge des Medienrates bezüglich des Schutzes von Minderjährigen (Artikel 17), der Signalintegrität (Artikel 22), der Verpflichtungen für Video-Sharing-Plattformen (Artikel 32), der Aussetzung von Rechten (Artikel 43) und der Interoperabilität von Autoradios (Artikel 82) wurden ebenfalls übernommen.

Die Dienststellte für Selbstbestimmtes Leben hat den vorliegenden Dekretvorentwurf in ihrem Gutachten vom 20. August 2020 vor allem in Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Europäische Richtlinie 2019/882 dem „European Accesibly Act“  überprüft. Der vorliegende Text wurde in Artikel 21 bei dem die Notfallinformationen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, um die auditiven Mediendienste ergänzt und es wurde klar gestellt, dass die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben nur die Informationen bereitstellen und Beschwerden entgegennehmen muss, die im Rahmen von Artikel 21 relevant sind.

Von Seiten der interministeriellen Konferenz für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen sind Stellungnahmen des Föderalstaates und der Flämischen Gemeinschaft eingegangen. Die Flämische Gemeinschaft hat keinerlei Einwände formuliert. Der Föderalstaat hat drei Bemerkungen zum vorliegenden Dekretvorentwurf eingebracht.

 Die erste Bemerkung befasste sich mit der Definition des Wortes „Betreiber“ in Artikel 4, die zweite Bemerkung mit den Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (Artikel 84-95) und die dritte Bemerkung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen in Artikel 114. Der letzten Bemerkung wurde in den Kommentaren zu den Artikeln Rechnung getragen.

Die Datenschutzbehörde hatte in ihrem Gutachten Nr. 80/2020 vom 11. September 2020 keine Bemerkungen geäußert, jedoch angeregt dass in Artikel 112, der sich mit den Aufgaben des Medienrates befasst, eine Bestimmung bezüglich der Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten hinzugefügt werden muss. Demnach ist der Medienrat für die Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation verantwortlich. Dieser Anmerkung wurde im vorliegenden Dekretvorentwurf Rechnung getragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Neufassung des Dekrets entstehen keine neuen finanziellen Verpflichtungen.

4. Gutachten:

  • Gutachten des Medienrates
  • Gutachten der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben
  • Gutachten der Datenschutzbehörde
  • Gutachten des interministeriellen Ausschusses für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nummer 6
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1