Sitzung vom 20. Juni 2017

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung, geschehen zu Santo Domingo am 25. Oktober 2016

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung, geschehen zu Santo Domingo am 25. Oktober 2016.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Schwerpunkt der EU-LAK-Stiftung liegt auf der Stärkung der biregionalen Partnerschaft zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC). Dies ergibt sich aus Artikel 2 des Übereinkommens.

Das Ziel des Übereinkommens ist die Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht. Die Stiftung wird zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der CELAC beitragen, das gegenseitige Verständnis fördern und die gegenseitige Wahrnehmung der Regionen verbessern. Die Stiftung kann als Instrument der gemeinsamen Außenpolitik der EU angesehen werden, da ihre Tätigkeit zur Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten gegenüber der Region Lateinamerika/Karibik beiträgt und die EU damit in die Lage versetzt, ihren Interessen und Werten in der Partnerschaft zwischen den beiden Regionen Geltung zu verschaffen. Bestimmte Aktivitäten der Stiftung tragen zum politischen Dialog zwischen der EU und der CELAC in Bereichen wie Weltordnungspolitik und Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit bei. Beispiele für bisherige einschlägige Aktivitäten der Stiftung sind Studien und Seminare über die strategische Partnerschaft selbst und über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der LAK-Region als Partner auf der Weltbühne (z. B. die Studien „The EU and CELAC: Reinvigorating a strategic partnership“ und „Summit Diplomacy: Challenges and opportunities of the new regionalisms“, eine Podiumsdiskussion unter dem Motto „The EU and LAC: Powers in a Multipolar World or partners in Global Governance?“ und das Seminar „China, Latin America and the Caribbean, and the European Union: A Triangular Relationship?“). Ähnliche Aktivitäten sind vorgesehen, wenn die Stiftung zu einer internationalen Organisation geworden ist. In diesem Sinne werden mit dem Übereinkommen GASP-bezogene Ziele verfolgt.

Die Stiftung wird auch eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und der LAK-Region durch Förderung des interkulturellen Austausches ermöglichen, indem vor allem die Beteiligung und Beiträge der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure erleichtert und gefördert werden.

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 22. September 2016 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 29. September 2016. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Das Königreich Belgien hat zudem eine Erklärung anlässlich der Unterzeichnung am 19. Oktober 2016 hinterlegt. Da es sich hierbei nicht um einen Vorbehalt handelt, ist keine ausdrückliche Zustimmung durch das Parlament notwendig. Dennoch wird der Wortlaut dem vorliegenden Dekretentwurf zum umfassenden Verständnis beigefügt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. Juni 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 20. Juni 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 09. Juni 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1