Sitzung vom 30. Mai 2017

Erlass der Regierung zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für das Amt eines Generaldirektors und eines Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für das Amt eines Generaldirektors und eines Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der momentan gültige Erlass der Wallonischen Region vom 11. Juli 2013 über die Ernennungsbedingungen für die Stellen der General- und Finanzdirektoren ist nicht optimal auf die Bedürfnisse der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets zugeschnitten und sollte durch eine eigene Reglung ersetzt werden.

Die wesentliche Änderung besteht darin, dass vom Erlangen des Zeugnisses für „Public Management“ als Bedingung für die Ernennung abgesehen wird, weil es nicht möglich ist, dieses in deutscher Sprache zu erwerben. In Anbetracht der geringen Zahl der potentiellen Kursteilnehmer ist es auch nicht angebracht, einen solchen Lehrgang eigens für jeden Einzelfall zu organisieren. Es ist jedoch durchaus in Erwägung zu ziehen, einen solchen Lehrgang für alle amtierenden Direktoren anzubieten.

Eine weitere größere Abweichung vom im Erlass der wallonischen Regierung vorgesehenen System liegt in den Diplomanforderungen für die Anwärter auf eine Direktorenstelle. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es sehr schwierig ist, überhaupt einen geschweige denn mehrere Kandidaten mit einem Masterabschluss zu finden. Deshalb schreibt die neue Reglung als Mindestanforderung ein Diplom des Hochschulwesens kurzer Studiendauer vor, wobei die Gemeinden in ihrem Statut selbstverständlich einen höheren Abschluss fordern können.

Auch wenn der Gemeinderat die Zuständigkeit zur Festlegung der besonderen Anwerbungs- und Beförderungsbedingungen bereits durch den Kodex erhalten hat, bleibt der einleitende Satz zum besseren Verständnis des Erlasses behalten.

Die Ämter sollten wie in den anderen Landesteilen auch Bewerbern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zugänglich sein. Der Anmerkung des Staatsrats entsprechen, wird eine diesbezügliche Bestimmung auch in das neue Gemeindedekret integriert werden.

Weil in der Tat die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bereits vorsehen, dass Zulassungs- und Beförderungsprüfungen in der Sprache der Region abgehalten werden, wurde Artikel 3 Paragraph 3 Absatz 2 des Vorentwurfs gestrichen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Protokoll der Sitzung des Sektorenausschusses vom 6. Februar 2017

Juristisches Gutachten

Staatsratsgutachten

5. Rechtsgrundlage:

Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L1124-2, §1, Absatz 1, und §2, Absatz 1, L11224-16 und L1124-22, §1, Absatz 1, und §2, Absatz 2