Gerichtliche Jugendhilfe

Die gerichtliche Jugendhilfe schützt Kinder bis 18 Jahren, die sich in einer sie gefährdenden Lebenssituation befinden, und unterstützt ihre Familien. Sie handelt immer im Auftrag der Justizbehörde.

Wenn der Verdacht vorliegt, dass ein Kind gefährdet ist, ergreift die Justizbehörde Maßnahmen zum Schutz des Kindes. Sie beauftragen dann die gerichtliche Jugendhilfe damit,

  • eine Sozialuntersuchung durchzuführen
  • Jugendhilfemaßnahmen umzusetzen und zu begleiten.

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der gerichtlichen Jugendhilfe setzen diese Entscheidung um und begleiten die Familien.

Oberstes Ziel: Wohl des Kindes

Das oberste Ziel der gerichtlichen Jugendhilfe ist,

  • Eine Frau sitzt mit einem Klemmbrett auf einem Stuhl und spricht mit einem kleinen Mädchen mit einem Teddybären auf dem Schoß, das auf einem Sofa sitzt.
    dem Kind ein altersgerechtes und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
  • seine gesunde Entwicklung, Erziehung und soziale Teilhabe bestmöglich zu fördern,
  • und das nach Möglichkeit innerhalb seiner Familie.

Wann schaltet die Justizbehörde die gerichtliche Jugendhilfe ein?

Die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht beauftragen die gerichtliche Jugendhilfe unter anderem bei:

  • Erziehungsschwierigkeiten
  • Familiären Konflikten
  • Vernachlässigung von Kindern
  • (vermutetem) Missbrauch oder Misshandlung von Kindern
  • Gewalt gegen Kinder
  • psychische und psychiatrische Erkrankungen von Eltern oder Kindern
  • Verhaltensauffälligkeiten der Kinder
  • konfliktreiche und hochstrittige Trennungssituationen

Was macht die gerichtliche Jugendhilfe genau?

Sozialuntersuchung

Die Sozialuntersuchung soll sicherstellen, dass die Integrität der Kinder in ihrem Lebensumfeld gewährleistet ist. Die Sozialarbeiterinnen und -arbeiter der gerichtlichen Jugendhilfe untersuchen die Familien- und Lebenssituation der Kinder und schätzen ihren genauen Unterstützungsbedarf ein. Dazu können sie Hausbesuche, Einzel- und Familiengespräche sowie Gespräche mit verschiedenen Personen aus dem Umfeld vereinbaren.

Die Erkenntnisse aus der Sozialuntersuchung hält der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin in einem Bericht fest, der den Justizbehörden übermittelt wird. Der Bericht enthält Lösungsvorschläge und Empfehlungen, um das Wohlbefinden des Kindes sicherzustellen.

Umsetzung und Begleitung von Jugendhilfemaßnahmen

Der Jugendrichter oder das Jugendgericht kann verschiedene Jugendhilfemaßnahmen anordnen, um das Kind zu schützen und die Familie zu unterstützen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Therapie- und Beratungsangebote
  • Ambulante Familienbegleitungen
  • stationäre Betreuungen von Kindern in Pflegefamilien oder Einrichtungen

Die Sozialarbeiterinnen und -arbeiter der gerichtlichen Jugendhilfe organisieren und koordinieren die angeordneten Maßnahmen. Die Ziele der Maßnahmen werden in einem Vertrag festgehalten.

Der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin bleibt während des gesamten Verfahrens die Ansprechperson für die Familie. Sie arbeitet eng mit den externen Dienstleistern zusammen, überprüft die angeordneten Maßnahmen regelmäßig mit allen Beteiligten und erstattet den Justizbehörden Bericht.