Sitzung vom 13. April 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 7. Mai 2009 über den nicht dringenden Krankentransport

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 7. Mai 2009 über den nicht dringenden Krankentransport.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass der Regierung vom 7. Mai 2009 über den nicht dringenden Krankentransport hält in Artikel 2 §1 Absatz 2 Nummer 6 fest, dass der Antrag auf Anerkennung eine Bedarfsanalyse zur Einrichtung eines Krankentransportdienstes beinhalten muss.

Es ist nicht möglich, dem Antragsteller Parameter für eine verlässliche Erhebung von Daten vorzugeben, damit dieser den Bedarf nachweisen kann. Auch das Ministerium verfügt nicht über statistische Daten zur Ermittlung des Bedarfs.

Zur Rechtfertigung einer Mindestqualität wurde im Erlass u.a. die Vorlage einer Bedarfsanalyse festgelegt. Da die Bedarfsanalyse kein zuverlässiges Instrument der Qualitätssicherung ist, wird festgehalten, dass die anderen Punkte z. Bsp. Ausbildung des Personals, des Krankenwagens, Zusammenarbeit mit einem Apotheker, … ausschlaggebend sind für die Versorgungsqualität der Patienten.

Durch die älter werdende Bevölkerung ist ein zukünftig steigender Bedarf vorhersehbar.

Zudem sollen bei dieser Gelegenheit auch einige terminologische Anpassungen im Basiserlass vorgenommen werden, die dazu führen, dass der veraltete Begriff „Fachabteilung“ durch den nun gebräuchlichen Begriff „Fachbereich“ ersetzt wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 31. März 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 4. April 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 20. März 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 4. Juni 2007 über den nicht dringenden Krankentransport, Artikel 2 §4 Absatz 1 und Artikel 3 §2