Bestimmte Ausbildungen, die unmittelbar vor der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber durchgeführt wurden, geben Anrecht auf einen vorteilhafteren Zuschuss, d. h. die Degressivität wird nicht nach dem 1. bzw. 2. Beschäftigungsjahr angewandt.
Es handelt sich um folgende Ausbildungen beim selben Arbeitgeber:
- Individuelle Ausbildung im Betrieb (IBU-Arbeitsamt)
- Einstiegspraktikum (EPU-Arbeitsamt)
- Ausbildung im Betrieb (AIB-DSL)
- Lehre (IAWM)
- Industrielehre (TZU)
Aber: Der Arbeitnehmer muss zu Beginn der Ausbildung zum Zielpublikum gehören und im Besitz der Bescheinigung sein. Ferner muss die Einstellung durch den Arbeitgeber nahtlos nach Ende der Ausbildung erfolgen.
Achtung! Was geschieht mit den Arbeitsuchenden, die vor Inkrafttreten eine der vorherigen Ausbildungen begonnen haben?
Insofern diese Arbeitsuchenden vor Beginn der Ausbildung zum Zielpublikum gehören, sprich die Bedingungen zu AktiF oder AktiF PLUS erfüllt haben und der Arbeitgeber ihn im Anschluss einstellt, kann der Arbeitgeber auch für diese von dieser vorteilhafteren allgemeinen Förderung profitieren.
Hierzu ist eine Anfrage beim Arbeitsamt zu stellen.