Sitzung vom 28. September 2017

VoG Country Tennis Club Kelmis: Genehmigung der Abweichung zu den Eigentumsverhältnisse für ein Infrastrukturvorhaben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt für das Infrastrukturprojekt „2702/3992/4227 – VoG Tennis Club Kelmis – Ankauf eines Grundstückes und Neubau einer Tennishalle“ eine zeitweilige Abweichung zu den Eigentumsverhältnissen.  Da Kaufversprechen vorliegen, genehmigt die Regierung die Abweichung zu Artikel 12 § 1 des Infrastrukturdekrets bis spätestens 31.12.2017.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Aufgrund der Infrastrukturpläne 2014, 2015 und 2017 hat die VoG Country Tennis Club Kelmis Zusagen für den Ankauf eines Grundstücks und den Neubau einer Tennishalle in Höhe von 1.280.033,39 EUR (60% der annehmbaren Kosten) erhalten.
Am 4. Mai 2017 wurde dem Verein mitgeteilt, dass er den Ankauf des Grundstücks tätigen und den Bauauftrag vergeben kann.
Um Vorschusszahlungen tätigen zu können, muss die VoG Tennisclub Kelmis u.a. Eigentümerin des Grundstücks sein, worauf gebaut wird. Aktuell kann der Verein den Eigentumsnachweis nicht erbringen.
Das Grundstück, worauf gebaut wird,  gehört größtenteils der Gemeinde Kelmis und teilweise der Société Wallone du Logement (SWL). Die Gemeinde Kelmis hat sich am 18.09.2017 verpflichtet, nach Ankauf des Grundstücks der SWL durch die Gemeinde Kelmis, dem CTC Kelmis das gesamte Grundstück zu verkaufen. Die SWL hat am 25.08.2017 der Gemeinde den Verkauf der Parzellen bestätigt. Beide Kaufversprechen liegen vor.

Der Ankauf und Wiederverkauf der Parzellen der SWL, sowie der Verkauf der Parzellen im Eigentum der Gemeinde Kelmis, wird demnach verwaltungstechnisch bedingt erst in einigen Wochen geschehen können. Der genaue Zeitpunkt ist noch nicht abschätzbar. Das Immobilienerwerbskomitee Sankt Vith wurde mit der Beurkundung der Immobilientransaktionen  beauftragt.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Regierung eine zeitweilige Abweichung zu Artikel 12 §1 des Infrastrukturdekretes (Eigentumsnachweis) genehmigt. Gemäß Artikel 12 §2 des Infrastrukturdekretes kann in besonders gegründeten Fällen die Regierung eine Abweichung von den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen gewähren.
Die besondere Begründung dieser zeitlichen Abweichung liegt im Kaskadeneffekt der Verkaufsakte. Letztendlich würden jedoch die Eigentumsbedingungen konform Artikel 12 §1 erfüllt werden. Im äußersten und schlechtesten Fall würde der Verkauf nach Fertigstellung der Halle geschehen. Ohne Abweichung würde die DG jedoch keine Auszahlung tätigen, so dass dadurch ein Liquiditätsproblem von 1.152.030,05 EUR (90% des DG Zuschusses) geschaffen würde.
Die Verpflichtung über die Eigentumsverhältnisse gemäß Artikel 12 §1 des Infrastrukturdekretes werden für diese Akte demnach nicht aufgehoben. Sie muss lediglich zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.
Die Abweichung selbst führt nicht zu Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Keine.

5. Rechtsgrundlage:

Das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Infrastruktur vom 18. März 2002, Artikel 12.