Sitzung vom 24. November 2017

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits, geschehen zu Brüssel am 5. Oktober 2016

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits, geschehen zu Brüssel am 5. Oktober 2016.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Das Abkommen zielt auf eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits ab.

„Das Abkommen wird eine umfassende und moderne Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland schaffen. Durch die Intensivierung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel sowie in vielen anderen Bereichen wird das Abkommen eine effizientere bilaterale Zusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Neuseeland erleichtern.

Das Abkommen umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Es erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel und sieht Dialoge über wirtschafts-, handels- und investitionsbezogene Fragen, den Handel mit Agrarprodukten und andere sektorale Fragen vor. Darüber hinaus deckt das Abkommen die Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikbereichen ab, wie etwa Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Katastrophenbewältigung, Fischerei und maritime Angelegenheiten, Verkehr, justizielle Zusammenarbeit, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität und Korruption.

Ähnlich wie andere von der EU mit Partnerländern geschlossene Abkommen enthält auch dieses Abkommen verbindliche politische Klauseln, die sich auf die gemeinsamen Werte der beiden Vertragsparteien stützen. Dementsprechend bekennen sich die EU und Neuseeland zu ihren Verpflichtungen in Bereichen wie Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Terrorismusbekämpfung. Diese Klauseln stehen vollauf im Einklang mit den Standardklauseln ähnlicher Abkommen. Die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, des Völkerrechts und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Das Abkommen trägt in beträchtlichem Maße zur Verbesserung der Partnerschaft zwischen der EU und Neuseeland bei, einer Partnerschaft, die sich auf gemeinsame Werte und Grundsätze stützt, wie z. B. Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, Frieden und Sicherheit in der Welt.

Im Einklang mit dem Gemeinsamen Ansatz der EU für die Verwendung politischer Klauseln kann das Abkommen im Falle eines besonders ernsten und schweren Verstoßes gegen die wesentlichen Elemente des Abkommens ausgesetzt oder gekündigt werden, oder es können im Einklang mit den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus künftigen Abkommen sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf solche Abkommen auswirken.“

Bei dem Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits, geschehen zu Brüssel am 5. Oktober 2016, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 26. März 2015 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 5. Juni 2015. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 62.104/4 vom 02. Oktober 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1