Sitzung vom 20. Juli 2017

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 14. Juni 1995 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, in der geänderten Fassung des am 22. Juni 2000 in Madrid unterzeichneten Protokolls, geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009, und zu dem Protokoll zur Änderung des am 14. Juni 1995 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, in der geänderten Fassung des am 22. Juni 2000 in Madrid unterzeichneten Protokolls und des am 2. Dezember 2009 zu Brüssel geschehenen Protokolls, geschehen zu Madrid am 15. April 2014

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 14. Juni 1995 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, in der geänderten Fassung des am 22. Juni 2000 in Madrid unterzeichneten Protokolls, geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009, und zu dem Protokoll zur Änderung des am 14. Juni 1995 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, in der geänderten Fassung des am 22. Juni 2000 in Madrid unterzeichneten Protokolls und des am 2. Dezember 2009 zu Brüssel geschehenen Protokolls, geschehen zu Madrid am 15. April 2014.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemeinschaften und Regionen können gemäß Artikel 170 §2 der Verfassung Steuern erheben.

Somit handelt es sich bei dem Protokoll zur Änderung des am 14. Juni 1995 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, in der geänderten Fassung des am 22. Juni 2000 in Madrid unterzeichneten Protokolls, geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009, und dem Protokoll zur Änderung des am 14. Juni 1995 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, in der geänderten Fassung des am 22. Juni 2000 in Madrid unterzeichneten Protokolls und des am 2. Dezember 2009 zu Brüssel geschehenen Protokolls, geschehen zu Madrid am 15. April 2014, jeweils um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge feststellte.

Das ersterwähnte Protokoll war bereits Gegenstand eines Dekretvorentwurfs, der im Frühjahr 2011 von der Regierung verabschiedet worden war. Mangels einer deutschen Übersetzung konnte das Verfahren jedoch nicht fortgeführt werden. Die Übersetzung liegt mittlerweile vor. Aufgrund der thematischen Überschneidung mit dem Protokoll vom 15. April 2014 wird vorgeschlagen, beide Zustimmungen in ein- und demselben Dekretentwurf zu kombinieren.

Damit die Abkommen in Kraft treten können, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine theoretische Auswirkung auf die Steuerhoheit der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei  vom 10. Juli 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. Juli 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1