Sitzung vom 30. November 2017

Zuschuss für die Ausstattung der Klinik St. Josef VoG mit einem Scanner

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Zuschuss für die Ausstattung der Klinik St. Josef VoG mit einem Scanner.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Betreffend die Krankenhäuser ist seit 2016 die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Bezuschussung aller Infrastrukturarbeiten (Neubauten, Ausbauten, Umbauten, Renovierungsarbeiten), die Bezuschussung der Ausstattung sowie die Bezuschussung von schwerem medizinischem Gerät zuständig.

In Abweichung von Artikel 16 Absatz 2 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 beträgt der Zuschuss für das in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 erwähnte Infrastrukturvorhaben von Krankenhäusern 60 % des für eine Bezuschussung in Betracht kommenden Gesamtbetrags der Ausgaben.

Die Auszahlung dieses Zuschusses, dessen maximale Höhe durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt wird, ist an die Vorlage eines gemeinsamen jährlichen Investitionsplans in Bezug auf die Ausstattung der Krankenhäuser gebunden.

Für das Jahr 2017 haben die beiden Krankenhäuser, Klinik St. Josef St. Vith und Sankt Nikolaus-Hospital  Eupen einen gemeinsamen jährlichen Ausstattungsplan aufgrund des Erlasses der Regierung über die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben von Krankenhäusern vom 27. April 2017, Artikel 5, eingereicht. Dieser Plan wurde am 28. November 2017 vom zuständigen Minister  genehmigt.

Im Rahmen des o.g. Investitionsplanes beantragt die Klinik St. Josef St. Vith die Bezuschussung  eines Scanners in Höhe von 544.500,- EUR.

Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel belaufen sich für das Jahr 2017 für beide Häuser auf insgesamt 530.000,00 EUR Zuschuss .

3. Finanzielle Auswirkungen:

Haushaltsjahr:                    2017

Finanzstelle:                       70.22

Finanzposition:                  53.25

Zuschuss:                           326.700,- €

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 28. November 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002.

Erlass der Regierung zur Finanzierung von Infrastrukturvorhaben von Krankenhäusern vom 27. April 2017.