Sitzung vom 13. Juli 2017

Genehmigung des Addendums zum Zusammenarbeitsabkommen vom 3. November 2015 zwischen dem Föderalstaat (FÖD Inneres und FÖD Auswärtige Angelegenheiten), der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Entwicklung einer neuen Anwendung für die Verwaltung der Kandidaturen und die Übermittlung der Wahlergebnisse

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Addendum zum Zusammenarbeitsabkommen vom 3. November 2015 zwischen dem Föderalstaat (FÖD Inneres und FÖD Auswärtige Angelegenheiten), der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Entwicklung einer neuen Anwendung für die Verwaltung der Kandidaturen und die Übermittlung der Wahlergebnisse.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Zusammenarbeitsabkommen

Am 3. November 2015 wurde das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat (FÖD Inneres und FÖD Auswärtige Angelegenheiten), der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entwicklung einer neuen Anwendung für die Verwaltung der Kandidaturen und die Übermittlung der Wahlergebnisse unterzeichnet.

Artikel 1 des Abkommens sieht einen gemeinsamen öffentlichen Auftrag vor, der ein einziges Los umfasst, das aus vier Posten besteht.

Posten 1 (fester Abschnitt): Entwicklung der neuen Anwendung für die Übermittlung und Verarbeitung der Wahldaten.
Die Anwendung muss den Bestimmungen der verschiedenen Wahlrechtsvorschriften entsprechen.

Posten 2 (fester Abschnitt): Entwicklung einer neuen Website für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse

Posten 3 (bedingter Abschnitt): Zentrale Beschaffungsstelle in Bezug auf die Verwendung der neuen Anwendung (Lieferung, technische Unterstützung,…) und die Weiterentwicklung der Anwendung

Posten 4 (bedingter Abschnitt): Zentrale Beschaffungsstelle in Bezug auf die Verwendung und Weiterentwicklung einer neuen Veröffentlichungswebsite

Artikel 2 b und 2 d sehen folgende Kostenverteilung für die Posten 2 und 4 vor:

Die Kosten für Posten 2 werden vom Föderalstaat übernommen.
Beschließen eine oder mehrere andere Parteien jedoch, dieselbe im Rahmen von Posten 2 entwickelte Plattform zur Veröffentlichung der Wahlergebnisse ebenfalls zu verwenden, wird die Verteilung der Kosten für diesen Posten 2 zwischen dem Föderalstaat und diesen Parteien in einem Addendum zum Abkommen bestimmt,

Die Kosten für Posten 4 werden vom Föderalstaat übernommen.
Beschließt eine andere Partei jedoch, dieselbe im Rahmen von Posten 2 entwickelte Plattform zur Veröffentlichung der Wahlergebnisse ebenfalls zu verwenden, übernimmt sie individuell die Kosten für die in Posten 4 vorgesehenen Leistungen im Rahmen der Wahlen, die sie organisiert.

2.2. Addendum

Für die Veröffentlichung der Wahlresultate der Gemeindewahlen 2018 kann der gemeinsame Ankauf einer Website Größenvorteile ermöglichen und zur Benutzerfreundlichkeit für die Akteure des Wahlverfahrens beitragen. Das Zusammenarbeitsabkommen sieht diese Möglichkeit für Posten 2 vor.

Artikel 1 des Addendums  besagt, dass die Kosten für Posten 2 zu 60% vom Föderalstaat und zu 40% von den das Addendum unterzeichnenden Partien getragen werden.

Die Verteilung der oben erwähnten 40% zwischen den einzigen unterzeichnenden Teilgebieten erfolgt im Verhältnis zur Anzahl Wähler, die in jeder Gebietskörperschaft bei den Regional- und Gemeinschaftswahlen vom 25. Mai 2014 eingetragen waren. Nimmt eine Gebietskörperschaft nicht am Zusammenarbeitsabkommen teil, wird sein Anteil vom Föderalstaat (FÖD Inneres) übernommen.

Artikel 2 des Addendums besagt, dass eventuelle zusätzliche Kosten infolge einer Anfrage durch ein unterzeichnendes Teilgebiet zur individuellen Anpassung der Veröffentlichungswebsite durch dieses Teilgebiet zu tragen sind.

2.3 Best and Final Offers

Ende Oktober 2015 wurde im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens eine europäische Ausschreibung veröffentlicht um die öffentliche Auftragsvergabe zu starten.

Die beiden Firmen CIVADIS sa und IVU haben für den 15. September 2016 ein BAFO eingereicht.

Es ist jedoch aufgefallen, dass das BAFO der Firma IVU nicht vollständig war, und somit für unregelmäßig erklärt werden musste.

Lediglich das BAFO von CIVADIS sa ist ordnungsgemäß und wurde somit in Hinsicht auf die Vergabekriterien des Lastenhefts geprüft.

In dem Bewertungsbericht der BAFOs kam die Bewertungskommission zu dem Schluss, dass das BAFO der Firma CIVADIS sa den Anforderungen des Lastenhefts entspricht und das einzige reguläre BAFO für diese öffentliche Auftragsvergabe ist. Somit hat die Bewertungskommission, welche für diese öffentliche Auftragsvergabe eingerichtet wurde, empfohlen, den Auftrag an die Firma CIVADIS sa zu erteilen.

In der Folge hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in seiner Sitzung vom 2. Februar 2017 den mit Gründen versehenen Vergabebeschluss genehmigt. Einen Einspruch der Firma IVU hat der Staatsrat am 14. März 2017 abgelehnt. Am 26. Juni 2017 wurde der Auftrag an die Firma CIVADIS sa erteilt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der mit Gründen versehene Vergabebeschluss sieht einen zu genehmigenden Auftragswert von 540.211,76 EUR (MwSt. inbegriffen) für Posten 2 vor.

Anhand der im Addendum erklärten Aufteilung der Kosten beläuft sich der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu tragende Betrag für den festen Posten 2 auf 1.339,73 EUR (MwSt. inbegriffen).

Der Tagestarif der Firma CIVADIS für die Weiterentwicklung bzw. individuelle Anpassung der Veröffentlichungswebseite im Rahmen von Posten 4 beläuft sich auf 1.028,50 EUR (MwSt. inbegriffen).

Die Kosten für die anderen Optionen von Posten 4 können zurzeit noch nicht geschätzt werden. Ein maßgeschneidertes Angebot für die Deutschsprachige Gemeinschaft, unter Umständen gemeinsam mit der Wallonischen Region, muss beim Lieferanten eingeholt werden. Jedoch ist für Posten 4 mit höheren Kosten zu rechnen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 139 der Verfassung

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014

Dekret vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014

Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge