Sitzung vom 16. März 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998  zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung in Bezug auf die Krankenhausgesetzgebung wurde festgehalten, dass es gestattet ist, dass neben den Notfallmedizinern auch andere Ärzte im Mobilen Rettungsdienst praktizieren dürfen. Diese Bestimmung betrifft den Königlichen Erlass vom 10. August 1998  zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden. Die aktuellen Bestimmungen laufen zum 31. Dezember 2016 aus.

Die Gemeinschaften haben sich für eine Verlängerung dieser Regelung um 3-4 Jahre ausgesprochen.

Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Interkabinetts Arbeitsgruppe (GTI Hôpitaux) dahingehend  befunden. Die Interministerielle Konferenz hat den Vorschlag in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2016 gutgeheißen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 2. März 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 3. März 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 17. Februar 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Krankenhausbeirates vom 13. Februar 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 66

Königlicher Erlass vom 10. April 1995 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", Artikel 3