Sitzung vom 12. Oktober 2017

Stadt Eupen : Kaperberg 2-4 – Anschaffung und Einbau eines Gasbrenners für das Staatsarchiv - Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „Stadt Eupen – Kaperberg 2-4 – Anschaffung und Einbau eines Gasbrenners für das Staatsarchiv“ gemäß Art. 22 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 an.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Vorhabens „Anschaffung und Einbau eines Gasbrenners für das Staatsarchiv im Gebäude Kaperberg 2-4“ ist die Stadt Eupen. Die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens und der zugehörige Finanzplan datieren vom 22. September 2017.

Der bestehende, aus dem Jahr 1987 stammende Gasbrenner der Heizkesselanlage im Gebäude Kaperberg 2-4 ist defekt und hat bereits zum einem kompletten Ausfall der Heizungsanlage geführt, wonach der Komfort der Nutzer im Hinblick auf die bevorstehende Kälteperiode nicht mehr gewährleistet werden kann.

Aufgrund des hohen Alters des bestehenden Brenners können keine Ersatzteile zu Reparaturzwecken angeschafft werden, sodass das Gemeinkollegium kurzfristig beschlossen hat, die Fa. Palm & Schwall AG aus Recht (St. Vith), auf Grundlage ihres Angebots vom 12. Juli 2017 mit der Anschaffung und dem Einbau eines neues Gasbrenners zu beauftragen. Die Schriftliche Auftragserteilung zum umgehenden Umsetzung erfolgte am 21. August 2017.

Aus diesen Gründen stellt die Stadt Eupen einen Antrag auf Anerkennung der Dringlichkeit. Der diesbezügliche Beschluss des Gemeindekollegiums datiert vom 10. August 2017.

Die Gesamtkosten für die o. e. Arbeiten belaufen sich laut Angebot der Fa. Palm & Schwall AG auf 5.853,98€ (inkl. 21% MwSt.).

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 liegt somit vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 03 - ZW 63.21

(Subventionen im Bereich der bezuschussten Arbeiten an die Gemeinden)

Projektkosten: 5.853,98 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 3.512,39 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.