Selbstständig machen in Ostbelgien: die Berufskarte

Sie möchten sich in der Deutschsprachigen Gemeinschaft selbstständig machen und

  • haben nicht die belgische Staatsangehörigkeit
  • haben nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (EU, Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz

Dann benötigen Sie eine Berufskarte. Das ist die offizielle Genehmigung, damit Sie sich in der Region selbständig machen dürfen.

Wenn Sie für eine Gesellschaft oder eine Vereinigung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein Mandat ausüben möchten, brauchen Sie ebenfalls eine Berufskarte. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie für Ihr Mandat einen Lohn erhalten oder nicht.

Antrag stellen

Wo stelle ich meinen Antrag?

Ihr aktueller Wohnort bestimmt, bei welcher Einrichtung Sie Ihren Antrag stellen müssen:

  • Sie leben im Ausland? Dann reichen Sie Ihren Antrag bei der belgischen Botschaft des Landes ein, in dem Sie ein Aufenthaltsrecht haben oder dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen.  Auf der Webseite des Föderalen öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheit können Sie die Kontaktangaben zu Ihrer Botschaft einsehen. Zur Webseite gelangen Sie über die weiterführenden Links.
  • Sie leben in Belgien und verfügen über eine gültige Eintragungsbescheinigung Muster A oder über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Belgien? Dann reichen Sie den Antrag bei einem anerkannten Unternehmensschalter Ihrer Wahl ein. Ein Unternehmensschalter ist eine offizielle Stelle, die Sie bei der Gründung und Anmeldung Ihres Unternehmens unterstützt. Eine Auflistung aller Unternehmensschalter finden Sie auf der Webseite des Föderalen öffentlichen Dienst Wirtschaft ebenfalls über die weiterführenden Links.

Was benötige ich für meinen Antrag?

Wählen Sie unter den Downloads das Antragsformular aus, das Ihrer Situation entspricht.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus, datieren und unterschreiben Sie ihn. Falls Sie Unterstützung benötigen oder Fragen zum Ausfüllen haben, wenden Sie sich an Ihren Unternehmensschalter bzw. an die zuständige belgische Botschaft.

Für Ihren Antrag müssen Sie vorab eine Gebühr von 140 Euro beim Unternehmensschalter oder belgischen Botschaft zahlen. Den Beleg zu dieser Zahlung müssen Sie Ihrem Antrag beifügen. Außerdem müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

Eine Frau mit Hijab sitzt hinter ihrem aufgeklappten Laptop an einem Tisch
 
  • zwei Passfotos
  • Unterlagen zu Art und Ort der geplanten selbständigen Tätigkeit, sowie alle weiteren Dokumente, die Sie für die Beurteilung Ihres Antrags als notwendig erachten
  • Kopie Ihres gültigen belgischen Aufenthaltsdokumentes (Eintragungsbescheinigung Muster A und Ihren Pass und das ausländische Aufenthaltsdokument, wenn Sie den Antrag im Ausland einreichen)
  • Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument, wenn Sie den Antrag im Ausland einreichen
  • Zahlungsbeleg über die Gebühr von 140 Euro

Bitte achten Sie darauf, ihren Antrag vollständig auszufüllen, ihn zu datieren, zu unterschreiben und alle erforderlichen Dokumente beizufügen. Nur dann kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Bei Fragen zu einem eingereichten Antrag wenden Sie sich bitte direkt an das Arbeitsamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite.

Antragsprüfung

Die belgische Botschaft oder der Unternehmensschalter leitet Ihren Antrag an das Arbeitsamt weiter. Das Arbeitsamt überprüft Ihren Antrag. Um zu entscheiden, ob Sie eine Berufskarte erhalten können oder nicht, prüft das Arbeitsamt folgende Kriterien:

  • Aufenthaltsrecht
  • Einhaltung aller Gesetze, insbesondere der für die geplante Tätigkeit geltenden Vorschriften
  • wirtschaftlicher Nutzen des Vorhabens für die Deutschsprachige Gemeinschaft

Antrag wird genehmigt

  • Das Arbeitsamt informiert Sie per Post darüber, dass der Antrag genehmigt wird.
  • Das Arbeitsamt sendet dem Unternehmensschalter die Berufskarte zwecks Ausstellung zu. 
  • Anschließend können Sie Ihre Berufskarte gegen eine Gebühr bei Ihrem Unternehmensschalter abholen. Die Karte kostet 90 Euro pro Jahr und ist in der Regel zwei Jahre gültig. Das heißt, Sie benötigen beim Abholen der Karte in der Regel 180 Euro.

Sie haben Ihren Antrag über die belgische Botschaft gestellt? 

Das Arbeitsamt informiert ebenfalls die Botschaft darüber, dass der Antrag genehmigt wird. Anschließend können Sie einen Termin bei der Botschaft vereinbaren, um Ihr Visum zur Einreise zu erhalten. 

Antrag wird abgelehnt

Das Arbeitsamt informiert Sie per Einschreiben darüber, dass Ihr Antrag abgelehnt wurde. Zudem informiert es Ihren Unternehmensschalter oder die Botschaft über die negative Entscheidung.

Noch kein Aufenthaltsrecht?

Sie haben noch kein Aufenthaltsrecht in Belgien? Dann müssen Sie gemeinsam mit der Berufskarte auch den Aufenthalt bei der belgischen Botschaft beantragen. Informationen rund um das belgische Aufenthaltsrecht erhalten Sie beim Ausländeramt.

