Sitzung vom 13. April 2017

Rahmenabkommen 2016-2019 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft: Administrative Abwicklung der Zusatzzuschüsse für soziokulturelle Einrichtungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung heißt den Vorschlag zur administrativen Abwicklung der Zusatzzuschüsse für soziokulturelle Einrichtungen zur Ausführung des Rahmenabkommens 2016-2019 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gut.

Die Minister sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Zur Ausführung der Rahmenabkommen für den nichtkommerziellen Sektor erhalten die soziokulturellen Einrichtungen, die über hauptamtliches Personal verfügen, gemäß Artikel 65 des Programmdekrets 2013 seit dem Jahr 2013 Pauschalen pro Vollzeitäquivalentstelle zur Annäherung an die Zielbaremen der Paritätischen Kommission 329.02. Mit Inkrafttreten des neuen Programmdekrets 2017 erhalten die soziokulturellen Einrichtungen zusätzlich eine weitere Pauschale für die Anerkennung von Dienstjahren.

Diese Zuschüsse für die soziokulturellen Einrichtungen werden über eine zentrale Zuweisung im Organisationsbereich 40, Programm 01, Zuweisung 33.20 „Subventionen für den Einstieg in die Referenzgehaltstabellen des soziokulturellen Sektors“ gezahlt. Die administrative Abwicklung dieser Zuschüsse erfolgte bisher analog zur strukturellen Förderung dieser Vereinigungen über die jeweiligen Ressortfachbereiche zur Unterschrift der jeweiligen Fachminister: 

-              Fachbereich Kultur und Jugend: Kultur, Jugend, kreative Ateliers

-              Fachbereich Sport und Tourismus: Sport, Tourismus und Freizeit

-              Fachbereich Außenbeziehungen: Weltläden

-              Fachbereich Soziales und Familie: Verbraucherschutzzentrale, Dabei

-              Fachbereich Unterrichtsorganisation: Erwachsenenbildung

Die inhaltliche Koordination der Rahmenabkommen mit dem nichtkommerziellen Sektor liegt beim Generalsekretär des Ministeriums. Der Fachbereich „Familie und Soziales“ koordiniert die Absprache für die Sozialorganisationen und der Fachbereich „Kultur und Jugend“ für die soziokulturellen Einrichtungen. Für die soziokulturellen Einrichtungen waren bisher neun verschiedene Sachbearbeiter in fünf verschiedenen Fachbereichen mit der Festlegung und Auszahlung dieser Zuschüsse befasst. Dies erschwert die inhaltliche Koordination dieser Akten erheblich. Mit der Umstellung auf die elektronische Aktenführung ist es nicht mehr möglich, für eine Zuweisung neun verschiedene Laufwege abzubilden.

Zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verbesserung der Aktenbearbeitung wird daher vorgeschlagen, ab 2017 einen Laufweg für die Abwicklung dieser Zuschussakten einzuführen. Dies impliziert zwei Änderungen:

-              Die inhaltliche Koordination sowie die Festlegung und Auszahlung der Zuschüsse werden im Fachbereich „Kultur und Jugend“ zentralisiert.

-              Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt über den Generalsekretär des Ministeriums. Dies ist auf Grundlage von Artikel 9, § 1, Nr. 3 des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft möglich:

„§1 – Der Generalsekretär wird als für die Mittelbindung, den Eingang der rechtlichen Verpflichtung, die Feststellung der Ausgaben sowie die Zahlungsanweisung gemäß Artikel 24 §§ 2 bis 5 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bevollmächtigter Anweisungsbefugter bestellt: […] 3. für die Gewährung von Subventionen bis zum Höchstbetrag von 10.000 EUR, soweit es sich um gebundene Entscheidungen ohne Ermessensspielraum handelt.“

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Beschluss ist mit keinen zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlagen:

Programmdekret 2013 vom 25. Februar 2013, Artikel 65

Erlass der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 9 § 1 Nr. 3