Sitzung vom 21. September 2017

Verlängerung der Abkommen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor und der Vereinbarung zum Erstbeschäftigungsabkommen Globalprojekt „Assistenz im Rahmen von Projekten der Sozialökonomie“ um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2018

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verlängert die Abkommen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor mit der Familienhilfe VoG, dem „Service d'aide aux familles et aux personnes âgées de la région verviétoise“ (SAFPA) asbl, dem Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung VoG (RZKB) und dem Marienheim Raeren (gemeinnützige Stiftung) um ein Jahr, sprich bis zum 31. Dezember 2018.

Die Regierung verlängert die Vereinbarung zum Erstbeschäftigungsabkommen Globalprojekt „Assistenz im Rahmen von Projekten der Sozialökonomie“ mit der VoG RCYCL um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2018

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der Übertragung verschiedener weiterer Beschäftigungsbefugnisse im Rahmen der sechsten Staatsreform ist die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2016 u. a. für das Programm „Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor“ („Emploi jeune“ (bonus jeune non-marchand)) und für das Programm „Erstbeschäftigungsabkommen“ (convention premier emploi) zuständig.

„Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor“ – Jugendbeschäftigungsprogramm:

Zum Zielpublikum des Jugendbeschäftigungsprogramms gehören die Personen, die folgende kumulative Bedingungen erfüllen:

o          unter 30 Jahre sein;

o          nicht mehr der Schulpflicht unterliegen;

o          und maximal einen Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzen.

Mit Blick auf eine Erhöhung der Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt, verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem einzustellenden Jugendlichen ein Ausbildungsprogramm anzubieten. Der Jugendliche seinerseits geht die Verpflichtung ein, diesen Ausbildungen zu folgen.

Als Anreiz für diese Personaleinstellung wurde den Arbeitgebern pro Vollzeitstelle ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 37.885,12 EUR gewährt.

In den Jahren 2009-2010 hatte die Deutschsprachige Gemeinschaft die Möglichkeit, 13 Vollzeitstellen in diesem Rahmen durch das Einreichen von zwei Globalprojekten zu beanspruchen.

Ein Globalprojekt sah die Beschäftigung von acht Vollzeitstellen in Bereich der Familien– und Seniorenhilfe vor. Durch Billigung dieses Globalprojektes durch den Föderalstaat wurden der Familienhilfe VoG sechs Vollzeitstellen und der SAFPA zwei Vollzeitstellen gewährt.

Das zweite Globalprojekt der DG diente der Förderung der Kinderbetreuung in der DG und sah fünf Vollzeitstellen zu Gunsten des RZKB VoG vor.

Die Globalprojekte im Rahmen der Jugendbeschäftigung des Föderalstaates, die in Politikbereichen angesiedelt waren, die im Zuge der 6. Staatsreform an die Regionen bzw. an die Gemeinschaften übertragen wurden, sind ebenfalls von der Übertragung betroffen.

In der DG ist dies der Fall des Marienheims Raeren als Tagespflegestätte, wo eine Vollzeitstelle im Bereich des externen Transports der Patienten und dessen Koordination im Jahre 2010 eingerichtet wurde.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat diese 14 Vollzeitstellen für 2016 und 2017 übernommen. Diese Stellen sollen mit vorliegendem Beschluss um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31.12.2018 verlängert werden. Die Stellen werden, vor dem Hintergrund der anstehenden ABM-Reform, lediglich um ein Jahr verlängert.

Erstbeschäftigungsabkommen:

Zum Zielpublikum des Jugendbeschäftigungsprogramms gehören die Personen, die folgende kumulative Bedingungen erfüllen:

  • nicht das 26. Lebensjahr erreicht haben;

  • als Arbeitsuchender eingetragen sein;

  • niedrigqualifiziert sein, d.h. nicht im Besitz eines Diploms oder Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein.

Den öffentlichen Behörden war es in diesem Rahmen gestattet, Globalprojekte in unterschiedlichen Bereichen einzureichen, die gesellschaftlichen Bedürfnissen entsprachen.

Eines dieser föderalen Globalprojekte war der „Assistenz im Rahmen von Projekten der Sozialökonomie“ gewidmet.