Selbstständig machen

Nach Erhalt Ihrer Berufskarte können Sie sich selbstständig machen. Dabei sind zwei Formen der Selbstständigkeit möglich:

Selbstständigkeit im eigenen Namen

Wenn Sie sich als natürliche Person, also im eigenen Namen, selbstständig machen, müssen Sie sich einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige anschließen. Ihr Ansprechpartner dafür ist der Unternehmensschalter. Der Unternehmensschalter berät Sie und leitet Sie durch alle Schritte, die sie zur Unternehmensgründung vornehmen müssen.

Mandat in einer Gesellschaft

Wenn Sie ein Mandat in einer Gesellschaft haben (Geschäftsführung, Verwalter, Teilhaber), müssen Sie sich einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige anschließen. Wenn Sie das Mandat der Geschäftsführung innehaben, gelten für Sie zudem noch weitere Vorgaben. Ihr zuständiger Ansprechpartner in dem Fall ist der Unternehmensschalter.

Unterstützung beim Start in die Selbstständigkeit

Sie benötigen Unterstützung bei Ihrem Start in die Selbstständigkeit? Dann ist die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Ostbelgien (WFG) Ihr richtiger Ansprechpartner. Sie informiert, unterstützt und berät Sie auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit. Weitere Infos finden Sie auf der Webseite der WFG über die weiterführenden Links.

Laufzeit und Verlängerung

Die erste Berufskarte ist in der Regel zwei Jahre gültig. Nach diesen zwei Jahren können Sie eine weitere Karte (Verlängerung) für maximal drei Jahre beantragen. Das heißt Ihre Berufskarte kann auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass

  • Sie alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten haben,
  • die sozial- und steuerrechtlichen Pflichten erfüllt haben und
  • der Zweck der Berufskarte weiterhin besteht.

Sie müssen die Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der Karte über den Unternehmensschalter beantragen.

Sollte Ihr Aufenthaltsrecht enden, verliert die Berufskarte ihre Gültigkeit und Sie müssen sie beim Unternehmensschalter abgeben.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich Einspruch gegen eine Entscheidung einlegen?

Ihr Antrag wurde ablehnt oder Ihnen wurde die Berufskarte entzogen? Dann können Sie innerhalb von 30 Tagen per Einschreiben Einspruch beim Beschäftigungsminister der Deutschsprachigen Gemeinschaft einlegen. Die Entscheidung des Ministers erhalten Sie innerhalb von zwei Monaten per Post.

Mein Antrag wurde abgelehnt. Wann kann ich erneut einen Antrag stellen?

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie frühestens zwei Jahre nach Einreichung des Antrags einen neuen Antrag stellen. Ausgenommen davon sind folgende Situationen:

  • Der Antrag wurde aufgrund einer Unzulässigkeit abgelehnt.
  • Sie können neue Elemente vorbringen.
  • Ihr neuer Antrag betrifft eine andere Aktivität als der vorherige Antrag.

Verlust der Berufskarte: Wie erhalte ich eine neue Berufskarte?

Wenn Sie Ihre Berufskarte verloren haben oder sie zerstört wurde, können Sie bei Ihrem Unternehmensschalter einen Ersatz beantragen. Sie müssen dem Antrag eine eidesstattliche Verlust- oder Vernichtungserklärung beifügen.

Was muss ich tun, wenn sich meine Tätigkeit ändert?

Das Arbeitsamt stellt Ihnen die Berufskarte für eine oder mehrere genau festgelegte Tätigkeiten aus. Diese Tätigkeiten sind auf der Karte vermerkt. Möchten Sie eine neue Tätigkeit aufnehmen oder ändert sich eine der angegebenen Tätigkeiten oder Bedingungen, müssen Sie eine neue Berufskarte über Ihren Unternehmensschalter beantragen.

Was passiert, wenn mein Aufenthaltsrecht endet?

Die Gültigkeit der Berufskarte ist an das Aufenthaltsrecht geknüpft. Endet Ihr Aufenthaltsrecht, wird Ihre Berufskarte automatisch ungültig. In diesem Fall müssen Sie die Karte beim Unternehmensschalter abgeben.

Wer benötigt keine Berufskarte?

Die folgende Liste ist nicht vollständig. Informieren Sie sich daher immer vorab beim Arbeitsamt, ob Sie in Ihrer Situation eine Berufskarte benötigen oder nicht. Die Kontaktangaben dazu finden Sie weiter unten.

Die folgenden Personengruppen benötigen beispielsweise keine Berufskarte:

  • Personen mit einem gültigen Personalausweis für Ausländer in Belgien oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Belgien.
  • Familienmitglieder von Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschafstraums (EWR) oder der Schweiz, wenn sie mit ihnen in Belgien zusammenleben. Dazu gehören:
    • die Ehepartnerin oder der Ehepartner
    • Kinder und Enkelkinder (auch die des Ehepartners), die unter 21 Jahre alt oder zu ihren Lasten sind
    • Eltern und Großeltern (auch die des Ehepartners), die zu ihren Lasten sind (Ausnahme: Eltern und Großeltern einer studierenden Person oder deren Ehepartners)
    • die Ehepartner der zuvor genannten Kinder, Enkelkinder, Eltern oder Großeltern.
  • In Belgien anerkannte Flüchtlinge
  • Ehepartnerinnen/Ehepartner, die ihren Partner / ihrer Partnerin bei einer selbstständigen Tätigkeit unterstützen oder diesen/diese vertreten.