Sitzung vom 21. Dezember 2017

Erlass der Regierung zur endgültigen Unterschutzstellung des Hauses Bergstraße 111 in Eupen mit seinen Nebengebäuden als Ensemble

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur endgültigen Unterschutzstellung des Hauses Bergstraße 111 mit seinen Nebengebäuden in Eupen als Ensemble.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 6. Januar 2016 haben die Eigentümer Herr Guido Schumacher und Frau Michaela Schumacher-Fank einen Vorschlag auf Unterschutzstellung als Denkmal der Anlage Gut Looten, gelegen Bergstraße 111 in Eupen, eingereicht. Vorgeschlagen wurde, die gesamte Bauernhofanlage als Denkmal zu schützen.

Am 22. Dezember 2016 ist per Erlass der Regierung die vorläufige Unterschutzstellung des Hauses Bergstraße 111 in Eupen mit seinen Nebengebäuden als Ensemble erfolgt.

Daraufhin ist der Erlass im Hinblick auf eine endgültige Unterschutzstellung gemäß Artikel 7 des Denkmalschutzdekrets folgenden Personen und Einrichtungen zur fakultativen Stellungnahme vorgelegt worden:

„ dem Eigentümer: Diese Mitteilung erwähnt ausdrücklich die Informationspflicht nach Artikel 6, die Stellungnahme des Eigentümers berücksichtigt gegebenenfalls Hinweise auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahme.

 dem zuständigen Gemeindekollegium zwecks Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung in mindestens einer Tageszeitung und einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung mit dem Vermerk einer Frist von fünfzehn Kalendertagen zur Übermittlung von Anmerkungen. Letztere sind an die Gemeinde zu richten. Während der gesamten Zeit des Aushangs ist die komplette Akte bei der Gemeindeverwaltung einsehbar, die sich für Erläuterungen zur Verfügung hält. Das Gemeindekollegium übermittelt seinen Bericht über diese Anmerkungen mitsamt seiner Stellungnahme innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist.

dem Provinzkollegium.

der Regierung der Wallonischen Region.“

Die folgenden Stellungnahmen wurden eingereicht:

Bedingt positive Stellungnahme der Eigentümer vom 28. März 2017, eingegangen am 30. März 2017.

Günstiges Gutachten des Gemeindekollegiums der Stadt Eupen in seiner Sitzung vom 27. April 2017, eingegangen am 8. Mai 2017.

Die Provinz Lüttich sowie die Wallonische Region haben innerhalb der vorgegebenen Frist kein Gutachten abgegeben, was in Anwendung von Artikel 7 des Dekrets als Zustimmung gilt.

Die Eigentümer haben in ihrer Stellungnahme gefordert, den Schutzbereich um eine Parzelle zu erweitern, da sich diese im tatsächlichen Sichtbereich befinde. Zudem war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Stellungnahme ein Bauvorhaben auf dieser Parzelle geplant, welches den Abriss eines alten Hauses sowie die Errichtung eines mehrstöckigen Mehrfamilienhauses beinhaltete. Dieser Forderung sollte jedoch nicht entsprochen werden, da der Schutzbereich nicht dem tatsächlichen Sichtbereich entspricht. Würde man dem Prinzip des tatsächlichen Sichtbereichs folgen, müsste der Schutzbereich um einige Parzellen mehr erweitert werden, als nur diese eine in der Stellungnahme geforderte. Der Schutzbereich wurde festgelegt, um das geschützte Gut vor negativen Einwirkungen durch Bautätigkeit im Umfeld zu schützen, nicht um gezielt aktuelle Bautätigkeit zu verhindern. Dabei umfasst der Schutzbereich das unmittelbare Umfeld des geschützten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützten. Außerdem wird der Schutzbereich so angelegt, dass die spezifischen kulturlandschaftlichen Merkmale berücksichtigt werden. Im Rahmen der vorläufigen Unterschutzstellung wurden diese Faktoren berücksichtigt und ein ausreichend großer Schutzbereich gewählt.

Im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens ist keine Bemerkung eingegangen.

Laut Artikel 5 des Dekrets darf die Frist der vorläufigen Unterschutzstellung maximal zwölf Monate betragen. Wird diese Frist überschritten, gilt das Stillschweigen der Regierung als eine implizite Entscheidung, das Gut nicht zu schützen. Im vorliegenden Fall würde diese Frist am 21. Dezember 2017 ablaufen.

Gemäß Artikel 8 des Dekrets enthält der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung:

 „die zwecks Erhalt des geschützten Denkmals, Ensembles oder der geschützten Landschaft auferlegten Einschränkungen;

die besonderen Vorschriften zu Erhalt und Unterhalt;

im Anhang einen Lageplan, der die genauen Abgrenzungen und den Schutzbereich des zu schützenden Gutes festlegt.“

Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Einschränkungen oder Vorschriften zum Erhalt gemacht worden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Bedingt günstige Stellungnahme der Eigentümer, Guido und Michaela Schumacher-Fank.

Günstiges Gutachten des Gemeindekollegiums der Stadt Eupen.

Günstiges jedoch nicht fristgerecht eingegangenes Gutachten des Provinzkollegiums Lüttich.

Die Wallonische Region hat  innerhalb der 60tägigen Frist kein Gutachten abgegeben, was in Anwendung von Artikel 7 des Dekrets als Zustimmung gilt.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen