Sitzung vom 21. Februar 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. Juni 2014 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. Juni 2014 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister.

Die Minister sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Mit dem vorliegenden Erlass sollen die Beträge angepasst werden, ab denen bei Entscheidungen ein kollegialer Beschluss der Regierung notwendig ist. In der Tat empfiehlt es sich aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Minimierung von Fehlerquellen, eine Vereinfachung und Rationalisierung der verschiedenen Schwellenbeträge zu erreichen.

So sollen die in Artikel 2 des Erlasses der Regierung vom 30. Juni 2014 erwähnten Beträge von 50.000 bzw. 150.000 Euro durch einen dynamischen Verweis auf die Schwellenbeträge des öffentlichen Auftragswesens ersetzt werden. Die Beträge betreffen einerseits die Gewährung von Subventionen und Dotationen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen der laufenden Ausgaben und andererseits die Gewährung von Subventionen und Dotationen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen der Investitionsausgaben (mit Ausnahme der Ausgaben für Infrastrukturprojekte, die im Infrastrukturplan vorgesehen sind, sofern die in diesem Plan vorgesehene Summe nicht überschritten wird). Durch den besagten Verweis werden die Beträge auf derzeit 85.000 bzw. 209.000 Euro angehoben.

Es wird zudem präzisiert, dass diese Beträge – wie dies auch in der Gesetzgebung über öffentliche Aufträge der Fall ist – die Gesamtheit der Ausgabe betreffen, den Betrag der Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15. Februar 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 14. Februar 2017 liegt vor.

Auf das Gutachtens des Staatsrates wird gemäß Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Anpassung der Beträge, bis zu denen ein Minister ohne kollegialen Beschluss Zuschüsse und Dotationen bzw. öffentliche Aufträge vergeben kann, umgehend anzupassen sind, um der Vereinheitlichung der Schwellenbeträge Rechnung zu tragen; dass diese Anpassungen unmittelbare Auswirkungen auf das Tagesgeschäft von Regierung und Verwaltung haben, sodass aus Gründen der Rechtssicherheit die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage :

Belgische Verfassung, Artikel 121, 130, 132 und 139

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51