Diesbezüglich hatte der Föderalstaat eine Konvention mit dem Öffentlichen Programmierungsdienst Soziale Integration (ÖPD SI) abgeschlossen, die den Einsatz von insgesamt 25 niedrigqualifizierten Jugendlichen vorsah. Das Stellenkontingent von 25 wurde durch bilaterale Konventionen zwischen dem ÖPD SI und einzelnen Sozialbetrieben in den verschiedenen Regionen und in der DG eingesetzt.

In der DG profitierte Rcycl VoG von zwei Vollzeitstellen, die jeweils mit maximal 29.000 € pro Jahr bezuschusst wurden. Dieser Förderbetrag wird gemäß Konvention zwischen Föderalstaat und dem ÖPD SI seit 2008 jährlich mit 2% indexiert.

Im Jahr 2015 hat die Wallonischen Region die Rechtsnachfolge des Föderalstaates der vorgenannten Konventionen übernommen und die Zuschusszahlung gewährleistet.

Zum 1. Januar 2016 hat die DG die Rechtsnachfolge angetreten und eigenständig die Zuschusszahlung übernommen.

Diese umfassen u.a. eine Beschreibung der Zielsetzungen des Sozialbetriebs, die Funktion des Jugendlichen im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen vorgegebenen Entwicklungsprozess für den Jugendlichen zu organisieren. Dieser Entwicklungsprozess sieht u.a. folgende Aspekte vor: korrekter Empfang zu Gunsten des Jugendlichen, eine Patenschaft.

Die DG zahlt den aufgrund diverser Indexierungen inzwischen auf 35.350,83 € angestiegenen maximalen Jahreszuschuss pro vollzeitig beschäftigten Jugendlichen im Jahr 2017, insofern die Lohnkosten in dieser Höhe belegt werden können.

Für das Jahr 2018 ist ein Maximalzuschuss in Höhe von 36.057,85 € pro vollzeitig beschäftigten Jugendlichen veranschlagt.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat diese zwei Vollzeitstellen für 2016 und 2017 übernommen. Diese Stellen sollen mit vorliegendem Beschluss um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31.12.2018 verlängert werden. Die Stellen werden, vor dem Hintergrund der anstehenden ABM-Reform, lediglich um ein Jahr verlängert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Verlängerung dieser Stellen belastet den Beschäftigungshaushalt mit maximal 602.507,38 EUR pro Jahr. Diese Mittel sind im OB 30 PR 23 ZW 33.02 vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 8. September 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, Titel II, Kapitel VIII, insbesondere Artikel 23 und folgende;

  • Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, Titel V, Kapitel III, Artikel 79 bis 87;

  • Königlicher Erlass vom 30. März 2000 zur Ausführung der Artikel 26, 27, Absatz 1, 2°, 30, 39, §1, et §4, Absatz 2, 40, Absatz 2, 40bis, Absatz 2, 41, 43, Absatz 2, et 47, §1, Absatz 5, des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, Titel II, Kapitel VIII; (insbesondere Art. 5, Absatz 1 , Punkt 21) ;

  • Königlicher Erlass vom 27. April 2007 zu den allgemeinen Ausführungsregeln der Beschäftigungsmaßnahmen von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor in Ausführung des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen;

  • der Königlicher Erlass vom 30. April 2007 zur Festlegung der Mittel für die Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor und ihre Aufteilung;

  • der Ministerielle Erlass vom 31. Mai 2007 zur Ausführung von Artikel 82 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen und Festlegung der Globalprojekte in den von der Zuständigkeit der Föderalbehörde abhängenden Sektoren;

  • Partnerschaftsvereinbarung vom 30. März 2007 zwischen dem Föderalstaat und dem Öffentlichen Programmierungsdienst Soziale Integration, Armutsbekämpfung und Sozialökonomie bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen in Verbindung eines Erstbeschäftigungsabkommens im Rahmen eines Globalprojektes « Assistenz im Rahmen von Sozialökonomieprojekten“ , abgeschlossen in Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung;

  • Nachtrag [s.d.] zur Partnerschaftsvereinbarung vom 30. März 2007 zwischen dem Föderalstaat und dem Öffentlichen Programmierungsdienst Soziale Integration, Armutsbekämpfung und Sozialökonomie bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen in Verbindung eines Erstbeschäftigungsabkommens im Rahmen eines Globalprojektes « Assistenz im Rahmen von Sozialökonomieprojekten“ , abgeschlossen in Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung.