Sitzung vom 21. Februar 2017

Nationaler Rahmenplan für Nachhaltige Entwicklung

1. Beschlussfassung

Die Regierung genehmigt den Nationalen Rahmenplan für Nachhaltige Entwicklung.

Die Regierung beauftragt den Ministerpräsidenten, dem Nationalen Rahmenplan für Nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Interministeriellen Konferenz für Nachhaltige Entwicklung (IKNE) zuzustimmen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Am 25. September 2015 wurde auf Ebene der Vereinten Nationen die sogenannte Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (2030 ASD) verabschiedet. Die Agenda basiert auf 17 Zielsetzungen  für nachhaltige Entwicklung („sustainable development goals“, SDGs).  Erklärtes Ziel der Agenda ist, bis zum Jahr 2030 den Übergang zu einem nachhaltigen Gesellschaftsmodell zu realisieren.

 

Sustainable Development Goals (SDGs)

1

Armut in jeder Form und überall beenden

2

 

3

Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern

Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern

4

Inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern

5

Geschlechtergerechtigkeit und Selbstbestimmung für alle Frauen und Mädchen erreichen

6

Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten

7

Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle sichern

8

Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern

9

Eine belastbare Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen

10

Ungleichheit innerhalb von und zwischen Staaten verringern

11

Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen

 

12

 

Für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sorgen

13

Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen

14

Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen

15

Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und umkehren und den Biodiversitätsverlust stoppen

16

Friedliche und inklusive Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und effektive, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen

17

Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung wiederbeleben.

Die 2030 ASD dient fortan als Kompass für eine integrierte, umfassende und ambitionierte Entwicklungsagenda; eine neuartige Verschmelzung der bis dahin größtenteils voneinander losgelösten UN-Agenden in Sachen Armutsbekämpfung und nachhaltiger Entwicklung. Das Dokument wurde ebenfalls mit der UN-Klima-Agenda abgestimmt. Es handelt sich um eine universelle Strategie unter Einbeziehung staatlicher und nicht-staatlicher Akteure sowie von Forschungseinrichtungen, der Zivilgesellschaft, des privaten Sektors und auch individueller Bürger. 

Auch Belgien, vertreten durch Premierminister Charles Michel, unterzeichnete die 2030 ASD. Damit wurde auf EU-Ebene formalisiert, was bereits 2007 als Zielvorgabe in das belgische Grundgesetz aufgenommen wurde:

Der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen verfolgen bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung in deren sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Aspekten unter Berücksichtigung der Solidarität zwischen den Generationen“.

Am 22. Februar 2016 beauftragte der belgische Konzertierungsausschuss vor diesem Hintergrund die Interministerielle Konferenz für Nachhaltige Entwicklung (IKNE) mit der Umsetzung der 2030 ASD in Belgien.

Insbesondere wurde die IKNE beauftragt, einen Nationalen Rahmenplan für Nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten. Dieser soll die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen politischen Ebenen mit Blick auf die Erreichung der SDGs stärken. Auch sollen Schnittstellen zwischen verschiedenen Themenfeldern und Zielen besser genutzt werden.

Der Nationale Rahmenplan hat zum Ziel, die Basis für eine kohärente Herangehensweise in Sachen Nachhaltige Entwicklung zu schaffen. Er besteht aus einem übergreifenden Rahmentext und den strategischen Dokumenten aller politischen Ebenen.

Der übergreifende Rahmentext besteht aus:

1. einer gemeinsamen Vision, die die gewünschte zukünftige Situation für Belgien in folgenden Bereichen beschreibt:

  • Menschheit – Armut beseitigen, sozialen Zusammenhalt und menschliche Entwicklung stärken
  • Planet – Natürliches Kapital stärken, schützen und verbessern
  • Wohlstand – Eine Wirtschaft unterstützen, die eine hohe Lebensqualität für alle begünstigt
  • Frieden – Chancen einer nachhaltigen und friedlichen Entwicklung durch eine effiziente Regierung unterstützen
  • Partnerschaft – Engagement und Verantwortungsbewusstsein aller Akteure stärken

2. einer Auswahl prioritärer Themenfelder, in denen alle politischen Ebenen konkrete Aktionen unternehmen werden.

Die strategischen Dokumente der verschiedenen politischen Ebenen sind:

  • Föderal: Langfristige Vision für Nachhaltige Entwicklung, Föderaler Plan für Nachhaltige Entwicklung
  • Flandern (Flämische Region und Flämische Gemeinschaft): „Vision2050 – Eine langfristige Strategie für Flandern“ („Visie2050 – Een langetermijnstrategie voor Vlaanderen”)
  • Wallonie (Wallonische Region und Französische Gemeinschaft): „2. Strategie für nachhaltige Entwicklung“
  • Region Brüssel-Hauptstadt: „Brussels Hoofdstedelijk Gewest: Regionaal Plan Nachhaltige Entwicklung“
  • Deutschsprachige Gemeinschaft: „Regionales Entwicklungskonzept – Zweite Umsetzungsphase (REK II)“

3. Finanzielle Auswirkungen

Keine

4. Gutachten

Keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage

Belgische Verfassung, Artikel 7bis