Sitzung vom 8. Dezember 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch die verschiedenen Sparmaßnahmen der vergangenen Jahre hat  das Kontingent der beschäftigten behinderten Arbeitnehmer in den einzelnen Beschützenden Werkstätten ständig abgenommen.

Entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsrates wurde der Personalschlüssel zur Betreuung  der Personen mit Behinderung zu den Bestimmungen im Artikel 10 Punkt 3 angehoben. 

Folgendes Gruppenleiter-Kontingent wurde per Rundschreiben vom 15. Februar 2005 ab dem 1. Januar 2005 von der Dienststelle für Personen mit Behinderung berücksichtigt:

  • Beschützende Werkstätte Meyerode: 6 Gruppenleiter oder Abteilungsleiter ab 56 Personen mit Behinderung
  • Beschützende Werkstätte Kelmis: 3 Gruppenleiter oder Abteilungsleiter ab 26 Personen mit Behinderung
  • Beschützende Werkstätte Eupen: 7 Gruppenleiter oder Abteilungsleiter ab 66 Personen mit Behinderung

Der Vorentwurf des Erlasses zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 wurde am 14. Juli 2016 in der Regierung verabschiedet.

Artikel 10 Nummer 3 des Vorentwurfes sah folgende Formulierung vor:

„und ab dem 10. behinderten beschäftigten Arbeitnehmer einen weiteren Gruppenleiter für eine unvollständige Gruppe von 6 behinderten beschäftigten Arbeitnehmern.“

Dies hätte in der Praxis bedeutet::

10 behinderte beschäftigte Arbeitnehmer = 1. Gruppenleiter

16 behinderte beschäftigte Arbeitnehmer = 2. Gruppenleiter

20 behinderte beschäftigte Arbeitnehmer = 2. Gruppenleiter

26 behinderte beschäftigte Arbeitnehmer = 3. Gruppenleiter

30 behinderte beschäftigte Arbeitnehmer = 3. Gruppenleiter

36 behinderte beschäftigte Arbeitnehmer = 4. Gruppenleiter

40 behinderte beschäftigte Arbeitnehmer = 4. Gruppenleiter ,…

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Nr. 60.097/1 vom 11. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass diese entworfene Abänderung anders ausgelegt werden könnte, nämlich ein zusätzlicher Gruppenleiter für jede folgende Teilgruppe von sechs Behinderten, während beabsichtigt wird, dass man nur einen einzigen Gruppenleiter für jede Teilgruppe von zehn Behinderten zählt und dass der zusätzliche Gruppenleiter ab einer Teilgruppe von sechs Behinderten ‚beigefügt‘ wird.

Aufgrund der Anmerkung des Staatsrates und der Deutlichkeit im Rechtsverkehr halber wurde die entworfene Bestimmung in Absprache mit der Dienststelle in beiliegendem Erlass  wie folgt umformuliert:

„3° Für jede vollständige Gruppe von zehn behinderten beschäftigten Arbeitnehmern wird jeweils ein Gruppenleiter gewährt. Zusätzlich zu einer vollständigen Gruppe wird für mindestens sechs und höchstens neun weitere behinderte beschäftigte Arbeitnehmer ein zusätzlicher Gruppenleiter gewährt.“

Die Quotas in Artikel 10 bedeuten, dass eine bestimmte Anzahl behinderte Arbeitnehmer in der Beschützenden Werkstätte beschäftigt sein muss, damit sowohl ein Direktor (mindestens 25), als auch Direktionsassistenten (vollständige Gruppe von 100), halbzeitige Sozialassistenten (zwischen 35 und 99), Gruppenleiter (vollständige Gruppe von 10) und Angestellte (vollständige Gruppe von 50) im Kaderpersonal bezuschusst werden können. 

Ein beschäftigter behinderter Arbeitnehmer muss dafür mindestens während eines Monats des Trimesters 62 Stunden entlohnt werden, um für das Quota berücksichtigt zu werden.

In Artikel 10bis §1 des Erlasses ist die Berechnung der Quotas für das Kaderpersonal aufgeführt:

„Die Anzahl der zu berücksichtigenden behinderten Arbeitnehmer für die Quotas unter Artikel 10 wird pro Trimester bestimmt unter Berücksichtigung der behinderten Arbeitnehmer, die während eines Monats des Trimesters mindestens 62 Stunden entlohnte Arbeit zu einem Satz, der nicht unter dem vorgeschriebenen Minimum liegt, geleistet haben.“

Viele der behinderten beschäftigten Arbeitnehmer verkürzen ihre Arbeitszeit krankheits- oder altersbedingt, sodass dieses Quota mindestens für einen Monat oft nicht erreicht wird.

Im jetzigen System fallen sie demnach aus dem Quota zur Berechnung der Gruppenleiter.

Bereits im Jahr 2005 entschied der Verwaltungsrat der Dienststelle, dass zusätzliche Menschen über die Föderalmaßnahmen SINE und AKTIVA in den Beschützenden Werkstätten  beschäftigt werden können, jedoch ohne Zuschuss der Dienststelle für Personen mit einer Behinderung. Diese Beschäftigten würden allerdings für die Bezuschussung der Entlohnung des Gruppenleiters berücksichtigt.

Aus diesem Grund soll die Berechnung für dieses Quota auf das Trimester erweitert werden, d.h. also dass diejenigen beschäftigten behinderten Arbeitnehmer, die während eines Trimesters 62 Stunden entlohnte Arbeit geleistet haben, für die Berechnung des Quotas berücksichtigt werden können.

Durch die beiden Richtlinien (abgeänderte Norm für die Gruppenleiter und Beschäftigung zusätzlicher Menschen über Föderalmaßnahmen) konnten die 3 Beschützenden Werkstätten den dort beschäftigten behinderten Arbeitnehmer eine angemessene Betreuung gewährleisten.

Durch eine Ausdehnung der zu leistenden Stunden von 62 während eines Monats des Trimesters auf ein ganzes Trimester wird es den Beschützenden Werkstätten ermöglicht, anderen beschäftigten behinderten Arbeitnehmern, die ebenfalls krankheits- und/oder altersbedingt kürzertreten müssen, eine Beschäftigung anzubieten, ohne den Verlust eines Gruppenleiters zu befürchten.

Um diesen Faktoren die gesetzliche Basis zu geben wurde eine Abänderung der Artikel 10 und 10bis des Erlasses ausgearbeitet.

Diese Abänderung beinhaltet keinerlei Mehrbezuschussung, da die Situation in den Beschützenden Werkstätten auch weiterhin von den Sparmaßnahmen betroffen ist.

Nach Berücksichtigung der Bemerkung des Staatsrat in seinem Gutachten wird Artikel 3 des Entwurfes gestrichen, da es keine Rechtfertigung dafür gibt, von der allgemeinen Regel des Inkrafttretens am zehnten Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt abzuweichen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates vom 11. Oktober 2016 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 32 §1 des Dekrets vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung