Sitzung vom 24. November 2017

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem zweiten Protokoll zur Änderung des am 1. Juni 1987 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Veräußerungsgewinn, wie geändert durch das am 24. Juni 2009 in Paris unterzeichnete Protokoll, geschehen zu London am 13. März 2014

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem zweiten Protokoll zur Änderung des am 1. Juni 1987 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Veräußerungsgewinn, wie geändert durch das am 24. Juni 2009 in Paris unterzeichnete Protokoll, geschehen zu London am 13. März 2014.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Gemeinschaften und Regionen können gemäß Artikel 170 §2 der Verfassung Steuern erheben.

Somit handelt es sich bei dem zweiten Protokoll zur Änderung des am 1. Juni 1987 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Veräußerungsgewinn, wie geändert durch das am 24. Juni 2009 in Paris unterzeichnete Protokoll, geschehen zu London am 13. März 2014, um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 24. Mai 2013 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 5. Juni 2013. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretentwurf hat eine theoretische Auswirkung auf die Steuerhoheit der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 62.093/3 vom 6. Oktober 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1