Sitzung vom 20. April 2017

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 14. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 17. April 1998 in Taschkent unterzeichneten Zusatzprotokolls, geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2015

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 14. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 17. April 1998 in Taschkent unterzeichneten Zusatzprotokolls, geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2015.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen. Das Abkommen bedarf daher der Zustimmung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss bezieht sich auf ein Steuerabkommen und kann daher Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben. Diese Auswirkungen sind allerdings nicht bezifferbar.

4. Gutachten:

Das Gutachten 60.943/3 des Staatsrates vom 7. März 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen